Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung des Kreises Offenbach vom 1. Januar 2018

Gemäß § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (Bundesgesetzblatt 1 Satz 366), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (Bundesgesetzblatts 1 Satz 568) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Kreises Offenbach für die Beförderung

- Entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2 Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und

- Entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4 Gefahrgutverordnung (GGVSEB).

2. Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3 sind zur Nutzung als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§35a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gefahrgutverordnung) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge:

- autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, mit oder ohne Mittelstreifen),

- Bundesstraßen,

- Landesstraßen,

- Kreisstraßen und

zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 Straßenverkehrsordnung)

- Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 Straßenverkehrsordnung),

soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.


2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Die Eignung einer sonstigen Straße wird zum Beispiel durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation, und die Minimierung besonderer Risiken im Anliegerbereich (zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer beziehungsweise der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.

Hinweis:

Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient gegebenenfalls der Rechtssicherheit.

3. Benutzung des Fahrwegs

3.1 Autobahnen

Nach § 35a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gefahrgutverordnung (GGVSEB) sind grundsätzlich die Autobahnen als Fahrweg zu nutzen.

3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahnanschluss- stelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu befahren ist.

3.3. Innerhalb geschlossener Ortschaften

Für Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu nutzen. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu befahren.

3.4 Außerhalb des Positivnetzes

Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzeren Weg über sonstige geeignete Straßen nach Nummer 2.4. Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.

3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen

Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mindestens die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, darf dieser kürzeste Weg gewählt werden.

3.6 Übergangsregelung an der Landesgrenze

Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab der Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.

3.7 Benutzung von Autohöfen

Bleibt offen

4. Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des Fahrwegs

Der Beförderer oder eine von diesem beauftrage Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben.

4.2 Übergabe- und Mitführungspflicht

Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat dem Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung die Fahrwegbe- schreibung nach Nummer 4.1 und diese Allgemeinverfügung zu übergeben und ihn in den Gebrauch dieser Unterlagen einzuweisen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung während der Beförderung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuführen, zu beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von der Fahrwegbeschreibung nach Nummer 4.1 abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.4 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen von der Fahrwegbeschreibung nach Nummer 4.1 abweichen, ist ihm vor der Weiterfahrt durch den Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg unverzüglich in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

5. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Dies ist erforderlich, um die ständige und notwendige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.

6. Bekanntgabe und Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im amtlichen Teil der Offenbach Post und auf der Internetseite des Kreises Offenbach als bekannt gegeben. Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie kann zusätzlich beim Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum des Kreises Offenbach, Gottlieb-Daimler-Str. 10 in 63128 Dietzenbach während der Dienstzeiten eingesehen werden.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum des Kreises Offenbach, Gottlieb-Daimler-Str. 10, in 63128 Dietzenbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch erhoben werden.

8. Hinweise

Verstöße des Beförderers und des Fahrzeugführers gegen Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gezeichnet

Oliver Quilling

Landrat