Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen des Landkreises Offenbach (Informationsfreiheitssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 30 Nummer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S.183), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des § 81 Absatz 1 Nummer 7 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729), hat der Kreistag des Landkreises Offenbach am 7. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Offenbach und juristischen Personen mit Sitz im Landkreis Offenbach haben Zugang zu den bei der Kreisverwaltung einschließlich des Eigenbetriebs sowie der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – Kommunales Jobcenter vorhandenen amtlichen Informationen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises Offenbach. Der Anspruch besteht nach Maßgabe dieser Satzung auch zu Informationen, die bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorhanden sind, soweit der Landkreis Offenbach Alleingesellschafter dieser Gesellschaft ist. Der Zugangsanspruch besteht ebenso für Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Sinne des § 17 Absatz 2 Hessische Landkreisordnung.

(2) Die Voraussetzungen unter denen Informationen zugänglich gemacht werden können und die dabei zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regelungen bestimmen sich nach dem durch diese Satzung ausdrücklich und entsprechend für anwendbar erklärten Vierten Teil (§§ 80 bis 89) des Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält.

§ 2 Verfahren

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll beim Fachdienst Presse und Bürgerinformation gestellt werden. Dies gilt auch für den Antrag auf Zugang zu beim Eigenbetrieb, bei der Pro Arbeit - Kreis Offenbach – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – Kommunales Jobcenter sowie den Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 vorhandenen Informationen.

(2) Bei Anträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Entscheidung über den Antrag abweichend von § 87 Absatz 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) innerhalb von zwei Monaten.

§ 3 Kosten

(1) Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sind kostenfrei.

(2) Für alle sonstigen Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I Satz 36) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) des Landes Hessen vom 11. Dezember 2009 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 763) in den jeweils gültigen Fassungen erhoben. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,20 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Absatz 5. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruchs nach § 80 Absatz 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) abgehalten werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dietzenbach, den 15. Dezember 2022

Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach

gezeichnet

Oliver Quilling

Landrat

01.01.2023