Gastschulbeiträge

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Beschreibung

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Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.

Der Fachdienst Schule und Bildung ist zuständig für die Abrechnungen innerhalb des hessischen Gastschulbeitragssystems. Diese umfassen die in Rechnungstellung von Gastschulbeiträgen für Gastschülerinnen und -schüler anderer Schulträger an kreiseigenen Schulen, sowie die Zahlung von Gastschulbeiträgen für kreiseigene Schülerinnen und Schüler an fremden Schulen gemäß § 163 des Hessischen Schulgesetzes. Maßgeblich für den Anspruch ist der Wohnort der Schüler bei allgemeinbildenden Schulen und der Betriebsort bei Berufsschülern am Stichtag 1. November. Die Höhe der Gastschulbeiträge wird jedes Jahr durch das Land Hessen bekanntgegeben und unterscheidet sich nach Schulform. Träger von anerkannten Ersatzschulen erhalten nach § 7 (4) des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes 75 Prozent des Gastschulbeitrags für die jeweilige Schulform.