Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Offenbach

Aufgrund der §§ 5, 32 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 915 ) in Verbindung mit § 60 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 915) hat der Kreistag des Kreises Offenbach die nachfolgende Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Offenbach: vom 1. Oktober 2008 beschlossen, die nach Änderungen vom 12. Februar 2014, 31. Oktober 2018 und 20. Juli 2022 wie folgt lautet:

I. Aufgaben des Vorsitzes und der Kreistagsabgeordneten in der Eröffnungssitzung

§1 Eröffnungssitzung

(1) Die Ladung zur ersten Sitzung des Kreistags erfolgt binnen zwei Monaten nach der Wahl durch die Landrätin oder den Landrat. Sie/Er eröffnet und übergibt den Vorsitz dann dem an Jahren ältesten Mitglied des Kreistags, unter dessen Leitung die Wahl der/ des Vorsitzenden des Kreistags vorgenommen wird.

(2) Stellvertreter, der Schriftführerin oder des Schriftführers und deren Stellvertretung.

(3) Darauf ist über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl (§ 26 Kommunalwahlgesetz) Beschluss zu fassen.

II. Rechte und Pflichten der Kreisabgeordneten

§2 Unabhängigkeit, Mandatssicherung, Anzeigepflicht, Fraktionen

(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wählerinnen und Wähler nicht gebunden.

(2) Den Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach der Entschädigungssatzung des Kreises Offenbach in ihrer jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Sicherung der Mandatsausübung gemäß § 28 a Hessische Kreisordnung (HKO).

(3) Die Kreistagsabgeordneten sind verpflichtet, die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich der/dem Vorsitzenden anzuzeigen. Die/Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Haupt- und Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. Danach ist die Zusammenstellung zu den Akten des Kreistags zu nehmen.

(4) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreistagsabgeordneten bestehen.

Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitantinnen/Hospitanten aufnehmen.

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitantinnen/Hospitanten sowie der/des Vorsitzenden und der Stellvertretung sind der/dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen.

§3 Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Kreistagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpflichtet.

(2) Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.

(3) Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann der Kreistag Verwarnungen, im Wiederholungsfalle Geldbußen bis 50,00 Euro oder bei mehrmals wiederholtem Fernbleiben den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, verhängen.

§4 Verhalten der Kreistagsabgeordneten

(1) Das Verhalten der Kreistagsabgeordneten soll der Würde verfassungsmäßiger Einrichtungen entsprechen. Als gewählte Vertretung der Kreisbevölkerung sollen sie sich stets ihrer Verantwortung für das Wohlergehen des Kreises bewusst sein.

(2) Bei Verstößen gegen diese Grundsätze kann der Kreistag Verwarnungen, Geldbußen bis 50,00 Euro oder den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, aussprechen.

(3) Bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten kann die beziehungsweise der Vorsitzende Kreistagsabgeordnete für ein bis drei Sitzungstage ausschließen. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung des Kreistages angerufen werden, die spätestens in der nächsten Sitzung zu treffen ist.

§5 Amtsverschwiegenheit

(1) Die Kreistagsabgeordneten haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Soweit die Amtsverschwiegenheit reicht, dürfen erlangte Kenntnisse auch nicht zum persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Vorteil, ausgenutzt werden, selbst wenn dabei die Verschwiegenheitspflicht nicht durch Mitteilungen an andere verletzt wird.

(2) Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 500,00 Euro geahndet werden kann (vergleiche §§ 28 II Hessische Kreisordnung, 24 a Hessische Gemeindeordnung).

§6 Widerstreit der Interessen

(1) Eine Kreistagsabgeordnete beziehungsweise ein Kreistagsabgeordneter darf, abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen, nicht in Angelegenheiten beratend oder entscheidend wirken, wenn sie/ er

  1. durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
  2. Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehört.
  3. eine natürliche oder juristische Person nach Nummer 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung).
  4. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nummer 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist.
  5. bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nummer 1 als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass sie/er diesem Organ als Vertretung des Kreises angehört oder vom Kreis in das Organ entsandt worden ist.
  6. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.

Satz 1 gilt nicht, wenn die/der Kreistagsabgeordnete an der Entscheidung lediglich als Angehörige/r einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher der/ dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 2.

(4) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind

  1. die oder der Verlobte,
  2. Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummer 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

§7 Treuepflicht

(1) Kreistagsabgeordnete haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Kreis. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen den Kreis nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet der Kreistag.

