Gebührenordnung für die Kreisvolkshochschule
Aufgrund der §§ 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung vom 7. März 2005 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBl. 2005 I Satz 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. Satz 618) und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl I Satz 135) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. Satz 618) hat der Kreistag des Kreises Offenbach für die Volkshochschule des Kreises Offenbach in der Sitzung vom 13. September 2017 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1 Gebührenerhebung
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.
Bildungsberatung ist gebührenfrei.
§2 Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Zahl der Unterrichtseinheiten (= 45 Minuten).
In Ausnahmefällen können aus pädagogischen Gründen auch Zeitstunden festgesetzt werden, die Gebühr errechnet sich dann analog der Unterrichtseinheit.
Die Gebührenhöhe wird wie folgt festgesetzt:
1. Kurse
a) Programmbereiche eins bis vier und sechs ausgenommen: Fachgebiet 4.4 (ausgenommen Drittmittel geförderte Kurse) je Unterrichtseinheit 2,70 Euro
b) Programmbereich sieben, Fachgebiet 4.4 (ausgenommen Drittmittel geförderte Kurse) je Unterrichtseinheit 2,20 Euro
c) Programmbereich fünf, Kurse zur beruflichen Bildung, Computerkurseund EDV-Anwendungen außerhalb des Programmbereiches fünf, Bildungsurlaub je Unterrichtseinheit 3,50 Euro
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können bei den Gesamtteilnahmegebühren Centbeträge auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet werden.
Bei Kleingruppenkursen (Mindestteilnahmezahl unter acht beziehungsweise sechs für Buchstabe c) sind die oben genannten Gebührensätze zu verdoppeln. Die Kurse sind in der Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Sonderveranstaltungen sind unabhängig davon nach Ziffer zwei zu kalkulieren.
Wird für einen Kurs mehr als eine Kursleitung eingesetzt, so wird jede Unterrichtseinheit, für die ein Honorar gezahlt wird, auf die Teilnehmenden nach den oben genannten Gebührensätzen umgelegt.
Für zusätzliche Aufwendungen (Ausgabe von Werk- oder Unterrichtsmaterial, Gerätenutzung, Anmietung von besonderen Unterrichtsräumen, Beauftragung von Kinderbetreuerinnen oder -betreuern et cetera) kann zu den Gebühren ein Auslagenersatz erhoben werden. Die Höhe des Auslagenersatzes richtet sich nach den Selbstkosten. In der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung ist auf die Erhebung und die Höhe dieses Auslagenersatzes hinzuweisen. Für die Bereitstellung von Hard- und Software wird eine Gebühr von 1,10 Euro je Uterrichtseinheiten erhoben. Von der Erhebung dieser EDV-Bereitstellungsgebühr kann bei Kursen in pädagogisch besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Auslagenersatz, Bereitstellungs- und Nutzungsgebühren sind von Ermäßigungen und Befreiungen ausgenommen.
2. Für Sonder- und Einzelveranstaltungen (zum Beispiel Theateraufführungen, Führungen, Vorträge, Exkursionen) sowie Studienfahrten/-reisen setzt die Volkshochschule die Gebühren nach der Höhe der Aufwendungen fest.
3. Prüfungsgebühren werden nach den geltenden Richtlinien der jeweiligen Prüfungsinstitution erhoben.
§3 Gebührenpflicht, Rücktritt, Fälligkeit, Zahlungserleichterung
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen, schriftlichen Anmeldung (Anmeldeformular, formloser Brief, formlose Postkarte oder Telefax). Auch der Eintrag in die Teilnahmeliste gilt als verbindliche Anmeldung. Eine telefonische oder auf elektronischem Weg vorgenommene Anmeldung ist verbindlich, sofern die anmeldende Person am Lastschriftverfahren teilnimmt.
Auch wenn eine Person erst später einer Veranstaltung beitritt, wird die Gebühr so berechnet, als ob diese Person die Veranstaltung von ihrem tatsächlichen Beginn an besucht hat. Ausnahme hiervon bilden langfristige Lehrgänge, die mindestens 100 Unterrichtseinheiten pro Semester umfassen: hier sind die Gebühren für die Termine ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zu zahlen.
