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Ausländerrechtliche Regelungen für Unionsbürger


Allgemeines zu EU-Staaten

Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und Bürger aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Bürger) sowie deren Familienangehörigen ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

  • Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen zwar keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt im Bundesgebiet,

aber:

  • Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument.Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Familienangehörige im Sinne des FreizügG/EU sind die Ehegatten und die Kinder bis zum 21. Lebensjahr des Unionsbürgers sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften.

Zuzug von Unionsbürgern

Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Einwohnermeldeamt mit

  • ausgefülltem Anmeldeformular
  • Pass oder Personalausweis

Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht mit der Post zusenden. Die erste Bescheinigung ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Daueraufenthaltskarte ohne zeitliche Einschränkung ausgestellt.

Zuzug von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit

Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Einwohnermeldeamt mit

  • ausgefülltem Anmeldeformular
  • gültigem Pass

Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechts:

  • ausgefülltes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis-EU
  • Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)

Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis-EU in den gültigen Pass erteilen. Die erste Aufenthaltserlaubnis-EU ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-EU ohne zeitliche Einschränkung ausgestellt.

Bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige, die erst während eines bereits bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet Familienangehörige von Unionsbürgern werden (z.B. durch Eheschließung im Bundesgebiet), haben, sofern sie nicht ihre Hauptwohnung wechseln, keine Veranlassung zur Anmeldung bei einer Meldebehörde. In diesen Fällen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, um den (neuen) Status als Freizügigkeitsberechtigter geltend zu machen.