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Gebührenbescheide vom bundesweiten Transparenzregister

Auf Grund der steigenden Zahl von Anfragen zum Thema „Gebührenbescheide vom bundesweiten Transparenzregister" hat die Hessische Staatskanzlei die wichtigsten Hintergrundinformationen zur Sachlage zusammengestellt:

    • Das Transparenzregister wurde 2017 geschaffen und hat seine gesetzliche Grundlage im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz-GwG). Der Gesetzgeber möchte hier unter anderem für juristische Personen des Privatrechts (auch Vereine) einen Nachweis schaffen, wer sogenannter „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist. Bei Vereinen werden die vertretungsberechtigten Vorstände eingetragen.
    • Diese Eintragung wird auch vorgenommen, wenn diese Vorstände überhaupt nicht in der Lage sind, an dem Vermögen des Vereins teilzuhaben.
    • Der Zweck besteht darin, aufzuspüren, ob juristische Personen als „Versteck“ für Vermögen dienen und so Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungen aufzudecken.
    • Die Daten der Vereine werden automatisch vom Vereinsregister übertragen, so dass Vereine nichts zu unternehmen brauchen.
    • Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Eintragung und dem Führen des Transparenzregisters. Die Eintragung in das Transparenzregister ist kostenfrei. Für das Führen des Transparenzregisters wird eine Gebühr erhoben.
    • Es kursieren jedoch auch E-Mails, welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche! Hierauf hat auch das Bundesfinanzministerium im letzten Jahr hingewiesen. Vereine sollten also zumindest informiert werden, dass es hierbei auch zu Betrugsversuchen kommt und sie tunlichst nicht auf solche Mails reagieren sollten.
    • Zahlreiche Vereine haben aktuell Rechnungen für das Führen des Vereins im Transparenzregister erhalten. Diese Rechnung, sofern sie vom Bundesanzeiger-Verlag kommt und 2,50 Euro (netto) jeweils für die Jahre bis 2019 beträgt, ist korrekt.
    • Ab dem Jahr 2020 beträgt die Gebühr 4,80 Euro je Jahr. Es sei denn der Verein hat sich von der Gebührenpflicht befreien lassen.
    • Die Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht besteht für gemeinnützige Vereine erst seit dem Jahr 2020.
    • Für das Führen des Transparenzregisters besteht seit 2020 die zuvor genannte Möglichkeit der Befreiung. Gemeinnützige Vereine können unter Vorlage ihres Freistellungsbescheides von der Gebühr befreit werden. Das Bundesfinanzministerium hat vorgesehen, dass sie entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen können. Die Beantragung der Befreiung ist nur elektronisch möglich.
    • Ein Verein kann für die Jahre von der Jahresgebühr befreit werden, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wenn der Verein den Antrag im Laufe des Jahres stellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für Gebührenjahre, die vor dem Jahr der Antragstellung liegen, ist nicht möglich.