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Maklertätigkeiten - Erlaubnis


Wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

oder Bauvorhaben

  • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

will, bedarf der behördlichen Erlaubnis.

Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (Makler, Darehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer)

Wer Immobilien, Grundstücke, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, benötigt dazu die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Dieses Gewerbe  kann in Form einer juristischen Person (GmbH, AG), als Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & CO KG) oder von Einzelpersonen  betrieben werden. Da die Materie umfangreich und teilweise kompliziert ist, sollten Sie in Zweifelsfällen mit der Behörde Kontakt aufnehmen.

Verwechseln Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO bitte nicht mit der Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz des Unternehmens zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung. Beides, die Erlaubnis und die Anmeldung des Gewerbes, ist Voraussetzung, dass Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen können. Bitte achten Sie darauf, dass auch Ihre Gewerbeanmeldung bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung konkret Ihre beabsichtigten Tätigkeiten beschreibt, damit eine klare Zuordnung  nach § 34c GewO möglich ist und Missverständnisse nicht aufkommen können. Natürlich sind auch die allgemeinen gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten.


Antragsverfahren

Maklern, Darlehensvermittler und Baubetreuern wird von ihrer Kundschaft bei der Anlage und dem Aufbau von Vermögenswerten Vertrauen entgegen gebracht. Dabei dient § 34c GewO mit seinen verbundenen Regelungen dem Verbraucherschutz. Die Gewerbeordnung setzt für eine solche gewerbliche Tätigkeit die entsprechende behördliche Erlaubnis voraus. Die für das Antragsverfahren und die jährliche Überprüfung der entsprechenden Gewerbetreibenden zuständige Behörde ist für das Gebiet des Kreises Offenbach die Kreisverwaltung.


§ 34c Gewerbeordnung (GewO) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Wer im Sinne von § 34 c GewO tätig ist, muss die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)  beachten  und  erfüllen.  Der zuständigen Behörde ist dazu nach § 16 MaBV von den Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 a) und b) GewO (Bauträger, Baubetreuer) für jedes Kalenderjahr jeweils bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres ein Prüfungsbericht vorzulegen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Pflichtprüfung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Prüfungszeitraum einschlägig betätigt haben.

Prüfbericht

Der Prüfbericht ist durch „geeignete“ Prüfer zu erstellen. Der Steuerberater gilt nicht als geeigneter Prüfer gem. § 16 Abs. 3 MaBV. Uneingeschränkt geeignete Prüfer sind: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts- und Buchführungsgesellschaften, bestimmte Prüfungsverbände.   Besteht Besorgnis zur Befangenheit eines Prüfers aus personen- und/oder sachbezogenen Gründen, ist dieser Prüfer als ungeeignet anzusehen.Bei Zweifeln, welcher Prüfer beauftragt werden kann, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Behörde auf.

Negativbericht

Für den Fall, dass Sie dem Grundsatz nach prüfungspflichtig nach § 16 MaBV sind und in einem Kalenderjahr nicht einschlägig tätig waren, das Gewerbe jedoch weiter angemeldet hatten, ist der Behörde termingerecht eine Negativerklärung  vorzulegen. Beachten Sie, dass bereits das Bemühen um einen Vertragsabschluss, etwa eine Annonce in einer Zeitung, eine gewerbliche Tätigkeit nach § 34c GewO darstellt mit der Folge, dass damit ein Prüfbericht erforderlich geworden ist. Die Behörde ist berechtigt,  diese Angaben zum Beispiel bei dem für den Gewerbetreibenden zuständigen Finanzamt entsprechend zu überprüfen.Bei Zweifeln, ob ein Prüfungsbericht zu erstellen  oder eine Negativerklärung ausreichend ist, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Behörde.