(3) Die Verletzung der Treuepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 250,00 Euro geahndet werden kann (vergleiche §§ 28 II Hessische Kreisordnung, 24 a Hessische Gemeindeordnung).

III. Teilnahme des Kreisausschusses und Überwachung der Verwaltung durch den Kreistag

§8 Rechte und Pflichten

(1) Der Kreisausschuss nimmt an den Sitzungen des Kreistages und der Kreistagsausschüsse teil.

(2) Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, dem Kreistag auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(3) Die Auskünfte gibt die Landrätin oder der Landrat, sofern diese respektive dieser nicht eine Kreisbeigeordnete oder einen Kreisbeigeordneten beauftragt.

§9 Überwachung der Verwaltung des Kreises

(1) Die Überwachung der Verwaltung des Kreises erfolgt durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche Anfragen gemäß § 22 dieser Geschäftsordnung und durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitz des Kreistages und die Vorsitzenden der Fraktionen.

(2) Der Kreistag kann zum Zwecke der Akteneinsicht in den Amtsräumen des Kreisausschusses für bestimmte Angelegenheiten einen Ausschuss bilden oder einen bestehenden Ausschuss bestimmen.

IV. Einberufung zu Sitzungen

§10 Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Kreistag so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr.

(2) Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Kreis- tagsabgeordneten oder der Kreisausschuss unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Kreistags gehören. Die Kreistagsabgeordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Die Vorlage des Wirtschafts- oder Nachtragswirtschaftsplans geschieht durch Einbringung in einer Sitzung des Kreistags. Beratung und Beschlussfassung erfolgen in einer weiteren öffentlichen Sitzung des Kreistags, die bei Wirtschaftsplänen frühestens nach sechs Wochen, bei Nachträgen in der Regel frühestens vier Wochen nach Einbringung stattfinden darf.

§11 Formen und Fristen der Einberufung

(1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Kreistages erfolgt in elektronischer Form unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung). Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der/dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Kreisausschuss festgesetzt. Im Falle des § 10 Absatz 2 muss die der Vorsitzende die zur Verhandlung gestellten Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen.

(2) Zwischen dem Zugang der elektronischen Ladung und dem Sitzungstag müssen zwei Wochen liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Ladungsfrist auf drei Tage abkürzen; hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Die Einladung und die Sitzungsunterlagen werden als Email zugeschickt. Sitzungsunterlagen, die nicht-öffentlich sind, werden entweder per Post oder zum Abruf über das Ratsinformationssystem bereitgestellt. Die Kreistagsabgeordneten sind verpflichtet, eine E-Mail- Adresse zu benennen, an die die Einladung sowie die Sitzungsunterlagen geschickt werden sollen. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet das Kreistagspräsidium.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Kreistagsabgeordneten können auf Antrag die Einladung und Sitzungsunterlagen zusätzlich in Papierform erhalten. Maßgeblich für die Wahrung von Fristen ist jedoch ausschließlich die elektronische Einladung.

V. Verlauf von Sitzungen

§12 Sitzungsleitung, Öffentlichkeit

(1) Die/ Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Kreistags, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Sie/ er führt die Beschlüsse des Kreistags aus, welche die innere Ordnung des Kreistags betreffen.

(2) Der Kreistag fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen.

(3) Für einzelne Angelegenheiten kann der Kreistag die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Ob die Voraussetzungen für die Bekanntgabe gegeben sind entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.

(4) Im Sitzungssaal des Kreistags ist das Rauchen nicht gestattet. Während der Kreistagssitzungen ist die Benutzung von Mobiltelefonen im Sitzungssaal zu unterlassen.

§12a Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Zum Zwecke der Berichterstattung aus den öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse wird Medienvertretung die Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie die Liveübertragung von Sitzungen als Videostream im Internet gestattet, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung entgegenstehen oder die Funktionsfähigkeit der Arbeit des Kreistages beziehungsweise des Ausschusses gefährdet erscheint.

(2) Im Übrigen ist das Anfertigen von Bild- und Tonmaterial nur mit vorheriger Einwilligung des Kreistagsvorsitzes beziehungsweise des Ausschussvorsitzes gestattet.

(3) Anträge zur Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie einer Liveübertragung im Internet sind spätestens einen Tag vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden des Kreistages bzw. Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Es ist anzugeben, ob die komplette Sitzung oder nur bestimmte Tagesordnungspunkte aufgezeichnet und/oder übertragen werden sollen.

