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Kfz-Zulassung


Bitte beachten!

Diese Informationen berücksichtigen die gängigsten Zulassungsvorgänge. In Einzelfällen sind Abweichungen möglich. Gesetzliche und sonstige Änderungen bleiben vorbehalten.

Vollmacht

Soweit eine dritte Person mit dem Zulassungsvorgang beauftragt wird, sind eine schriftliche und vom Fahrzeughalter unterzeichnete Vollmacht sowie die gültigen Original-Ausweise des Halters und der bevollmächtigten Person vorzulegen.

Für die Erteilung der Vollmacht können Sie das nachstehende Formular verwenden:

Fahrzeug-Vorführung bei der Kfz-Zulassungsbehörde

Ab 24. August 2015 gilt im Kreis Offenbach eine Neuregelung zur Fahrzeug-Identifizierung (Kfz-Vorfahrt) im Zusammenhang mit der Zulassung bzw. Umschreibung von Fahrzeugen. Hiernach ist die Vorführung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsbehörde grundsätzlich erforderlich:

bei erstmaliger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II,
bei jeder Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens.

Daneben kann in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel bei Überprüfungen hinsichtlich des tatsächlich vorhandenen Platzes für ein Kennzeichenschild oder bei erheblichen Zweifeln, dass sich das Fahrzeug im Bundesgebiet befindet) die Fahrzeug-Vorführung bei der Kfz-Zulassungsbehörde angeordnet werden.

Hinweise zum Fahrzeugverkauf

Jede Veräußerung eines Fahrzeuges ist der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde (und der Kfz-Haftpflichtversicherung) unverzüglich anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige (Kaufvertrag) muss vollständig sein. D. h., dass darin neben den Angaben zum Verkäufer und zum Fahrzeug sowie des Vertragsdatums und der Unterschriften des Verkäufers und des Käufers insbesondere auch

  • der Name und die Anschrift des Erwerbers (bitte lassen Sie sich den Ausweis zeigen und tragen in der Veräußerungsanzeige die Ausweisnummer mit ein)
  • die vom Erwerber unterschriebene Empfangsbestätigung über den Erhalt des Fahrzeugbriefes und -scheines (beziehungsweise bei stillgelegtem Fahrzeug statt des Fahrzeugscheines die Abmeldebescheinigung)

enthalten sein müssen.

Fehlen diese Angaben, ist der Kaufvertrag unvollständig. Das hat zur Folge, dass der eingetragene Halter (Verkäufer) weiter die Kfz-Steuer und evtl. die Kfz-Versicherung zu zahlen hat, wenn der Erwerber seiner Pflicht zur Um- oder Abmeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Daher bitten wir Sie um Vorlage der vollständigen schriftlichen Veräußerungsanzeige.

Noch ein Tipp:

Der Halter (Verkäufer) schützt sich am besten vor einer drohenden Weiterzahlung der Kfz-Steuer und evtl. der Kfz-Versicherung, wenn vor der Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugpapiere das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird. Dazu benötigt Ihre Kfz-Zulassungsbehörde lediglich die Vorlage des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines sowie der Kennzeichenschilder. Die Gebühr für die vorübergehende Stilllegung beträgt derzeit 5,60 EUR. Deshalb: Fahrzeug vor dem Verkaufsicherheitshalber vorübergehend stilllegen!

Wegfall der AU-Plakette

Seit 01. Januar 2010 werden keine AU-Plaketten mehr auf die vorderen Kennzeichenschilder geklebt. Somit entfällt die Vorlage der AU-Prüfbescheinigung bei der Zulassung oder Umschreibung eines Kraftfahrzeuges, weil die Abgasuntersuchung (AU) zum Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU) wird. Mit Inkrafttreten der 41. Änderungsverordnung zur StVZO wurde bei OBD-Fahrzeugen die AU Bestandteil der HU. Bei allen anderen Fahrzeugen war bis zum 31.12.2009 eine getrennte AU und HU erforderlich. Ab dem 01.01.2010 werden HU und AU auch für diese Fahrzeuge zusammengefasst.

Beibehaltung des Kennzeichens

Seit dem 01. Januar 2015 ist es möglich, bei einem Umzug innerhalb Deutschlands das bisherige Kennzeichen zu behalten.

Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge

Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG und der Neufassung des § 21 StVZO benötigen ab 29.04.2009 Fahrzeuge, die nicht zu einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigten Fahrzeugtyp gehören, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können. Diese Bestätigung erteilt für Fahrzeuge, die bei der Zulassungsbehörde des Kreises Offenbach zugelassen werden sollen, der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Neuordnung des Kfz-Zulassungsverfahrens aufgrund des Inkrafttretens der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Am 01.03.2007 ist mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine umfassende Neuregelung des Kfz-Zulassungsverfahrens in Kraft getreten. Mit der FZV sind die das Kfz-Zulassungsverfahren betreffenden Bestimmungen aus bisher verschiedenen Rechtsbereichen (u.a. StVZO, IntKfzVO, FRV, EU-Richtlinien) in eine eigene neue Verordnung zusammengefasst worden.

Kfz-Zulassung nur ohne Kostenrückstände

Am 29.09.2006 ist das "Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung" in Kraft getreten. Ab sofort darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden. Dies gilt auch für die Wiederplakettierung eines Fahrzeuges nach vorausgegangener, zwangsweiser Entstempelung.

SEPA-Lastschriftmandat (früher Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer)

Die Zulassung eines Fahrzeuges in Hessen ist ab dem 01. Januar 2005 davon abhängig zu machen, dass eine Ermächtigung zum Einzug von Kfz-Steuer erteilt wird und für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter keine Kfz-Steuerrückstände bestehen.

Bei Fahrzeugzulassungen ab dem 13. Januar 2014 ist das SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC als Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen. Sollten Fahrzeughalter und Kontoinhaber abweichende Personen sein, muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Fahrzeughalter und vom Kontoinhaber unterschrieben sein. Die Einzugsermächtigung mit Kontonummer und Bankleitzahl kann ab diesem Tag nicht mehr anerkannt werden.

Kraftfahrzeugsteuer - SEPA-Lastschriftmandat

Überlassung von Privatfahrzeugen im CarSharing

Zunehmend ist zu beobachten, dass immer mehr Halter ihr Privatfahrzeug im Internet gewerbsmäßig gegen Entgelt stunden- oder tageweise anderen zur Nutzung anbieten.

Derartige Fahrzeuge sind als sogenannte Selbstfahrervermietfahrzeuge der Zulassungsbehörde zu melden. Dies ist insbesondere wegen der jährlichen HU-Frist erforderlich (Ziffer 2.2. der Anlage VIII zu § 29 StVZO). Aber auch die Regelungen des § 13 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV sind in diesen Fällen zu beachten.

Daneben sind noch gewerbe-, steuer- und versicherungsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung um zu klären, ob es sich hierbei um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt und welche gewerberechtlichen Folgen daraus resultieren. Mit Ihrer Kfz-Versicherung und dem Finanzamt erörtern Sie bitte die weiteren Aspekte.

An wen muss ich mich wenden?

Sie können sich an die Kfz-Zulassungsbehörde Dietzenbach oder an eine unserer Außenstellen wenden:

Formulare, Merkblätter