Satzung des Kreises Offenbach über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 29 Absatz 1 und 30 Nummer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Absatz 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 folgende Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (BAGebS) beschlossen:

§1

Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsicht erhebt der Kreis Offenbach für Amtshandlungen Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§2

Soweit das Verwaltungskostenverzeichnis nach § 1 für Amtshandlungen der Bauaufsicht im Sinne des § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVKostG) keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, die Verwaltungskostenordnungen für die Geschäftsbereiche der zuständigen Ministerien sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) nebst Allgemeinem Verwaltungskostenverzeichnis in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigung entsprechend. Dazu gehören auch die vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMfWEVL) jährlich bekanntgemachten maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten.

§3

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Amtshandlungen der Bauaufsicht, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt worden sind, werden in kostenrechtlicher Hinsicht nach bisherigem Recht behandelt, sofern die bisherigen Gebührensätze günstiger sind.

§4

Soweit in Spalte 3 des zu dieser Satzung gehörenden Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

Dietzenbach, den 12. Dezember 2018

Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach

Oliver Quilling, Landrat

veröffentlicht am: 28. Dezember 2018

In Kraft getreten am Tage nach ihrer Veröffentlichung

NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühren in Euro
6 Bauen und Wohnen    
61 Baugenehmigung    
611

nach § 65 der Hessischen Bauordnung (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 Hessiche Bauordnung baugenehmigungsfrei oder nach § 64 Hessische Bauordnung genehmigungsfreigestellt sind oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 62 Absatz 8 Hessische Bauordnung

je 1.000,00 Euro Rohbausumme

7,00 Euro

mindestens 150,00 Euro

6111
Eingangsbestätigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Hessische Bauordnung im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage
50,00 Euro
6112
Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung auf Antrag der Bauherrschaft
50,00 Euro
612
nach § 66 der Hessischen Bauordnung (HBO) (Baugenehmigungsverfahren) oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 62 Absatz 3 Hessische Bauordnung je 1.000,00 Euro Rohbausumme

13,00 Euro

mindestens 150,00 Euro

613
nach § 66 Hessische Bauordnung (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1.000,00 Euro Rohbausumme

20,00 Euro

mindestens 150,00 Euro

614
für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon


6141
mit mehr als 300 Kubikmetern und bis 1.000 Kubikmetern umbauten Raumes
je Kubikmeter

0,15 Euro

mindestens 50,00 Euro

höchstens 250,00 Euro
6142
über 1.000 Kubikmeter bis 10.000 Kubikmeter umbauten Raumes
je Kubikmeter

0,15 Euro

mindestens 500,00 Euro

höchstens 800,00 Euro
6143
über 10.000 Kubikmeter umbauten Raumes
je Kubikmeter

0,15 Euro

mindestens 800,00 Euro

höchstens 1.500,00 Euro
6144
in besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Sonderbauten, bauliche Anlagen mit großem Volumen oder aus besonderen Baustoffen, schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken, technisch schwierigen Arbeiten) je Kubikmeter

0,15 Euro

mindestens 1.000,00 Euro

höchstens 15.000,00 Euro
6145
für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (Kubikmeter umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (zum Beispiel Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (Kubikmeter) in Nummer 6141 bis 6144 auf die Fläche (Quadratmeter) abzustellen.

61451
Masten, Antennen und änliches
pauschal
250,00 Euro
6146
Teilabbrüche bei Sonderbauten für die keine separate Abbruchgenehmigung erteilt wird pauschal
150,00 Euro
615

für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen, Reitplätze oder ähnliches sowie Kinderspielplätze,

Privatstraßen

über 200 Quadratmeter


je Quadratmeter


0,50 Euro

mindestens 150,00 Euro

höchstens 2.500,00 Euro

616
Schließt die Baugenehmigung Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden die von der Fachbehörde festgestellten Verwaltungsgebühren mit der Bauaufsichtsgebühr erhoben.

