Betriebssatzung des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Kreises Offenbach (Eigenbetriebssatzung)
Aufgrund der §§ 5, 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 1. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1, Satz 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Satz 915), in Verbindung mit § 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1, Satz 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Satz 90, 93), §§ 1, 5 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1 Satz 154), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Satz 121) und §§ 1 und 5 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1, Satz 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Satz 764, 766) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 19. Juli 2023 die folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
§1 Rechtform
Der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Kreises Offenbach wird als ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes geführt.
§2 Name
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
"Eigenbetrieb Rettungsdienst des Kreises Offenbach".
§3 Gegenstand
(1) Als Rettungsdienstträger obliegt dem Kreis Offenbach nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) die Sicherstellung des Rettungsdienstes unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu wirtschaftlichen und sozial tragbaren Benutzungsentgelten, die vom Eigenbetrieb wahrgenommen wird.
(2) Er überwacht die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes gemäß § 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften.
(3) Die Sicherstellung umfasst in erster Linie den bodengebundenen Rettungsdienst, der durch die Berg-, Luft- und Wasserrettung unterstützt wird, sowie die Unterstützung beim Betrieb der Zentralen Leitstelle gemäß § 6 HRDG und § 4 Absatz 1 Ziffer 6 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) und Leistungen der Notfallversorgung.
(4) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Dienststellen des Kreises Offenbach gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit Zustimmung des Kreistags des Kreises Offenbach die Aufgabenerfüllung ausdehnen und auch über das Gebiet des Kreises Offenbach hinaus erweitern.
(5) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben sowie Tätigkeiten aufnehmen, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen; § 30 Ziffer 10 Hessische Kreisordnung (HKO) bleibt unberührt.
§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufgabe des Eigenbetriebes wird das seitherige Sondervermögen Vermögen des Kreises Offenbach. Es ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§5 Zuständigkeit des Kreistages
(1) Der Kreistag entscheidet unter Beachtung der §§ 5 Hessischen Landkreisordnung (HKO), 127 Hessischen Gemeindeordnung (HGO) über die Grundsätze, nach denen der Betrieb des Eigenbetriebes gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Er ist insbesondere zuständig für:
- Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
- wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
- Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen des Kreises, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
- Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 Eigenbetriegsgesetz (EigBGes);
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Rettungsdienstgebührensatzung;
- Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des§ 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 8 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes);
- Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen nach § 10 Absatz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit ihr Wert Euro 150.000 übersteigt;
- Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß § 11 Absatz 4 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes);
10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
12. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
13. Genehmigung von Verträgen des Kreises mit Mitgliedern der Betriebskommission oder der Betriebsleitung nach Maßgabe des § 3 Absatz 6 und des § 6 Absatz 9 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes);
14. Wahl der Mitglieder der Betriebskommission gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) und deren Abberufung gemäß § 6 Absatz 7 Eigenbetriebsgetz (EigBGes).
§6 Betriebskommission
(1) Gemäß § 6 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) beruft der Kreisausschuss für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.
(2) Der Betriebskommission gehören an:
- Acht Mitglieder des Kreistages, die von ihm für die Dauer ihrer Wahlzeit aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Kreistagsfraktionen, die bei der Verteilung dieser Mitglieder unberücksichtigt geblieben sind, sind jeweils berechtigt, ein Mitglied des Kreistages mit beratender Stimme in die Betriebskommission zu entsenden.
- Drei Mitglieder des Kreisausschusses, darunter die Landrätin oder der Landrat kraft des Amtes oder in Vertretung ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses (§ 6 Absatz 2 Ziffer 2 Eigenbetriebsgesetz). Dabei ist sicherzustellen, dass das für die Finanzen des Landkreises zuständige Mitglied des Kreisausschusses vertreten ist.
- Zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes Rettungsdienst (§ 6 Absatz 2 Ziffer 3 Eigenbetriebsgesetz), die auf dessen Vorschlag für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates vom Kreistag gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Für alle Mitglieder der Betriebskommission mit Ausnahme der Landrätin/des Landrates sind VertreterinnenNertreter zu wählen
(3) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Landrätin oder der Landrat oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung.
(4) Mit beratender Stimme nimmt die Betriebsleitung an den Sitzungen der Betriebskommission teil; sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu hören und ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Die Betriebskommission kann unbeschadet des Rechts der Betriebsleitung auf Anhörung verlangen, dass die Betriebsleitung zu einzelnen Verhandlungsgegenständen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnimmt. Gäste dürfen bei Bedarf ebenfalls ohne Stimmrecht an der Sitzung der Betriebskommission teilnehmen.
(5) Die Betriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, auf Einladung ihres/ihrer Vorsitzenden zusammen.
(6) Das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission regelt eine Geschäftsordnung, die durch den Kreisausschuss zu erlassen ist.
