Satzung des Kreises Offenbach über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 29 Absatz 1 und 30 Nummer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Absatz 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 folgende Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (BAGebS) beschlossen:
§1
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsicht erhebt der Kreis Offenbach für Amtshandlungen Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§2
Soweit das Verwaltungskostenverzeichnis nach § 1 für Amtshandlungen der Bauaufsicht im Sinne des § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVKostG) keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, die Verwaltungskostenordnungen für die Geschäftsbereiche der zuständigen Ministerien sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) nebst Allgemeinem Verwaltungskostenverzeichnis in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigung entsprechend. Dazu gehören auch die vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMfWEVL) jährlich bekanntgemachten maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten.
§3
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Amtshandlungen der Bauaufsicht, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt worden sind, werden in kostenrechtlicher Hinsicht nach bisherigem Recht behandelt, sofern die bisherigen Gebührensätze günstiger sind.
§4
Soweit in Spalte 3 des zu dieser Satzung gehörenden Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
Dietzenbach, den 12. Dezember 2018
Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach
Oliver Quilling, Landrat
veröffentlicht am: 28. Dezember 2018
In Kraft getreten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
Nummer | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühren in Euro |
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6 | Bauen und Wohnen | ||
61 | Baugenehmigung | ||
611 |
nach § 65 der Hessischen Bauordnung (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 Hessiche Bauordnung baugenehmigungsfrei oder nach § 64 Hessische Bauordnung genehmigungsfreigestellt sind oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 62 Absatz 8 Hessische Bauordnung |
je 1.000,00 Euro Rohbausumme |
7,00 Euro mindestens 150,00 Euro |
6111 |
Eingangsbestätigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Hessische Bauordnung im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage | 50,00 Euro |
|
6112 |
Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung auf Antrag der Bauherrschaft | 50,00 Euro |
|
612 |
nach § 66 der Hessischen Bauordnung (HBO) (Baugenehmigungsverfahren) oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 62 Absatz 3 Hessische Bauordnung | je 1.000,00 Euro Rohbausumme |
13,00 Euro mindestens 150,00 Euro |
613 |
nach § 66 Hessische Bauordnung (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1.000,00 Euro Rohbausumme |
20,00 Euro mindestens 150,00 Euro |
614 |
für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon |
||
6141 |
mit mehr als 300 Kubikmetern und bis 1.000 Kubikmetern umbauten Raumes |
je Kubikmeter |
0,15 Euro mindestens 50,00 Euro höchstens 250,00 Euro |
6142 |
über 1.000 Kubikmeter bis 10.000 Kubikmeter umbauten Raumes |
je Kubikmeter |
0,15 Euro mindestens 500,00 Euro höchstens 800,00 Euro |
6143 |
über 10.000 Kubikmeter umbauten Raumes |
je Kubikmeter |
0,15 Euro mindestens 800,00 Euro höchstens 1.500,00 Euro |
6144 |
in besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Sonderbauten, bauliche Anlagen mit großem Volumen oder aus besonderen Baustoffen, schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken, technisch schwierigen Arbeiten) | je Kubikmeter |
0,15 Euro mindestens 1.000,00 Euro höchstens 15.000,00 Euro |
6145 |
für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (Kubikmeter umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (zum Beispiel Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (Kubikmeter) in Nummer 6141 bis 6144 auf die Fläche (Quadratmeter) abzustellen. | ||
61451 |
Masten, Antennen und änliches |
pauschal |
250,00 Euro |
6146 |
Teilabbrüche bei Sonderbauten für die keine separate Abbruchgenehmigung erteilt wird | pauschal |
150,00 Euro |
615 |
für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen, Reitplätze oder ähnliches sowie Kinderspielplätze, Privatstraßen über 200 Quadratmeter |
je Quadratmeter |
0,50 Euro mindestens 150,00 Euro höchstens 2.500,00 Euro |
616 |