(4) Die Technik ist so aufzubauen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung gewährleistet ist; spätestens 30 Minuten vor Sitzungsbeginn müssen die Aufbauarbeiten beendet sein.

(5) Der Kreistagsvorsitz beziehungsweise der Ausschussvorsitz weist vor Beginn der Sitzung auf die Übertragung und die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied des Kreistages beziehungsweise des Ausschusses der Übertragung seines Bildes und Wortes widersprechen und jederzeit das Abschalten des Aufnahmegerätes verlangen kann.

(6) Die Kosten für die Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie einer Liveübertragung von Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse als Videostream sind von den Antragstellern und Antragstellerinnen zu tragen.

§13 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Der Vorsitz stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und tritt der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§14 Kreistagspräsidium

Das Präsidium des Kreistags besteht aus den Vorsitzenden, deren Stellvertretung, den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen und dem Vorsitz des Haupt- und Finanzausschusses.

Soweit Fraktionsvorsitzende oder der Vorsitz des Haupt- und Finanzausschusses verhindert sind, nimmt die jeweilige Stellvertretung an Sitzungen des Präsidiums teil.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Kreistagsausschüsse; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

§15 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten bedarf es

(a) zur Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung (§ 5 Absatz 2 Hessische Kreisordnung),

(b) bei Erzwingung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen die Landrätin/den Landrat oder eine Kreisbeigeordnete/einen Kreisbeigeordneten (§ 48 Hessische Kreisordnung),

(c) zur Abberufung hauptamtlicher Kreisbeigeordneter innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags,

(d) zur Einleitung eines Abwahlverfahrens der Landrätin/des Landrates (§ 49 Absatz 4 Hessische Kreisordnung).

(3) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten ist erforderlich

(a) bei der Entscheidung über die Aufnahme von Angelegenheiten auf die Tagesordnung, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind (58 Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung),

(b) zur Beendigung des Amtes der/ des Vorsitzenden des Kreistags und ihrer/ seiner Stellvertreterinnen/ Stellvertreter (§ 31 Absatz 2 Hessische Kreisordnung),

(c) zur vorzeitigen Abberufung hauptamtlicher Kreisbeigeordneter (§ 49 Hessische Kreisordnung).

(4) Einer wiederholten Abstimmung bedarf es

(a) bei Beschlüssen, denen der Kreisausschuss gemäß § 34 Hessische Kreisordnung (HKO) oder die Landrätin/ der Landrat gemäß § 47 Absatz 2 Hessische Kreisordnung (HKO) widersprochen hat; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen,

(b) bei Beschlüssen über die Abberufung hauptamtlicher Kreisbeigeordneter gemäß § 49 Hessische Kreisordnung (HKO) darf die zweite Beratung frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft.

§16 Form der Abstimmung

(1) Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich die geheime Abstimmung ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss der Beratung, wobei der zur Abstimmung gestellte Antrag in seiner endgültigen Form festzustellen ist.

(3) Der Vorsitz stellt die Frage so, dass der Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen fasst. Sie müssen stets in bejahendem Sinne gefasst sein.

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Antrag einer Fraktion findet eine namentliche Abstimmung statt.

(5) Das Ergebnis ist sofort durch den Vorsitz bekannt zu geben.

(6) Wird die Richtigkeit sofort angezweifelt, ist die Abstimmung sogleich zu wiederholen.

§17 Wahlen

(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36 Hessische Gemeindeordnung) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden zu ziehende Los.

(2) Haben sich alle Kreistagsabgeordneten bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Kreistags über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich.

(3) Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte des Kreistages. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten.

(4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend Anwendung.

(5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist diejenige Bewerberin/ derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerberinnen und Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerberinnen/ Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbenden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keiner der Bewerbenden die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt einer Bewerberin/eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Der Kreistag kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

(6) Die Leitung der Wahl obliegt dem Kreistagsvorsitz oder einer Stellvertretung. Zur Unterstützung benennt jede Fraktion ein Mitglied. Die Wahlleitung und die benannten Fraktionsmitglieder bilden den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahlhandlung vorzubereiten, durchzuführen, auch ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und das Ergebnis zu ermitteln. Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis bekannt.

(7) Wird bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorgenommen werden, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt, kann von dem Verfahren nach Absatz 6 abgesehen werden.