6161
Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für

61611

die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum

bis 1000 Kubikmeter

10 Prozent von Nummer 611 bis 615


61612
von mehr als 1.000 Kubikmeter bis 10.000 Kubikmeter
7 Prozent von Nummer 611 bis 615
mindestens Höchstbetrag von Nummer 61611
61613
von mehr als 10.000 Kubikmeter
4 Prozent von Nummer 611 bis 615
mindestens Höchstbetrag von Nummer 61612
61614
für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt (Kubikmeter umbauten Raumes) nicht errechnet werden kann (zum Beispiel Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raumes (Kubikmeter) in Nummer 61611 bis 61613 auf die Fläche (Quadratmeter) abzustellen.

6162
die denkmalschutzrechtliche Genehmigung pauschal
125,00 Euro
6163
die wasserrechtliche Genehmigung pauschal 125,00 Euro
6164
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung pauschal 125,00 Euro
6165
Genehmigung nach anderen Rechtsbereichen pauschal 125,00 Euro
617
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft

6171
Entscheidung über die Zustimmung (§ 79 Hessische Bauordnung) 50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 641
mindestens 80,00 Euro
6172

Zurückweisung eines Zustimmungsantrages (§ 79 Absatz 3 Hessische Bauordnung in Verbindung mit § 70 Absatz 2 Hessische Bauordnung


30,00 Euro bis 100,00 Euro
6173

Ablehnung eines Zustimmungsantrages gemäß § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)

bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 6171
mindestens 80,00 Euro
618

Zurückweisung eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages wegen Unvollständigkeit gemäß    § 70 Absatz 2 Satz 1 Hessiche Bauordnung


150,00 Euro
6181

Zurücknahme eines Antrages gemäß § 4 Absatz 5  Satz 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz

Hinweis: Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 Hessiches Verwaltungskostengesetz ist die Rücknahme gebührenfrei, wenn diese vor Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt.

nach Zeitaufwand

mindestens 100,00 Euro

maximal 1.250,00 Euro

6182
Zurückweisung eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages gemäß § 70 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung (gilt als zurückgenommen) bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 6341, 6342, 635, 641, 6482 bis 64826, 66
mindestens 250,00 Euro
6183
Ablehnung (Versagung) eines Bauantrages / Isolierten Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrages gemäß § 4 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetz bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634, 6341, 6342, 635, 641, 6482 bis 64826, 66
mindestens 250,00 Euro
6184
Ablehnung sonstiger Anträge
nach Zeitaufwand mindestens 150,00 Euro
62
Bauüberwachung, Bauzuständigkeitsbesichtigung


621
Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 Hessische Bauordnung

6211
Besichtigung des Rohbaues

nach Zeitaufwand


6212
Besichtigung nach Fertigstellung / Besichtigung nach Mitteilung Benutzung vor Fertigstellung
nach Zeitaufwand

6213

Untersagung der Benutzung vor Fertigstellung gemäß § 84 Absatz 7 Satz 3 Hessische Bauordnung


100,00 Euro
6214
Nachbesichtigung
nach Zeitaufwand

622
Bauüberwachung nach § 83 Hessische Bauordnung


6221
pro Termin an der Baustelle
nach Zeitaufwand

6222
Soweit sich die Bauaufschichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 83 Absatz 2 Hessische Bauordnung beschränkt

100,00 Euro bis 650,00 Euro
62221
Anforerungen von Nachweisen und Bescheinigungen während Baudurchführung allgemein ab zweiter Nachforderung beziehungsweise Erinnerung
je Anforderung
200,00 Euro
6223

Die Gebührensätze nach Nummer 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 Hessische Bauordnung nicht erforderlich ist.



623

Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben, soweit diese nicht der Bauherrschaft direkt vom Prüfer berechnet wird.

Dies gilt auch für deren Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.



624

Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.



625

Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.



