Bundestagswahl 2025
Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst. Die nächste Bundestagswahl, die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, findet am Sonntag, 23. Februar 2025, statt.
Die Städte und Gemeinden im Kreis Offenbach sind in die Wahlkreise 184 Offenbach und 186 Odenwald aufgeteilt.
Dem Wahlkreis 184 Offenbach sind folgende Städte und Gemeinden zugeordnet:
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- Dietzenbach
- Dreieich
- Egelsbach
- Heusenstamm
- Langen
- Mühlheim
- Neu-Isenburg
- Obertshausen
Informationen für den Wahlkreis 184 Offenbach erhalten Sie unter https://www.offenbach.de/buerger_innen/rathaus-politik/politik/wahlen-und-abstimmungen/wahlen-abstimmungen.php.
Dem Wahlkreis 186 Odenwald zugeordnet sind die folgenden Städte und Gemeinden:
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- Hainburg
- Mainhausen
- Rodgau
- Rödermark
- Seligenstadt
Informationen für den Wahlkreis 186 Odenwald finden Sie unter https://www.odenwaldkreis.de/de/landkreis-und-politik/wahlen/bundestagswahl/.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist,
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- die Deutsche Staatsbürgerschaft nach Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz besitzt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft ist,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Ebenfalls wahlberechtigt sind auch volljährige Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weitere Informationen zum Wahlrecht für die sogenannten Auslandsdeutschen finden Sie unter https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html.
Erst- und Zweitstimme
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl. Die Wählerin und der Wähler haben zwei Stimmen:
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- Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche.
Quelle: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/wahlsystem.html
Wie wird gewählt?
Etwa vier bis sechs Wochen vor dem Wahltermin erhalten die Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung von der Kommune, in der sie ihren Erstwohnsitz haben. Sollten Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl, am 2. Februar 2025, keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt nachfragen und gegebenenfalls das Wählerverzeichnis einsehen.
Am Wahltag kann in dem Wahllokal gewählt werden, das auf der Wahlbenachrichtigung genannt ist. Dabei müssen der Personalausweis oder der Reisepass und gegebenenfalls die Wahlbenachrichtigung vorgelegt werden. Bei Verlust der Wahlbenachrichtigung reicht das Ausweisdokument.
Es ist zudem möglich, per Briefwahl zu wählen. Dazu muss bei der Gemeinde oder Stadt des Hauptwohnsitzes ein Wahlschein, dem die Briewahlunterlagen beigefügt werden, beantragt werden. Die Beantragung kann persönlich oder schriftlich – auch per E-Mail oder Fax – sowie bei vielen Gemeinden oder Städte auch online erfolgen. Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält bereits einen Vordruck für die Beantragung. Bei der Antragstellung sind anzugeben:
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- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Der Wahlschein berechtigt alternativ zur Stimmabgabe in einem beliebigen anderen Wahllokal des Wahlkreises. Zudem kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Stimme auch an Ort und Stelle bei der zuständigen Stelle der Stadt und Gemeinde abgegeben werden.
Zu den Briefwahlunterlagen gehören ein ausführliches Merkblatt, ein amtlicher Stimmzettel, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein roter Wahlbriefumschlag mit Adresse der Wahlbehörde und ein Wahlschein. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr beim zuständigen Wahlamt der Gemeinde oder Stadt eingehen. Später eingehende Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verkürzten Fristen, sollten Wahlberechtigte unbedingt auf eine rechtzeitige Absendung des Wahlbriefes achten oder diesen direkt bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt abgeben.
Weitergehende Informationen zur Bundestagswahl können Sie dem Internetauftritt des Hessischen Landeswahlleiters unter https://wahlen.hessen.de/bundestagswahl und der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de/ entnehmen.
Briefwahl
Es ist möglich, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Die Briefwahlunterlagen müssen bei der Wahlbehörde der Gemeinde beantragt werden. Dazu wird die Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder das entsprechende Onlineformular auf der Website der Gemeinde ausgefüllt.
Zu den Briefwahlunterlagen gehören eine Anleitung, ein Stimmzettel, ein blauer Briefumschlag ohne Adresse, ein roter Briefumschlag mit Adresse der Wahlbehörde und ein Wahlschein. Eine genau Anleitung liegt den Briefwahlunterlagen bei und ist bei der Bundeszentrale für politische Bildung zu finden.
Die Briefwahlunterlagen sollten spätestens drei Tage vor dem Wahltermin abgeschickt werden!