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Kfz: Schild auf dem Dach eines Kraftfahrzeugs (Dachaufsatz) - Arzt Notfalleinsatz -


Schild auf dem Dach eines Kraftfahrzeugs (Dachaufsatz) "Arzt Notfalleinsatz” gemäß § 52 Absatz 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 52 Abs. 6 StVZO (Stand 15. August 2013):

An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

Schild hinter der Windschutzscheibe "Arzt - Notfall - (Name des Arztes) - Landesärztekammer" gemäß Vorschrift zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO (Stand 15. August 2013):

Parkerleichterungen für Ärzte

145 I.  Ärzte handeln bei einem „rechtfertigenden Notstand“ (§ 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.

146 II.  Ärzte, die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift  

"Arzt - Notfall -
Name des Arztes ...
Landesärztekammer"

das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.