Schließt die Baugenehmigung Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden die von der Fachbehörde festgestellten Verwaltungsgebühren mit der Bauaufsichtsgebühr erhoben. | ||
6161 |
Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
61611 |
die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum bis 1000 Kubikmeter |
10 Prozent von Nummer 611 bis 615 |
|
61612 |
von mehr als 1.000 Kubikmeter bis 10.000 Kubikmeter |
7 Prozent von Nummer 611 bis 615 |
mindestens Höchstbetrag von Nummer 61611 |
61613 |
von mehr als 10.000 Kubikmeter |
4 Prozent von Nummer 611 bis 615 |
mindestens Höchstbetrag von Nummer 61612 |
61614 |
für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt (Kubikmeter umbauten Raumes) nicht errechnet werden kann (zum Beispiel Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raumes (Kubikmeter) in Nummer 61611 bis 61613 auf die Fläche (Quadratmeter) abzustellen. | ||
6162 |
die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | pauschal |
125,00 Euro |
6163 |
die wasserrechtliche Genehmigung | pauschal | 125,00 Euro |
6164 |
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | pauschal | 125,00 Euro |
6165 |
Genehmigung nach anderen Rechtsbereichen | pauschal | 125,00 Euro |
617 |
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
6171 |
Entscheidung über die Zustimmung (§ 79 Hessische Bauordnung) | 50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 641 |
mindestens 80,00 Euro |
6172 |
Zurückweisung eines Zustimmungsantrages (§ 79 Absatz 3 Hessische Bauordnung in Verbindung mit § 70 Absatz 2 Hessische Bauordnung |
30,00 Euro bis 100,00 Euro |
|
6173 |
Ablehnung eines Zustimmungsantrages gemäß § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) |
bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 6171 |
mindestens 80,00 Euro |
618 |
Zurückweisung eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages wegen Unvollständigkeit gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 Hessiche Bauordnung |
150,00 Euro |
|
6181 |
Zurücknahme eines Antrages gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz Hinweis: Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 Hessiches Verwaltungskostengesetz ist die Rücknahme gebührenfrei, wenn diese vor Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt. |
nach Zeitaufwand |
mindestens 100,00 Euro maximal 1.250,00 Euro |
6182 |
Zurückweisung eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages gemäß § 70 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung (gilt als zurückgenommen) | bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 6341, 6342, 635, 641, 6482 bis 64826, 66 |
mindestens 250,00 Euro |
6183 |
Ablehnung (Versagung) eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages gemäß § 4 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetz | bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 6341, 6342, 635, 641, 6482 bis 64826, 66 |
mindestens 250,00 Euro |
6184 |
Ablehnung sonstiger Anträge |
nach Zeitaufwand | mindestens 150,00 Euro |
62 |
Bauüberwachung, Bauzuständigkeitsbesichtigung |
||
621 |
Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 Hessische Bauordnung | ||
6211 |
Besichtigung des Rohbaues |
nach Zeitaufwand |
|
6212 |
Besichtigung nach Fertigstellung / Besichtigung nach Mitteilung Benutzung vor Fertigstellung |
nach Zeitaufwand |
|
6213 |
Untersagung der Benutzung vor Fertigstellung gemäß § 84 Absatz 7 Satz 3 Hessische Bauordnung |
100,00 Euro |
|
6214 |
Nachbesichtigung |
nach Zeitaufwand |
|
622 |
Bauüberwachung nach § 83 Hessische Bauordnung |
||
6221 |
pro Termin an der Baustelle |
nach Zeitaufwand |
|
6222 |
Soweit sich die Bauaufschichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 83 Absatz 2 Hessische Bauordnung beschränkt |
100,00 Euro bis 650,00 Euro |
|
62221 |
Anforerungen von Nachweisen und Bescheinigungen während Baudurchführung allgemein ab zweiter Nachforderung beziehungsweise Erinnerung |
je Anforderung |
200,00 Euro |
6223 |
Die Gebührensätze nach Nummer 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 Hessische Bauordnung nicht erforderlich ist. |
||
623 |
Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben, soweit diese nicht der Bauherrschaft direkt vom Prüfer berechnet wird. Dies gilt auch für deren Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. |
||
624 |
Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. |
||
625 |
Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. |
||
63 |
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüber- wachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung |
||
631 |
von Grundstückseinrichtungen (zum Beispiel separate Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstücksein- friedigungen |
je 1.000,00 Euro Herstellungskosten |
23,00 Euro mindestens 150,00 Euro |
6311 |
Separate Prüfung eines Brandschutzkonzeptes bei Sonderbauten |
nach Zeitaufwand |
mindestens 150,00 Euro |
632 |
von Anlagen der Außenwerbung |
je 1.000,00 Euro Herstellungskosten |
40,00 Euro mindestens 150,00 Euro |
633 |
Fliegende Bauten (§ 78 Hessische Bauordnung) |
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6333 |
Gebrauchsabnahme einschließlich erforderliche Auflagen für Schaustellergeschäfte Karusell und Schaukel Größeres Karussell mit mehrachsiger Bewegung Autoskooter und so weiter Zelt Schieß-, Ausspielungs- und Verkaufswagen größer als 50 Quadratmeter Tribünen Masten und Türme (zum Beispiel Beleuchtung, Bildschirme) |
||
63331 |
Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme |
100,00 Euro |
|
63333 |
Nachabnahme einschließlich erforderliche Auflagen |
analog Nummer 6333 |
analog Nummer 6333 |
634 |
Baugenehmigung für Veränderung in der Benutzungsart der baulichen Anlagen, ihrer Räume und der Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind. Bei Sonderbauten Erläuterung: Fallen für die Nutzungsänderungen bauliche Maßnahmen an, für die kein Rauminhalt zu ermitteln ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. |
je angefangene 10 Quadratmeter Nutzfläche je angefangene 10 Quadratmeter Nutzfläche |
15,00 Euro mindestens 150,00 Euro höchstens 5.000,00 Euro 20,00 Euro mindestens 250,00 Euro höchstens 10.000,00 Euro |
6341 |
Veränderungen der Benutzungsart für eine einmalige Veranstaltung oder Wiederholungsveranstaltung |
nach Zeitaufwand |
mindestens 150,00 Euro |
6342 |
Bestuhlungspläne in einer Versammlungsstätte |
je Plan |
150,00 Euro |
636 |
Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht. |
300,00 Euro bis 500,00 Euro |
|
641 |
Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen, sonstige Amtshandlungen |
||
6411 |
Baugenehmigung (Ergänzung), die eine vorhandene Baugenehmigung ergänzt und Baugenehmigung (Nachtrag) für Baumaßnahmen, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen. Die Höhe der Gebühr nach 641 ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. |
je nach Umfang bis zur Höhe von Nummer 611 bis 615, 631, 6311, 632, 634, 6341, 6342 |
mindestens 150,00 Euro |
64111 |
Ergänzungen bei Sonderbauten für Lüftungsgesuch, Brandschutzkonzept und ähnliches |
pauschal 150,00 Euro |
|
6412 |
Ist für die Baugenehmigung (Nachtrag) die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, werden zusätzliche Gebühren nach Nummer 616 bis 6165 erhoben. |
||
6413 |
Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 Hessische Bauordnung) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nummer 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. |
von Nummer 611 bis 615 und 6171 |
250,00 Euro |
6414 |
Jede Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung. |
20 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 6171, 631, 632, 634, 641, 642 und 643 zum Zeitpunkt der Genehmigung |
mindestens 150,00 Euro |
64141 |
Verlängerung von Abbruchgenehmigungen |
mindestens 30,00 Euro |
|
6415 |
Abweichungen nach § 73 Hessische Bauordnung auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 Hessische Bauordnung, soweit nicht in Nummer 64151 bis 64157 enthalten und nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen |
je Abweichung |
150,00 Euro bis 10.000,00 Euro |
64151 |
Fehlende Abstandsflächen zum Nachbargrundstück und Grenzbebauung |
pro Quadratmeter |
50,00 Euro |
641511 |
a) bei Nutzungsänderungen |
pauschal |
50,00 Euro |
641512 |
b) bei Nutzungsänderungen in Sonderbauten |
pauschal |
150,00 Euro |
641513 |
c) untergeordnete bauliche Anlagen wie zum Beispiel Hofüberdachung, Wintergarten, Terrassen |
pauschal |
150,00 Euro |
64152 |
Fehlende Abstandsfläche durch Überdeckung auf dem eigenen Grundstück |
pro Quadratmeter |
25,00 Euro |
64153 |
Abweichungen von § 6 Absatz 6 Hessiche Bauordnung |
je Bauteil |
150,00 Euro maximal 1.000,00 Euro |
64154 |
Abweichungen von § 6 Absatz 10 Hessische Bauordnung |
je Nebenanlage |
150,00 Euro |
64155 |
Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (zum Beispiel Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung und so weiter) |
je Abweichung |
150,00 Euro |
64156 |
Abweichungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben |
je Abweichung |
150,00 Euro maximal 2.500,00 Euro |
64157 |
Abweichungen von Vorschriften der Hessische Bauordnung oder von anderen Vorschriften wie zum Beispiel Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Garagenverordnung und so weiter |
je Abweichung |
150,00 Euro maximal 2.500,00 Euro |
6416 |
Bauvoranfrage (§ 76 Hessische Bauordnung) |
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64161 |
Entscheidung über eine Bauvoranfrage |
bis zu 40 Prozent der Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634 |
mindestens 150,00 Euro |
64162 |
Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Hessische Bauordnung). |
100,00 Euro |
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64163 |
Zurücknahme einer Bauvoranfrage gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz Hinweis: gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz ist die Rücknahme gebührenfrei, wenn diese vor Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt. |
bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 64161 |
mindestens 100,00 Euro |
64164 |
Zurückweisung einer Bauvoranfrage gemäß § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Hessische Bauordnung (gilt als zurückgenommen) |
bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 64161 |
|
64165 |
Ablehnung (Versagung) einer Bauvoranfrage gemäß § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz |
bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 64161 |
mindestens 150,00 Euro |
6417 |
Bestätigung bei Wechsel der Bauherrschaft gemäß § 56 Absatz 3 Hessische Bauordnung (auf Wunsch der neuen Bauherrschaft) |
150,00 Euro |
|
6418 |
notwendige Nachbarbeteiligung von Amts wegen beziehungsweise auf Wunsch der Bauherrschaft Erläuterung: Unter Beteiligung einer Behörde/Stelle ist zu verstehen, dass die Erteilung der Baugenehmigung, der Genehmigung oder der Entscheidung der entsprechenden Behörde/Stelle bedarf. Das Einholen einer Stellungnahme ist nicht als Beteiligung zu verstehen. |
pauschal pro Eigentümer des Nachbargrundstückes |
50,00 Euro |
6419 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke für ein
|
50,00 Euro 100,00 Euro 150,00 Euro 200,00 Euro |
|
642 |
Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 Hessische Bauordnung |
nach Zeitaufwand |
|
643 |
Freistellungsverfahren gemäß § 64 Hessische Bauordnung a) Entgegennahme von Bauvorlagen b) Beiteiligung der Gemeinde c) Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Absatz 3 Hessiche Bauordnung |
50,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro |
|
644 |
Grundstücksteilung nach § 7 Hessische Bauordnung |
||
6441 |
Teilungsgenehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Hessische Bauordnung |
bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche je weitere 100 Quadratmeter |
100,00 Euro 50,00 Euro höchstens 2.000,00 Euro |
6443 |
Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 Hessische Bauordnung |
60,00 Euro |
|
6444 |
Versagung eines Teilungsantrages |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6441 |
|
6445 |
Zurücknahme eines Teilungsantrages |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6441 |
höchstens 200,00 Euro |
6446 |
Mehrausfertigung |
50,00 Euro |
|
646 |
Baulasten, Verpflichtungserklärungen (§85 Hessische Bauordnung) |
||
64611 |
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) |
je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung jede weitere |
200,00 Euro 100,00 Euro |
64612 |
Sonderfall: Vereinigung von Flurstücken zu einem Baugrundstück Hauptgrundstück weitere Grundstücke über 150 Quadratmeter bei Flurstücken unter 150 Quadratmeter |
200,00 Euro 150,00 Euro 100,00 Euro |
|
64614 |
Baulaständerung: von Amts wegen auf Antrag pro laufende Nummer auf Baulastenblatt |
gebührenfrei 100,00 Euro |
|
64621 |
Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis Negativbescheinigung Baulastauszug (unbeglaubigt) Baulastauszug (beglaubigt) |
je Flurstück je Flurstück je Flurstück |
30,00 Euro 50,00 Euro 60,00 Euro |
64622 |
Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und die Baulastakten |
je Flurstück |
30,00 Euro |
6463 |
Löschung einer Baulast von Amts wegen auf Antrag pro laufende Nummer auf Baulastenblatt |
gebührenfrei 100,00 Euro |
|
647 |
Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen Von Zeit zu Zeit wiederholende Nachprüfung nach § 53 Absatz 2 Nr. 20, aufgrund einer nach § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Hessische Bauordnung erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Absatz 12 oder im Einzelfall (§ 61 Absatz 2 oder 7 Hessische Bauordnung) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel Erläuterung: Der Zeitaufwand beinhaltet auch die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen sowie die gesamte sachliche Bearbeitung des Vorgangs. |
nach Zeitaufwand |
|
648 |
Wohnungswesen |
||
6481 |
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der jeweils geltenden Fassung für das Original Wohnungen bis zehn Wohnungen bis 20 Wohnungen mehr als 20 Wohnungen Stellplätze beziehungsweise Garagen Gewerbe für jede Mehrfachausfertigung |
pro Wohn- oder Nutzungseinheit, Stellplatz beziehungsweise Garage |
250,00 Euro 200,00 Euro 150,00 Euro maximal 5.000,00 Euro 50,00 Euro 250,00 Euro 50,00 Euro |
6482 |
Ergänzung zur Abgeschlossenheitsbescheinigung |
100,00 Euro |
|
6483 |
Rücknahme eines Antrages gemäß Nummer 6481 |
100,00 Euro |
|
64831 |
Rückgabe eines Antrages nach Nummer 6481 wegen Nichtabgeschlossenheit |
150,00 Euro |
|
6484 |
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung in Zusammenhang mit 648 |
nach Zeitaufwand |
|
649 |
Verbote, Anordnungen, Beratungen |
||
64911 |
Verbot unrechtsmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 Hessische Bauordnung) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
64912 |
Baueinstellung (§ 81 Hessische Bauordnung) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
64913 |
Nutzungsverbot (§ 82 Absatz 1 Hessische Bauordnung) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
64915 |
Baustellenversiegelung |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
64916 |
Anordnung zur Gefahrenabwehr |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
649161 |
Beseitigungsanordnung (§ 82 Absatz 1 Hessische Bauordnung) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 300,00 Euro |
64917 |
Sonstige Bauordnungsverfügungen |
nach Zeitaufwand |
mindestens 250,00 Euro |
649171 |
Einleitung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 200,00 Euro |
649172 |
Durchführung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf) |
nach Zeitaufwand |
mindestens 500,00 Euro |
64919 |
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 649 |
nach Zeitaufwand |
|
6492 |
Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 und 64 Hessische Bauordnung und § 65 Hessische Bauordnung soweit nicht Gegenstand der Prüfung |
||
64921 |
die erste viertel Stunde |
kostenfrei |
|
64922 |
bis zu einer Stunde |
25,00 Euro |
|
64923 |
jede weitere viertel Stunde zusätzlich |
15,00 Euro |
|
65 |
Berechnung der Gebühren |
||
651 |
Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je Kubikmeter umbauten Raum. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstel- lungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 Prozent Hinweis: Gemäß § 16 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus- sichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Analog zu dieser Regelung wird für Amtshand- lungen, die eine Gebührenforderung von mehr als 5.000,00 Euro nach sich ziehen, ein Vorschuss bis zur Höhe der entstehenden Gebühr verlangt. |
||
6511 |
Nachträgliche Genehmigung Bei nachträglicher Genehmigung wird das Doppelte der Genehmigungsgebühr nach 611 bis 615, 631, 6311, 632, 634, 641, 6415 angesetzt. |
||
652 |
Ermäßigungen |
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6521 |
Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu Nummer 611 bis 615, 631, 6311, 632, 641 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. |
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6522 |
Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 611 bis 613 und 65231 auf die Hälfte. |
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6523 |
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Absatz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Absatz 1 Satz 2 Hessische Bauordnung zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 Hessische Bauordnung fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. |
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65231 |
Ermäßigungen wie folgt: Bei Unterschreitung der von der Bauaufsicht festgesetzten Rohbaukosten: 50-59 Prozent 15 Prozent Ermäßigung 60-70 Prozent 20 Prozent Ermäßigung mehr als 70 Prozent 30 Prozent Ermäßigung |
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65232 |
Verwaltungsaufwand für die Prüfung der vorgelegten Nachweise tatsächlicher Rohbaukosten |
nach Zeitaufwand |
mindestens 150,00 Euro |
66 |
