Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Schließt das Vorhaben
einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.
Wenden Sie sich an
Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)
Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 59 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.