Anmeldungen, die bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der Volkshochschule eingehen, werden bestätigt.
2. a) Bei Kursen mit mehr als acht Veranstaltungsterminen besteht Gebührenpflicht, wenn keine schriftliche Abmeldung vor dem zweiten Kurstermin bei der Volkshochschule vorliegt. Ausnahme hiervon bilden langfristige Lehrgänge, die mindestens 100 Unterrichtseinheiten pro Semester umfassen. Hier ist eine Abmeldung zu jedem Zeitpunkt möglich; es sind dann die Gebühren für die Termine zu zahlen, die zwischen Beginn der Gebührenpflicht und dem Eingang der Abmeldung bei der Volkshochschule liegen.
b) Bei Kursen mit acht oder weniger Veranstaltungsterminen entfällt die Gebührenpflicht, wenn bis drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine schriftliche Abmeldung vorliegt. Erfolgt die schriftliche Abmeldung später, so werden folgende Rücktrittsgebühren fällig:
20 – 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10 Prozent der Gebührensumme, mindestens jedoch 5,00 Euro
13 – 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 Prozent der Gebührensumme, mindestens jedoch 5,00 Euro
6 – 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 Prozent der Gebührensumme, mindestens jedoch 5,00 Euro
danach wird die volle Gebührensumme fällig.
Wird von der zurücktretenden Person eine geeignete Ersatzperson gestellt, so kann die Volkshochschule auf die Zahlung der Rücktrittsgebühren verzichten, sofern die Ersatzperson, die Gebührenpflicht der zurücktretenden Person in vollem Umfang übernimmt.
c) Tritt eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer einer Studienfahrt oder -reise nach erfolgter Anmeldung zurück, wird bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 10 Prozent der Teilnahmegebühr, jedoch mindestens 5,00 Euro und höchstens 150,00 Euro erhoben; bei Rücktritt vom 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn an sind, außer der Zahlung dieser Rücktrittsgebühr, die der Volkshochschule entstandenen Kosten voll zu erstatten. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist auf die Höhe der Summe der Gebühren für die betreffende Veranstaltung beschränkt.
Wenn die Bedingungen einer Studienfahrt oder -reise von den hier genannten abweichen, so werden diese Bedingungen in der Ausschreibung ausgewiesen oder vor der verbindlichen Anmeldung gesondert mitgeteilt.
Tritt die Volkshochschule lediglich als Vermittlerin auf, gelten die Bedingungen der veranstaltenden Institution. Studienfahrten und -reisen werden als solche in der Ausschreibung kenntlich gemacht. Die Bestimmungen des § 6 Nummer 2 dieser Gebührenordnung finden keine Anwendung auf Studienfahrten und -reisen.
d) Für die Berechnung der Frist bei Abmeldungen gilt immer das Datum des Eingangs bei einer der Geschäfts- stellen der Volkshochschule. Abmeldungen sind nur schriftlich (auch in elektronischer Form) oder zur Niederschrift möglich. Erklärungen per Telefon sind nicht als Abmeldungen zulässig. Abmeldungen bei der Leitung einer Veranstaltung gelten als nicht getätigt.
e) Das Nichterscheinen bei einer Veranstaltung befreit nicht von der Gebührenpflicht.
3. Die Gebühren werden mit der Anmeldung fällig.
4. Bei Teilnahmegebühren von mindestens 75,00 Euro kann auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. Die erste Rate muss mindestens ein Fünftel der Gesamtgebühr betragen und ist nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
§4 Gebührenbefreiung
1. Für Personen mit Hauptwohnsitz im Kreis Offenbach, die arbeitssuchend gemeldet sind oder die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwei beziehungsweise Sozialgestzbuch zwölf beziehen, ist der Besuch von einer Veranstaltung im Semester gebührenfrei. Der entsprechende Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.