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) |
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662 |
Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Absatz 2 Baugesetzbuch |
100,00 Euro bis 250,00 Euro |
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665 |
Ausnahmen, Befreiungen, Zulassung |
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6651 |
Gewährung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch |
je Ausnahme |
150,00 Euro bis 1.500,00 Euro |
6652 |
Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes |
je Befreiung |
150,00 Euro bis maximal 3 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651 |
66521 |
Befreiungen bei Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 9 Hessische Bauordnung mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmeter umbauten Raum |
je Befreiung |
bis maximal 3 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651 |
66521.1 |
Berechnung der Befreiungsgebühr (zu 6652 und 66521) a) Überschreitung Grundflächenzahl: Überschreitung Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung b) Überschreitung Grundflächenzahl (Wohnen) c) Überschreitung Grundflächenzahl (Gewerbe) d) Überschreitung Baugrenze e) Abweichung von der Baulinie f) Überschreitung zulässiger Geschossigkeit (Wohnen) g) Überschreitung zulässiger Geschossigkeit (Gewerbe) h) Mindestgrundstücksgröße gemäß Bebauungsplan |
je Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Bruttogrundfläche je Quadratmeter Bruttogrundfläche je Quadratmeter Geschossfläche im zusätzlichen Geschoss je Quadratmeter Geschossfläche im zusätzlichen Geschoss je Quadratmeter fehlende Grundstücksfläche |
50,00 Euro 25,00 Euro 75,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro 75,00 Euro 50,00 Euro |
66521.2 |
Jede Befreiungsgebühr ist einzeln festzusetzen und nebeneinander zu berechnen. |
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66522 |
Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Garagen und Carports |
bis 150 Kubikmeter Bruttorauminhalt über 150 Kubikmeter Bruttorauminhalt |
150,00 Euro 250,00 Euro |
66523 |
Stellplätze nach Anzahl |
je Stellplatz |
100,00 Euro |
665231 |
Untergeordnete bauliche Anlagen wie zum Beispiel Hofüberdachung, Wintergarten, Terrasse |
je Befreiung |
150,00 Euro |
66524 |
Sonstige Befreiungen |
je Befreiung |
150,00 Euro maximal 5.000,00 Euro |
665241 |
bei befristeten Befreiungen |
pro Quadratmeter Fläche kann keine Fläche ermittelt werden, pauschal |
40,00 Euro 150,00 Euro bis maximal 25.000,00 Euro |
66525 |
Ausnahmen, Befreiungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben |
je Befreiung |
150,00 Euro |
66526 |
Wird eine bauliche Anlage, die zur Errichtung einer Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Zulassung bedurfte, nicht errichtet, ist auf Antrag die für die Gewährung einer solchen Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Zulassung berechnete Gebühr zurückzu- erstatten. Für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sind zu berechnen: |
100,00 Euro |
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6653 |
Zulassungen nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 Hessische Bauordnung) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 Hessische Bauordnung) |
je Zulassung |
150,00 Euro bis 1.500,00 Euro |
67 |
Amtshandlungen nach anderen Rechtsvorschriften (Muster-Versammlungsstättenverordnung, Energieeinsparverordnung) |
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671 |
Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Muster-Versammlungsstättenverordnung |
nach Zeitaufwand |
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672 |
Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 Energieeinsparverordnung) und Befreiungen (§ 25 Energieeinsparverordnung) |
nach Zeitaufwand |
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69 |
Auslagen |
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691 |
Je Sendung |
10,00 Euro |
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692 |
Anfertigen von Kopien |
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6921 |
bis DIN A3 |
je Seite |
0,25 Euro |
69211 |
Datenträger (CD, USB-Stick oder ähnliches) |
je CD je USB-Stick |
1,00 Euro 5,00 Euro |
6922 |
Kopierkosten von Fremdfirmen entsprechend deren Rechnungslegung |
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70 |
Akteneinsicht |
je Akte |
30,00 Euro |
701 |
Übertragung von Daten auf Datenträger (CD, USB-Stick oder ähnliches) |
je viertel Stunde |
15,00 Euro |