Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Soziale Dienste wird für ein Jahr erteilt, sofern und soweit dies für die Berufsausübung unverzichtbar ist.
Parkerleichterungen für Anwohner, Handwerker und Schwerbehinderte werden gegebenfalls von der jeweilig zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ausgestellt.
Ersterteilung:
Verlängerung:
Sollten diese Unterlagen nicht vorgelgt werden, muss eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ersterteilung:
Verlängerung