Ausnahmen und Besonderheiten

Von der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV gibt es Ausnahmen.Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nach § 34c GewO ausschließlich nur für eine bestimmte Firma aus, so ist der Prüfungsbericht dieser Firma mit Ihrer ausdrücklichen Erklärung, dass Sie in dem entsprechenden Kalenderjahr ausschließlich für diese Firma tätig waren, an die Behörde zu geben. Beenden Sie diese ausschließliche Tätigkeit für eine Firma, wird wieder  ein Prüfungsbericht bzw. Negativbericht für Ihr Gewerbe nach § 34c GewO erforderlich.

Die verspätete oder versäumte Vorlage des Prüfungs- bzw. Negativberichtes ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 18 Nr. 12 MaBV in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO und kann mit einer Geldbuße von  bis  zu 5.000 Euro geahndet werden. Selbstverständlich ist dennoch der Prüf- beziehungsweise Negativbericht vorzulegen.

Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.12.2010 (GVBl. I S. 699 ff) wurde für die Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht oder Negativerklärung) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro eingeführt. Diese Gebühr wurde für die Erklärungen 2010 erstmalig erhoben. Für Erklärungen ab 2011 wurde mit der 2. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.05.2014 (GVBl. I S. 122  ff) diese Gebühr auf 51 Euro angehoben.

Allgemeines

Die Erlaubnis nach § 34c GewO gilt bundesweit und erlischt nicht bei Abmeldung des Gewerbes. Sie kann jedoch widerrufen werden, wenn Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit, etwa wegen Steuerschulden, nicht mehr gegeben ist.

Informieren Sie bitte die zuständigen Behörden über alle wichtigen Veränderungen, zum Beispiel wenn Sie den Betriebssitz und/oder Ihren Wohnsitz verlegen,  die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Form ausüben als bei Antragstellung angegeben oder Ihr Gewerbe abmelden.

Als Makler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer müssen Sie ein Preisverzeichnis Ihrer wesentlichen Leistungen (inklusive Mehrwertsteuer) aufstellen und Ihrer Kundschaft zugänglich machen. Ihr Geschäftslokal muss mit einem Namensschild versehen sein, je nach juristischer Form der Firma mit Familienname und mindestens einem Vornamen, Firmennamen, Vor- und Zuname der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 15a GewO). Auch aus den Geschäftsbriefen etc. muss die Identität klar ersichtlich sein (§ 15b GewO). Abkürzungen von Firmennamen sind nur dann zulässig, wenn diese im Handelsregister eigens erfasst oder in der Bevölkerung allgemein bekannt sind.


Erlaubnis nach § 34f GewO

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06. Dezember 2011 wurde zum 01. Januar 2013 eine neue Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler eingeführt. Wegen weiterer Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK.

Bestehende Erlaubnisse nach § 34c  Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Anlagevermittler, Anlagenberater) erlöschen gem. § 157 Abs. 2 GewO zum 01. Juli 2013.
 
EU-Richtlinie/Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG

Ziel der Richtlinie ist eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen für Finanzdienstleistungen, so dass die Vermittler künftig europaweit tätig werden können und zugleich der Verbraucherschutz gestärkt wird. Wegen weiterer Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes - Auskunft für Behörden
  • Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes - Auskunft für Behörden
  • Auskunft vom Insolvenzgericht beim zuständigen Amtsgericht
  • Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hünfeld (www.vollstreckungsportal.de)
  • Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet - ggf. mit Übersetzung
  • Kopie Gesellschaftsvertrag - ggf. mit Übersetzung
  • Kopie Berufung der vertretungsberechtigten Personen - gegebenenfalls mit Übersetzung

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Erlaubnis und betragen für:

    • natürliche Personen zwischen 306,- EUR bis 1.224,- EUR
    • juristische Personen zwischen 357,- EUR bis 1.428,- EUR

Hinzu kommen Gebühren und Kosten für die Antragsunterlagen und eventuell weitere Kosten im Rahmen einer Existenzgründung, die von der Behörde nicht zu beeinflussen sind.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) oder beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde).
Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig.
Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.