(8) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die vom Kreistag nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jede/jeder Kreistagsabgeordnete innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der/ dem Vorsitzenden des Kreistags erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Kreistag. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Kreistag zu richten ist.

(9) Auf die Stimmabgabe bei den durch den Kreistag vorzunehmenden Wahlen findet § 25 Hessische Gemeindeordnung (Widerstreit der Interessen) keine Anwendung.

§18 Anträge

(1) Jedes Kreistagsmitlgied, die Fraktionen, das Kreistagspräsidium, der Kreisausschuss sowie die Landrätin oder der Landrat können Anträge im Kreistag einbringen.

Der Kreisausländerbeirat kann Anträge in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, im Kreistag einbringen.

(2) Anträge sind nur zu Beratungsgegenständen zulässig, für deren Erledigung der Kreistag zuständig ist.

(3) Die Anträge müssen eine klare und durch die Verwaltung ausführbare Anweisung zum Gegenstand haben.

(4) Anträge müssen schriftlich oder elektronisch, spätestens am 22. Tage vor der Sitzung, beim Kreistagsbüro eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Kreistagssitzung nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist nicht auf einen Arbeitstag, endet die Frist am nächst davorliegenden Arbeitstag. Anträge von Kreistagsabgeordneten und Fraktionen müssen von mindestens einem Kreistagsmitglied eigenhändig unterzeichnet sein. Anträge, die später eingehen, werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen, es sei denn, dass sie sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen.

(5) Das Präsidium kann für Anträge zum Haushaltsplan einen anderen Antragsschluss festlegen.

(6) Anträge mit finanzieller Auswirkung sollen nicht ohne vorherige Anhörung des Haupt- und Finanzausschusses beraten werden.

(7) Während der Sitzung können Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Der Vorsitz kann verlangen, dass die Anträge schriftlich vorgelegt werden.

(8) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten dem zustimmen.

§18a Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat der Kreistag einen Antrag abgelehnt, so kann derselbe Antrag frühestens nach einem Jahr erneut eingebracht werden.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird die Zulassung abgelehnt, kann die Entscheidung des Kreistages angerufen werden.

§19 Änderungsanträge und Konkurrierende Hauptanträge

(1) Änderungsanträge sind Anträge, die die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.

(2) Konkurrierende Hauptanträge sind Anträge, die zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz stehen oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändern. Bei Annahme des Konkurrierenden Hauptantrages ist der ursprüngliche Hauptantrag erledigt.

(3) Anträge nach Absatz 1 und 2 können bis zur Abstimmung über den betreffenden Antrag gestellt werden. Vor der Beratung zu dem Gegenstand der Tagesordnung eingegangene Änderungsanträge und Konkurrierende Hauptanträge sind bei der Einführung in den Tagesordnungspunkt durch den Vorsitz bekannt zu geben. Liegen mehrere Änderungsanträge und Konkurrierende Hauptanträge vor, so bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge.

(4) Über Änderungsanträge und Konkurrierende Hauptanträge ist einzeln zu beraten und abzustimmen, bevor über den ursprünglichen Antrag entschieden wird.

§20 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind nur die Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb des Kreistags beziehen.

(2) Jedes Kreistagsmitgleid ist berechtigt, zu jeder Zeit während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird sofort nach Beendigung der Ausführungen der Rednerin/ des Redners erteilt, der beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Antragstellung spricht.

(3) Nachdem der Antrag zur Geschäftsordnung gestellt ist, hat die Vorsitzende/ der Vorsitzende unmittelbar das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung soll je Fraktion nur einmal das Wort erteilt werden.

(4) Der Vorsitz lässt unmittelbar nach Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Ist keine Gegenrede erfolgt, so gilt der Antrag als angenommen.

(5) Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit während der Beratung gestellt werden. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann diese Anträge nicht stellen, es sei denn, dass er bisher lediglich als Antragstellerin/ Antragsteller oder Berichterstatterin/ Berichterstatter das Wort hatte.

(6) Wird ein Antrag nach Absatz 5 gestellt, so gibt die/ der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

Das weitere Verfahren richtet sich nach Absatz 3 und 4.

§21 Zurücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von den Antragstellern zurückgenommen werden.

§22 Anfragen

(1) Anfragen an den Vorsitz, den Kreisausschuss, an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller oder die Berichterstatterin respektive den Berichterstatter, sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Tagesordnungspunkt jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.