2. Bei nachweislicher wirtschaftlicher Notlage können auf Antrag Personen mit Hauptwohnsitz im Kreis Offenbach die Teilnahmegebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Ein Erlass ist auf eine Veranstaltung je Semester beschränkt. Die Überprüfung erfolgt analog den jeweils geltenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuch zwei.
Gebührenbefreiungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§5 Gebührenermäßigung
1. Vollzeitschülerinnen/Vollzeitschüler, Vollzeitstudentinnen/Vollzeitstudenten, Auszubildende, Behinderte (bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr), Rentnerinnen/Rentner, Au-Pairs, Personen, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten, Personen die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, Personen mit Jugendleiterkarte (Juleica) oder Ehrenamtskarte entrichten 80 Prozent der Teilnahmegebühr. Der entsprechende Nachweis ist der Anmeldung beizufügen; nachträglich eingereichte Nachweise können nicht anerkannt werden.
2. Personen, deren Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 4 Nummer 1 erschöpft ist, erhalten die Gebühr nach § 5 Nummer 1 ermäßigt.
3. Gebührenermäßigungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
4. Doppelermäßigungen sind ausgeschlossen.
§6 Gebührenrückerstattung
1. Teilnahmegebühren werden zurückerstattet:
a) in voller Höhe, wenn eine geplante Veranstaltung abgesagt werden muss;
b) anteilig, wenn vorgesehene Veranstaltungstermine ausfallen und keine Nachholtermine vereinbart werden. Werden angebotene Nachholtermine nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besteht auf Rückerstattung kein Anspruch, wenn dieser Anspruch in der Summe weniger als 5,00 Euro beträgt.
2. Teilnahmegebühren werden auf schriftlichen Antrag in voller Höhe oder anteilig zurückerstattet, wenn vor oder in der ersten Hälfte einer Kursveranstaltung eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer aus den folgenden Gründen nicht in der Lage ist, an der Veranstaltung beziehungsweise weiter an der Veranstaltung teilzunehmen:
- wenn sie oder er durch Krankheit gehindert wird, mehr als ein Drittel der Veranstaltung zu besuchen,
- analog Punkt 1 bei Krankheit einer oder eines nahen Familienangehörigen (Lebenspartnerin/Lebenspartner/Eltern/Kinder), welche der Pflege durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bedarf,
- bei Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen (Lebenspartnerin/Lebenspartner/Eltern/Kinder), wenn dadurch mindestens die Hälfte der Veranstaltung versäumt wird.
Ein entsprechender Nachweis ist unverzüglich zu führen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt die Rückerstattung, wenn diese in der Summe weniger als 5,00 Euro beträgt.
Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus anderen Gründen an einer Veranstaltung nicht teilnehmen, besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
§7 Fortbindung von Kursleitungen
Kursleitungen der Volkshochschule können - im Sinne einer Weiterqualifikation - an einem Kurs der Volkshochschule pro Arbeitsabschnitt gebührenfrei teilnehmen, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: die Mindestteilnahmezahl muss ohne die betreffende Person erreicht werden, der Kurs darf nicht ausgebucht sein und die Anmeldung wird von der Fachbereichsleitung befürwortet. Die Genehmigung der gebührenfreien Belegung erfolgt durch die Leitung der Volkshochschule. Studienreisen und -fahrten sind von dieser Regelung ausgenommen.
§8 Stundung, Verwaltungszwangsverfahren, Niederschlagung
1. Stundung
Teilnahmegebühren können in besonderen Fällen auf Antrag gestundet werden.
2. Verwaltungszwangsverfahren
Sollte die Gebühr trotz zweifacher Erinnerung nicht entrichtet werden, wird ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.
3. Niederschlagung
Für die Niederschlagung der nicht beizutreibenden Teilnahmegebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
§9 Verwaltungsgebühren
Für die Erstellung von Rechnungen wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro pro Veranstaltung und Person erhoben.
§10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Dietzenbach, den 14. September 2017
Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss
gezeichnet Quilling
Landrat