63

Gesonderte Baugenehmigung und Bauüber- wachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung



631

von Grundstückseinrichtungen (zum Beispiel separate Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstücksein- friedigungen

je 1.000,00 Euro Herstellungskosten
23,00 Euro mindestens 150,00 Euro
6311

Separate Prüfung eines Brandschutzkonzeptes bei Sonderbauten

nach Zeitaufwand
mindestens 150,00 Euro
632
von Anlagen der Außenwerbung
je 1.000,00 Euro Herstellungskosten
40,00 Euro mindestens 150,00 Euro
633

Fliegende Bauten (§ 78 Hessische Bauordnung)



6333

Gebrauchsabnahme einschließlich erforderliche Auflagen für

Schaustellergeschäfte

Karusell und Schaukel

Größeres Karussell mit mehrachsiger Bewegung Autoskooter und so weiter

Zelt

Schieß-, Ausspielungs- und Verkaufswagen größer als 50 Quadratmeter

Tribünen

Masten und Türme (zum Beispiel Beleuchtung, Bildschirme)



63331

Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme


100,00 Euro
63333

Nachabnahme einschließlich erforderliche Auflagen

analog Nummer 6333
analog Nummer 6333
634

Baugenehmigung für Veränderung in der Benutzungsart der baulichen Anlagen, ihrer Räume und der Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind.

Bei Sonderbauten

Erläuterung:

Fallen für die Nutzungsänderungen bauliche Maßnahmen an, für die kein Rauminhalt zu ermitteln ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen.

je angefangene 10 Quadratmeter Nutzfläche

je angefangene 10 Quadratmeter Nutzfläche

15,00 Euro mindestens 150,00 Euro höchstens 5.000,00 Euro

20,00 Euro mindestens 250,00 Euro höchstens 10.000,00 Euro

6341
Veränderungen der Benutzungsart für eine einmalige Veranstaltung oder Wiederholungsveranstaltung
nach Zeitaufwand
mindestens 150,00 Euro
6342

Bestuhlungspläne in einer Versammlungsstätte

je Plan
150,00 Euro
636

Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht.


300,00 Euro bis 500,00 Euro
641

Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen, sonstige Amtshandlungen



6411

Baugenehmigung (Ergänzung), die eine vorhandene Baugenehmigung ergänzt und Baugenehmigung (Nachtrag) für Baumaßnahmen, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen. Die Höhe der Gebühr nach 641 ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

je nach Umfang bis zur Höhe von Nummer 611 bis 615, 631, 6311, 632, 634, 6341, 6342

mindestens 150,00 Euro
64111

Ergänzungen bei Sonderbauten für Lüftungsgesuch, Brandschutzkonzept und ähnliches


pauschal 150,00 Euro
6412

Ist für die Baugenehmigung (Nachtrag) die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, werden zusätzliche Gebühren nach Nummer 616 bis 6165 erhoben.



6413

Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 Hessische Bauordnung)

Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nummer 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.

von Nummer 611 bis 615 und 6171

250,00 Euro
6414

Jede Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 3 Hessische Bauordnung.

20 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 615, 6171, 631, 632, 634, 641, 642 und 643 zum Zeitpunkt der Genehmigung

mindestens 150,00 Euro
64141

Verlängerung von Abbruchgenehmigungen


mindestens 30,00 Euro
6415

Abweichungen nach § 73 Hessische Bauordnung auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 Hessische Bauordnung, soweit nicht in Nummer 64151 bis 64157 enthalten und nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

je Abweichung
150,00 Euro bis 10.000,00 Euro
64151

Fehlende Abstandsflächen zum Nachbargrundstück und Grenzbebauung

pro Quadratmeter
50,00 Euro
641511
a) bei Nutzungsänderungen
pauschal
50,00 Euro
641512
b) bei Nutzungsänderungen in Sonderbauten
pauschal
150,00 Euro
641513

c) untergeordnete bauliche Anlagen wie zum Beispiel Hofüberdachung, Wintergarten, Terrassen

pauschal
150,00 Euro
64152

Fehlende Abstandsfläche durch Überdeckung auf dem eigenen Grundstück

pro Quadratmeter
25,00 Euro
64153

Abweichungen von § 6 Absatz 6 Hessiche Bauordnung

je Bauteil
150,00 Euro maximal 1.000,00 Euro
64154
Abweichungen von § 6 Absatz 10 Hessische Bauordnung
je Nebenanlage
150,00 Euro
64155
Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (zum Beispiel Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung und so weiter)
je Abweichung
150,00 Euro
64156

Abweichungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben

je Abweichung
150,00 Euro maximal 2.500,00 Euro
64157

Abweichungen von Vorschriften der Hessische Bauordnung oder von anderen Vorschriften wie zum Beispiel Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Garagenverordnung und so weiter

je Abweichung
150,00 Euro maximal 2.500,00 Euro
6416
Bauvoranfrage (§ 76 Hessische Bauordnung)


64161

Entscheidung über eine Bauvoranfrage

bis zu 40 Prozent der Nummer 611 bis 615, 631, 632, 634
mindestens 150,00 Euro
64162

Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Hessische Bauordnung).


