Kommunalwahl 2026
Allgemeine Kommunalwahlen am 15. März 2026
Am 15. März 2026 finden hessenweit die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Dabei werden die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung, die Ortsbeiräte und der Kreistag gewählt.
Informationen zur Kreistagswahl
Wahlgrundsätze
Laut § 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes werden in Gemeinden die Gemeindevertreter, in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, die Ortsbeiratsmitglieder und in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Das bedeuten die Wahlgrundsätze:
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- Allgemein
Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht für die jeweilige Wahl erfüllt, darf – unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen und Vermögensverhältnissen, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit – an der Wahl teilnehmen.
- Allgemein
- Unmittelbar
Die Wählerinnen und Wähler wählen die Vertreterinnen und Vertreter direkt, nicht etwa durch „Wahlmänner“ oder Wahlfrauen“.
- Frei
Die Wählerinnen und Wähler sind frei in ihrer Wahlentscheidung und Meinungsbildung. Sie müssen ihre Wahlentscheidung ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen treffen können.
- Gleich
Jede Wählerin und jeder Wähler hat dieselbe Anzahl von Stimmen. Jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Jede Stimme hat gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft.
- Geheim
Jede Wählerin und jeder Wähler muss ihr oder sein Wahlrecht so wahrnehmen können, dass nicht nachvollziehbar ist wie sie oder er gewählt hat. Man muss niemandem erzählen, wie man gewählt hat.
Wahlsystem
Jede Wählerin und jeder Wähler kann so viele Stimmen vergeben, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Die Zahl der Kreistagsabgeordneten im Kreis Offenbach beträgt beispielsweise 87, sodass jede Wählerin und jeder Wähler bei der Kreistagswahl 87 Stimmen abgeben kann.
Sie können alle Stimmen an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen geben – panaschieren – und dabei jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen geben – kumulieren.
Einer Bewerberin oder einem Bewerber kann jeweils bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren). Die Stimmen können auf Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen verteilt werden (panaschieren).
Es kann auch ein ganzer Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe durch Ankreuzen der Kopfleiste angenommen werden. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten dann jeweils von oben nach unten solange eine Stimme, bis die Anzahl der Stimmen verbraucht ist, oder jede Bewerberin und jeder Bewerber drei Stimmen erhalten hat. Einzelne Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden, wenn diese keine Stimmen erhalten sollen.
Die Stimmen können auch nur teilweise einzeln verteilt werden. Zusätzlich kann dann noch ein Listenkreuz gemacht werden. Das hat zur Folge, dass die nicht auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber verteilten Stimmen auf den zusätzlich angekreuzten Wahlvorschlag verteilt werden.
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag
- Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 15. März 2008 geboren sind und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens dem 1. Februar 2026, im Wahlkreis (je nach Wahl in der Gemeinde, im Landkreis oder im Ortsbezirk) ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Personen, die am Wahltag das aktive Wahlrecht (siehe oben) besitzen und seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens dem 15.12.2025 im Wahlkreis (je nach Wahl in der Gemeinde, im Landkreis oder im Ortsbezirk) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Briefwahl
Die Briefwahlunterlagen können bei der Gemeindebehörde des Hauptwohnsitzes (nicht beim Landkreis!) in unterschiedlicher Form beantragt werden:
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (sofern diese schon vorliegt) ist ein entsprechender Antrag abgedruckt, der ausgefüllt in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt der Gemeinde geschickt oder dort abgegeben werden kann.
Der Antrag kann auch schriftlich per E-Mail, Fax, über ein Online-Antragsformular der Gemeinde oder mündlich und unter Vorlage eines Ausweisdokuments direkt beim Wahlamt der Gemeinde gestellt werden. Für die Identifizierung der antragstellenden Person wird der Familienname, der Vorname, die Anschrift und das Geburtsdatum benötigt.
Die Briefwahlunterlagen für Kommunalwahlen werden etwa ab Anfang Februar verschickt. Der Antrag kann bis spätestens Freitag, 13. März 2026, 13:00 Uhr, gestellt werden. In Ausnahmefällen können Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, oder die plötzlich und nachweislich erkrankt sind und den Wahlraum nicht aufsuchen können, bis zum Wahlsonntag, den 15. März 2026, 15:00 Uhr, Briefwahl beantragen.
Wer durch Briefwahl wählt, hat sicherzustellen, dass der Wahlbrief bis spätestens 18:00 Uhr am Wahltag bei der Gemeinde eingeht. Bei einer späten Beantragung der Briefwahlunterlagen bietet es sich an, den Wahlbrief persönlich bei der auf dem Umschlag angegeben Stelle abzugeben oder einzuwerfen. Stimmen, die mit einem verspätet eingegangenen Wahlbrief abgegeben wurden, können nicht gezählt werden.
Damit die per Briefwahl abgegebenen Stimmen gezählt werden können ist es wichtig, dass
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- die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet werden.
- die ausgefüllten Stimmzettel in den jeweils dazugehörigen Stimmzettelumschlag gelegt werden und diese dann jeweils zugeklebt werden. Der Stimmzettelumschlag hat dieselbe Farbe wie der jeweils zugehörige Stimmzettel.
- die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausgefüllt und unterschrieben ist.
- die verschlossenen Stimmzettelumschläge zusammen mit dem ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Wahlschein im Wahlbriefumschlag liegen und dieser ebenfalls durch Zukleben verschlossen ist.
- Der Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse geschickt oder dort abgegeben beziehungsweise eingeworfen wird.