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Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gesucht

Bis zum 31. März 2023 für das Ehrenamt bei Gericht bewerben

Ein Jugendschöffe, auch Jugendrichter genannt, ist bei Strafprozessen von Jugendlichen mit involviert und arbeitet mit den hauptamtlichen Richtern zusammen. Jugendschöffen werden gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren gewählt. Die derzeitige Amtsperiode läuft bis Ende des Jahres 2023.

Jugendschöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Jugendschöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Jugendschöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Jugendschöffenamt nicht anstreben.

Jugendschöffen sollten daher über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Jugendschöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Jugendschöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Formale Voraussetzungen sind außerdem das Alter - zum jeweiligen Stichtag zwischen 25 und 69 Jahre -, der Wohnsitz in einer kreisangehörigen Kommune, deutsche Staatsangehörigkeit und das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige, wie Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete und ähnliche, und Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.