100,00 Euro
64163

Zurücknahme einer Bauvoranfrage gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz

Hinweis: gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz ist die Rücknahme gebührenfrei, wenn diese vor Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt.

bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 64161
mindestens 100,00 Euro
64164

Zurückweisung einer Bauvoranfrage gemäß § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Hessische Bauordnung (gilt als zurückgenommen)

bis zu 50 Prozent der Kosten nach Nummer 64161

64165

Ablehnung (Versagung) einer Bauvoranfrage gemäß § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz

bis zu 75 Prozent der Kosten nach Nummer 64161
mindestens 150,00 Euro
6417

Bestätigung bei Wechsel der Bauherrschaft gemäß § 56 Absatz 3 Hessische Bauordnung (auf Wunsch der neuen Bauherrschaft)


150,00 Euro
6418

notwendige Nachbarbeteiligung von Amts wegen beziehungsweise auf Wunsch der Bauherrschaft

Erläuterung:

Unter Beteiligung einer Behörde/Stelle ist zu verstehen, dass die Erteilung der Baugenehmigung, der Genehmigung oder der Entscheidung der entsprechenden Behörde/Stelle bedarf. Das Einholen einer Stellungnahme ist nicht als Beteiligung zu verstehen.

pauschal pro Eigentümer des Nachbargrundstückes

50,00 Euro
6419

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke für ein

  • Einfamilienhaus
  • Mehrfamilienhaus bis acht Wohneinheiten
  • Mehrfamilienhaus über acht Wohneinheiten
  • gewerbliches Vorhaben


50,00 Euro

100,00 Euro

150,00 Euro

200,00 Euro

642

Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 Hessische Bauordnung

nach Zeitaufwand

643

Freistellungsverfahren gemäß § 64 Hessische Bauordnung

a) Entgegennahme von Bauvorlagen

b) Beiteiligung der Gemeinde

c) Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Absatz 3 Hessiche Bauordnung



50,00 Euro

50,00 Euro

50,00 Euro

644

Grundstücksteilung nach § 7 Hessische Bauordnung



6441
Teilungsgenehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Hessische Bauordnung

bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche

je weitere 100 Quadratmeter

100,00 Euro

50,00 Euro höchstens 2.000,00 Euro

6443

Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 Hessische Bauordnung


60,00 Euro
6444

Versagung eines Teilungsantrages

75 Prozent der Kosten nach Nummer 6441

6445

Zurücknahme eines Teilungsantrages

75 Prozent der Kosten nach Nummer 6441
höchstens 200,00 Euro
6446
Mehrausfertigung

50,00 Euro
646
Baulasten, Verpflichtungserklärungen (§85 Hessische Bauordnung)

 
64611

Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)

je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung

jede weitere

200,00 Euro

100,00 Euro

64612

Sonderfall:

Vereinigung von Flurstücken zu einem Baugrundstück

Hauptgrundstück

weitere Grundstücke über 150 Quadratmeter

bei Flurstücken unter 150 Quadratmeter



200,00 Euro

150,00 Euro

100,00 Euro

64614

Baulaständerung:

von Amts wegen

auf Antrag pro laufende Nummer auf Baulastenblatt



gebührenfrei

100,00 Euro

64621

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis

Negativbescheinigung

Baulastauszug (unbeglaubigt)