§7 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Zuständigkeiten der Betriebskommission ergeben sich aus § 7 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes). Sie überwacht die Betriebsleitung, bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor und trifft die ihr nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Satzung vorbehaltenen Entscheidungen. Vorlagen der Betriebskommission an den Kreistag sind über den Kreisausschuss zu leiten.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 7 Absatz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) ist die Betriebskommission, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, zuständig für:
(3)
- Genehmigung von Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Vermögen des Eigenbetriebes gehören, deren Wert 100.000,00 Euro übersteigt;
- Zustimmung zu Verträgen und Geschäften von größerer Bedeutung (siehe Eigenbetriebsgesetz § 7 Absatz 2 Nummer 9), insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb. Dabei gelten die Vergaberichtlinien der Kreisverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die Betriebskommission tritt hierbei an die Stelle des Kreisausschusses.
- Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und den Abschluss von Vergleichen, die größere Bedeutung haben;
- Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Kreisausschuss zur Weiterleitung an den Kreistag;
- Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- Stellungnahme zu den nach § 5 Nummer 6, 7, 8, 9, 11 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) der Beschlussfassung des Kreistages vorbehaltenen übrigen Angelegenheiten;
- Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung der Betriebsleitung
- Stellungnahme zu Berichten der Betriebsleitung;
- Vorschlag für den vom Kreistag zu bestellenden Prüfer für den Jahresabschluss.
Die Betriebskommission entscheidet über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Eigenbetriebes, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen und über die Stundung von Forderungen des Eigenbetriebes, die im Einzelfall den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen.
§8 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb wird, soweit das Eigenbetriebsgesetz, die Hessische Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbständig geleitet. Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter wird mindestens eine Vertretung bestellt.
(2) Der Kreisausschuss bestellt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter sowie die Vertretung und macht die Namen gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) öffentlich bekannt.
§9 Aufgaben der Betriebsleitung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit das Eigenbetriebsgesetz, die Hessische Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Hierbei hat sie die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(2) Der Betriebsleitung obliegt ferner gemäß § 4 Absatz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Des Weiteren gehören hierzu alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind
(3) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse des Kreisausschusses in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach § 7 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) der Betriebskommission zugewiesen ist.
(4) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitung ist in Wahrnehmung der laufenden Betriebsführung befugt, im Rahmen des jährlich durch den Kreistag zu beschließenden Höchstbetrages für Betriebsmittelkredite solche bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro aufzunehmen. Diesen Betrag überschreitende Kreditaufnahmen entscheidet die Betriebskommission bis zur Höhe der Ansätze im Wirtschaftsplan.
§10 Allgemeine Verwaltungsordnungen
Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Kreisausschusses für die gesamte Kreisverwaltung sowie die erteilten Befugnisse der Bediensteten gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) entgegenstehen.
§11 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt vorbehaltlich § 3 Absatz 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) den Kreis in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) der Entscheidung des Kreistages oder nach § 8 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) der Entscheidung des Kreisausschusses unterliegen.
(2) Die Vertretung des Eigenbetriebs erfolgt durch die Bereichsleitung. Im Verhinderungsfall geht diese Befugnis auf die jeweilige Stellvertretung über.
(3) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Betriebsleitung kann einzelne Bedienstete des Eigenbetriebes zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes „Im Auftrag".
§12 Personalangelegenheiten
(1) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Beamtinnen und Beamten, wird germäß § 9 Absatz 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) der Betriebsleitung übertragen. Die Stellvertretungen der Betriebsleitung werden durch den Kreisausschuss nach Anhörung der Betriebskommission berufen.
(2) Die Betriebsleitung ist Dienststellenleitung im Sinne des Personalrechts. Die Betriebsleitung ist Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Eigenbetriebs und übernimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz. Dabei bleiben sowohl § 63 Absatz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) als auch die Dienstaufsicht durch den Kreisausschuss unberührt.
(3) Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung vorgesehene Mitwirkungsrechte der Personalvertretung und der Bediensteten bleiben unberührt.
§13 Wirtschafts- und Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes werden mittels Sonderkasse abgewickelt. Die Vorschriften der §§ 117 Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) sind zu beachten.
(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften der §§ 22 bis 24 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) mit der Maßgabe, dass die Jahresbilanz nach Formblatt 1 (Anlage 1), die Gewinn und Verlustrechnung nach Formblatt 2 (Anlage 2) und der Anlagennachweis nach Formblatt 5 (Anlage 5) der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe zu gliedern ist.
(4) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht nach § 27 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) aufzustellen, zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist mit dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers in ortsüblicher Form öffentlich bekanntzumachen.
§14 Stammkapital
Das dem Eigenbetrieb vom Kreis auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital beträgt 2.000.000,00 Euro.
§15 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Dietzenbach, den 24. Juli 2023
Kreis Offenbach
Claudia Jäger
Erste Kreisbeigeordnete