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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen


Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
    Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten.
  • Sie haben 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
  • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für

  • Hochqualifizierte
  • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
  • ehemalige Deutsche
  • Selbständige
  • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
  • Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung: 113€

Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €

Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr

Minderjährige: 55 €

Volljährige: 113 €

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.

Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3  Monaten nach der Einreise beantragen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.

Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

  • Visum für Au-pair-Beschäftigte
    (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
    (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen
    (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde.

Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

An wen muss ich mich wenden?

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
    Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie besitzen
      • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigte",
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
      • eine Krankenversicherung.
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
      Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
      Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann der Beschäftigung zugestimmt werden, wenn die/der Au-pair-Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Welche Gebühren fallen an?

100,00 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach der Einreise müssen sie, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Staatsangehörige der EU-Staaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Aufenthaltserlaubnis.

Staatsangehörige von Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.