Gebührensatzung für das Rechnungsprüfungsamt oder die Revision des Kreises Offenbach
Aufgrund der §§ 5 und 30 Nummer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 1. April 2005 und des § 129 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 2005 in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag am 20. Juni 2018 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
(1) Die Städte und Gemeinden haben für Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt oder die Revision des Kreises kraft Gesetzes (§ 129 Hessische Gemeindeordnung) oder im besonderen Auftrag der Stadt oder der Gemeinde durchführt, Prüfungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Prüfungsgebühren sind auch von Körperschaften, Verbänden und sonstigen Einrichtungen zu zahlen, die das Rechnungsprüfungsamt oder die Revision des Kreises aufgrund gesetzlicher Regelung oder besonderer Vereinbarung in Anspruch nehmen.
§2
(1) Die Prüfungsgebühren betragen pro Prüferin oder Prüfer für
a) einen Arbeitstag 580,00 Euro
b) einen halben Arbeitstag 290,00 Euro
c) eine Tätigkeit unter 2 Stunden als Mindestgebühr 150,00 Euro
(2) Zur Arbeitsleistung jeder Prüferin oder jedes Prüfers gehören insbesondere die Prüfungsvorbereitung, die Prüfungstätigkeiten am Prüfungsort, die Abfassung von Prüfungsbemerkungen und Prüfungsberichten sowie der Zeitaufwand für Besprechungen und Reisen.
§3
Werden in besonderen Fällen für die Prüfung andere Prüferinnen besziehungsweise Prüfer oder Prüfstellen herangezogen, so wird für deren Prüfungstätigkeit der Betrag zusätzlich erhoben, den der Kreis selbst als Vergütung für deren Inanspruchnahme zu entrichten hat.
§4
Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Anforderung an die Kreiskasse zu zahlen.
§5
Diese Gebührensatzung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Zugleich wird die Gebührenordnung für die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes oder der Revision vom 17. Dezember 2003 aufgehoben.
Dietzenbach, 20. Juni 2018
Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss
Oliver Quilling, Landrat