Kommunalwahl 2026

Allgemeine Kommunalwahlen am 15. März 2026

Am 15. März 2026 finden hessenweit die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Dabei werden die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung, die Ortsbeiräte und der Kreistag gewählt. 

Informationen zur Kreiswahl

Wahlberechtigung

An der Kommunalwahl teilnehmen dürfen alle, die

    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen,
    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
    • und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde haben.

Wahlverfahren

Es wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler vergibt so viele Stimmen, wie es Mandate im Kreistag gibt. Die Anzahl der Mandate hängt von der Einwohnerzahl ab.

Stimmverteilung

Die Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten als Wahlvorschlag. Es besteht die Möglichkeit, einen kompletten Wahlvorschlag durch ein Listenkreuz anzunehmen und so alle Stimmen an die Kandidatinnen und Kandidaten dieser Liste zu vergeben. Beinhaltet ein Wahlvorschlag weniger Kandidierende als Mandate zu vergeben sind, erhält jeder von oben nach unten zunächst eine Stimme, dann eine zweite und gegebenenfalls eine dritte, bis alle Stimmen verteilt sind.

Es können beim Listenkreuz auch einzelne Bewerberinnen oder Bewerber einer Liste gestrichen werden, sodass sie bei der Stimmverteilung keine Beachtung finden.

Alternativ dazu kann panaschiert und kumuliert werden. Wie funktioniert das genau?

Panaschieren bedeutet, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) geben. Es darf dabei maximal ein Listenkreuz gesetzt werden, sonst wird der Wahlzettel ungültig, weil der Wählerwille nicht mehr eindeutig erkennbar ist. Das gilt auch, wenn mehr Stimmen auf verschiedene Listen verteilt werden, als zur Verfügung stehen.

Kumulieren bedeutet, dass pro Kandidatin oder Kandidat bis zu drei Stimmen vergeben werden können. Dadurch erhält die Person größere Chancen auf ein Mandat. Wird nur innerhalb einer Liste kumuliert und werden dabei versehentlich mehr Stimmen vergeben, als zur Verfügung stehen, bleiben die überschüssigen Stimmen unberücksichtigt. Werden zu wenige Stimmen vergeben, verfallen die übrigen. Der Wahlzettel bleibt in beiden Fällen gültig.

Es ist außerdem möglich, beide Verfahren miteinander zu kombinieren, also beispielsweise beim Wahlvorschlag A ein Listenkreuz zu setzen und bis zu drei Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge B und C zu vergeben. Bei der Auswertung erhalten zunächst die persönlich gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerber die zugewiesenen Stimmen, im Anschluss werden die verbleibenden Stimmen an die Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste in der Reihenfolge ihres Listenplatzes vergeben. Grundsätzlich gilt also: Personenstimme vor Listenstimme!

Amtliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Kreistagswahl