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Arbeitslosigkeit

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Bürgergeld beantragen


Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen.

 

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen stellen den Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sicher. Darüber hinaus können umfassende Leistungen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung erbracht werden, denn vorrangiges Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit sobald wie möglich zu beenden, damit die Betroffenen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien wieder aus eigener Kraft bestreiten können.

 

Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche besteht im Rahmen des Bildungspakets für bedürftige Kinder zudem ein Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag erbracht. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen umgehend mitzuteilen. Entfällt oder verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder auch zur Verringerung des Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.

 

 

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des "Bundesministeriums für Arbeit und Soziales".