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Landrat

Der Leiter der Dienststelle

Der Landrat wird in Hessen direkt von der Bürgerschaft gewählt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Er leitet die Sitzungen des Kreisausschusses, bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für deren Umsetzung, wenn nicht die Dezernentinnen und Dezernenten direkt beauftragt werden. Der Landrat führt und beaufsichtigt als Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verwaltung. Er kann innerhalb des Kreisausschusses Aufgaben und Zuständigkeiten direkt an Kreisbeigeordnete vergeben.

In dringenden Fällen kann der Landrat, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten. Auch wenn ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht verletzt, gehört es zu den Pflichten des Landrates, zu widersprechen. Gleiches gilt, wenn durch einen Beschluss das Wohl des Kreises gefährdet wird. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt der Beschluss darf nicht umgesetzt werden, bis der Kreisausschuss ein zweites Mal beschlossen hat. Kommt es dabei nicht zu einer Einigung, kann der Landrat den Kreistag anrufen.

Verträge, die von besonderer Bedeutung sind, werden durch den Landrat und einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin des Kreisausschusses unterschrieben. Der Landrat vertritt den Kreis nach außen.