Baulastauszug (beglaubigt)


je Flurstück

je Flurstück

je Flurstück


30,00 Euro

50,00 Euro

60,00 Euro

64622

Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und die Baulastakten

je Flurstück
30,00 Euro
6463

Löschung einer Baulast

von Amts wegen

auf Antrag pro laufende Nummer auf Baulastenblatt



gebührenfrei

100,00 Euro

647

Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Von Zeit zu Zeit wiederholende Nachprüfung nach § 53 Absatz 2 Nr. 20, aufgrund einer nach § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Hessische Bauordnung erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Absatz 12 oder im Einzelfall (§ 61 Absatz 2 oder 7 Hessische Bauordnung)

oder

Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel

Erläuterung:

Der Zeitaufwand beinhaltet auch die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen sowie die gesamte sachliche Bearbeitung des Vorgangs.

nach Zeitaufwand

648
Wohnungswesen


6481

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der jeweils geltenden Fassung


für das Original

Wohnungen

bis zehn Wohnungen

bis 20 Wohnungen

mehr als 20 Wohnungen



Stellplätze beziehungsweise Garagen


Gewerbe


für jede Mehrfachausfertigung

pro Wohn- oder Nutzungseinheit, Stellplatz beziehungsweise Garage





250,00 Euro

200,00 Euro

150,00 Euro

maximal 5.000,00 Euro


50,00 Euro


250,00 Euro


50,00 Euro

6482

Ergänzung zur Abgeschlossenheitsbescheinigung


100,00 Euro
6483

Rücknahme eines Antrages gemäß Nummer 6481


100,00 Euro
64831

Rückgabe eines Antrages nach Nummer 6481 wegen Nichtabgeschlossenheit


150,00 Euro
6484

Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung in Zusammenhang mit 648

nach Zeitaufwand

649

Verbote, Anordnungen, Beratungen



64911

Verbot unrechtsmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 Hessische Bauordnung)

nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
64912
Baueinstellung (§ 81 Hessische Bauordnung)
nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
64913
Nutzungsverbot (§ 82 Absatz 1 Hessische Bauordnung)
nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
64915
Baustellenversiegelung
nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
64916
Anordnung zur Gefahrenabwehr
nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
649161
Beseitigungsanordnung (§ 82 Absatz 1 Hessische Bauordnung)
nach Zeitaufwand
mindestens 300,00 Euro
64917
Sonstige Bauordnungsverfügungen
nach Zeitaufwand
mindestens 250,00 Euro
649171

Einleitung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf)

nach Zeitaufwand
mindestens 200,00 Euro
649172

Durchführung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf)

nach Zeitaufwand
mindestens 500,00 Euro
64919

Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 649

nach Zeitaufwand

6492

Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 und 64 Hessische Bauordnung und § 65 Hessische Bauordnung soweit nicht Gegenstand der Prüfung



64921
die erste viertel Stunde

kostenfrei
64922
bis zu einer Stunde

25,00 Euro
64923
jede weitere viertel Stunde zusätzlich

15,00 Euro
65
Berechnung der Gebühren


651

Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je Kubikmeter umbauten Raum.

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen.

Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstel- lungskosten abzustellen.

Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 Prozent

Hinweis:

Gemäß § 16 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus- sichtlichen Kosten abhängig gemacht werden.

Analog zu dieser Regelung wird für Amtshand- lungen, die eine Gebührenforderung von mehr als 5.000,00 Euro nach sich ziehen, ein Vorschuss bis zur Höhe der entstehenden Gebühr verlangt.



6511

Nachträgliche Genehmigung

Bei nachträglicher Genehmigung wird das Doppelte der Genehmigungsgebühr nach 611 bis 615, 631, 6311, 632, 634, 641, 6415 angesetzt.



652
Ermäßigungen


6521

Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu Nummer 611 bis 615, 631, 6311, 632, 641 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.



6522

Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 611 bis 613 und 65231 auf die Hälfte.



6523

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Absatz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Absatz 1 Satz 2 Hessische Bauordnung zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 Hessische Bauordnung fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen.



65231

Ermäßigungen wie folgt:

Bei Unterschreitung der von der Bauaufsicht festgesetzten Rohbaukosten:

50-59 Prozent                15 Prozent Ermäßigung

60-70 Prozent          20 Prozent Ermäßigung

mehr als 70 Prozent       30 Prozent Ermäßigung



65232

Verwaltungsaufwand für die Prüfung der vorgelegten Nachweise tatsächlicher Rohbaukosten

nach Zeitaufwand
mindestens 150,00 Euro
66

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)



662

Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Absatz 2 Baugesetzbuch


100,00 Euro bis 250,00 Euro
665
Ausnahmen, Befreiungen, Zulassung


6651

Gewährung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch

je Ausnahme
150,00 Euro bis 1.500,00 Euro
6652

Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

je Befreiung
150,00 Euro bis maximal 3 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651
66521

Befreiungen bei Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 9 Hessische Bauordnung mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmeter umbauten Raum

je Befreiung
bis maximal 3 Prozent der Rohbaukosten nach Nummer 651
66521.1

Berechnung der Befreiungsgebühr (zu 6652 und 66521)

a) Überschreitung Grundflächenzahl: Überschreitung Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung

b) Überschreitung Grundflächenzahl (Wohnen)

c) Überschreitung Grundflächenzahl (Gewerbe)

d) Überschreitung Baugrenze

e) Abweichung von der Baulinie

f) Überschreitung zulässiger Geschossigkeit (Wohnen)

g) Überschreitung zulässiger Geschossigkeit (Gewerbe)

h) Mindestgrundstücksgröße gemäß Bebauungsplan

je Quadratmeter Grundfläche

je Quadratmeter Geschossfläche

je Quadratmeter Geschossfläche

je Quadratmeter Bruttogrundfläche

je Quadratmeter Bruttogrundfläche

je Quadratmeter Geschossfläche im zusätzlichen Geschoss

je Quadratmeter Geschossfläche im zusätzlichen Geschoss

je Quadratmeter fehlende Grundstücksfläche

50,00 Euro

25,00 Euro

75,00 Euro

50,00 Euro

50,00 Euro

50,00 Euro

50,00 Euro

75,00 Euro

50,00 Euro

66521.2

Jede Befreiungsgebühr ist einzeln festzusetzen und nebeneinander zu berechnen.



66522

Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Garagen und Carports

bis 150 Kubikmeter Bruttorauminhalt

über 150 Kubikmeter Bruttorauminhalt

150,00 Euro

250,00 Euro

66523

Stellplätze nach Anzahl

je Stellplatz
100,00 Euro
665231

Untergeordnete bauliche Anlagen wie zum Beispiel Hofüberdachung, Wintergarten, Terrasse

je Befreiung
150,00 Euro
66524

Sonstige Befreiungen

je Befreiung

150,00 Euro

maximal 5.000,00 Euro

665241

bei befristeten Befreiungen

pro Quadratmeter Fläche

kann keine Fläche ermittelt werden, pauschal

40,00 Euro

150,00 Euro bis maximal 25.000,00 Euro

66525

Ausnahmen, Befreiungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben

je Befreiung
150,00 Euro
66526

Wird eine bauliche Anlage, die zur Errichtung einer Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Zulassung bedurfte, nicht errichtet, ist auf Antrag die für die Gewährung einer solchen Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Zulassung berechnete Gebühr zurückzu- erstatten. Für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sind zu berechnen:


100,00 Euro
6653

Zulassungen nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 Hessische Bauordnung) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 Hessische Bauordnung)

je Zulassung
150,00 Euro bis 1.500,00 Euro
67

Amtshandlungen nach anderen Rechtsvorschriften (Muster-Versammlungsstättenverordnung, Energieeinsparverordnung)



671

Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Muster-Versammlungsstättenverordnung

nach Zeitaufwand

672

Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 Energieeinsparverordnung) und Befreiungen (§ 25 Energieeinsparverordnung)

nach Zeitaufwand

69
Auslagen


691
Je Sendung

10,00 Euro
692

Anfertigen von Kopien



6921
bis DIN A3
je Seite
0,25 Euro
69211
Datenträger (CD, USB-Stick oder ähnliches)

je CD

je USB-Stick

1,00 Euro

5,00 Euro

6922

Kopierkosten von Fremdfirmen entsprechend deren Rechnungslegung



70
Akteneinsicht
je Akte
30,00 Euro
701

Übertragung von Daten auf Datenträger (CD, USB-Stick oder ähnliches)

je viertel Stunde
15,00 Euro