(2) Andere Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, für die der Kreis Offenbach zuständig ist. Sie sind spätestens neun Tage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch im Kreistagsbüro einzureichen; es sei denn, es handelt sich um Anfragen, deren Gegenstand erst nach Ablauf dieser Frist bekannt geworden ist; für die Berechnung der Frist gilt § 18 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Ist der Kreisausschuss innerhalb dieser Frist nicht in der Lage, die Anfragen zu beantworten, erfolgt baldmöglichst schriftliche Beantwortung. Liegt zwischen dem Eingang der Anfrage und dem Tag der Kreistagssitzung, in der diese Anfrage zu beantworten ist, ein Zeitraum von mehr als einem Monat, so ist die Anfrage spätestens vier Wochen nach ihrem Eingang vorab schriftlich zu beantworten, sofern die Fragestellerin/ der Fragesteller dies beantragt.

(3)Die Anfragen nach Absatz 2 werden bis zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses schriftlich beantwortet. Jede Fraktion und die Fragestellerin beziehungsweise der Fragesteller können zu einem Fragenkomplex bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Diese werden im Protokoll ebenso wie die Antworten festgehalten.

§23 Beratung

(1) Zur Beratung ist jeder Punkt der Tagesordnung zu stellen, über den Beschluss gefasst werden soll.

(2) Es soll nur zur Sache gesprochen werden. Muss eine Rednerin oder ein Redner wiederholt ermahnt werden, nur zur Sache zu sprechen, so kann der Vorsitz ihr beziehungsweise ihm das Wort entziehen.

(3) Zur Begründung des Antrages ist zunächst der Antragstellerin oder dem Antragsteller sodann der Berichterstatterin respektive dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Die Redezeit beträgt 5 Minuten. Dies gilt nicht für die Grundsatzdebatte zum Haushaltsplan oder wenn das Kreistagspräsidium einvernehmlich eine andere Regelung beschließt.

(4) Die Worterteilung erfolgt durch den Vorsitz in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so erteilt die/ der Vorsitzende nach seinem Ermessen das Wort.

(5) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(6) Der Vorsitz kann jederzeit das Wort ergreifen.

(7) Der Vorsitz hat darauf zu achten, dass zu jeder Vorlage zunächst eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion das Wort erhält.

Damit ist nicht ausgeschlossen:

a.) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse.

b.) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen.

§24 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Kreistags kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist eine Schriftführerin/ ein Schriftführer und deren/ dessen Stellvertretung zu wählen. Zu Schriftführerinnen und Schriftführern können Kreistagsabgeordnete oder Kreisbedienstete gewählt werden.

(3) Die Niederschrift wird zwei Wochen nach der Sitzung des Kreistags für die Dauer einer Woche im Kreishaus – Kreistagsbüro – zur Einsichtnahme für die Kreistagsabgeordneten offengelegt. Gleichzeitig sind Abschriften der Niederschrift allen Kreistagsabgeordneten zuzuleiten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können bis zur nächsten Sitzung bei der/ dem Vorsitzenden des Kreistages erhoben werden.

(4) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet der Kreistag in seiner nächsten Sitzung, sofern es sich nicht um offenbare Unrichtigkeiten oder Schreibfehler handelt, die von den Unterzeichnenden berichtigt werden.

(5) Die unter Tagesordnung II gefassten Beschlüsse können der Niederschrift als Anlage beigefügt werden.

(6) Zur Unterstützung der Protokollführung werden über den jeweiligen Sitzungsverlauf Tonaufzeichnungen gemacht. Abgeordnete können diese Tonaufzeichnungen mit Zustimmung der/des Kreistagsvorsitzenden abhören. Sie sind nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.

(7) Die Geschäftsstellen der Kreistagsfraktionen erhalten die Niederschriften zusätzlich.

§25 Bildung der Ausschüsse

(1) Der Kreistag beschließt zur Vorbereitung seiner Beschlüsse nach Bedarf die Bildung von Ausschüssen und bestimmt Aufgaben, Mitgliederzahl und Art der Besetzung (Wahl oder Benennung). Es ist ein Haupt- und Finanzausschuss zu bilden.

(2) Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(3) Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es unverzüglich die Einladung an die von ihm für den Einzelfall bestimmte Stellvertretung weiterzuleiten.

(4) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder gem. § 55 Hessische Gemeindeordnung (Verhältniswahl Hare-Niemeyer oder Einheitsliste) kann der Kreistag beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Absatz 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder der/ dem Kreistagsvorsitzenden von den Fraktionen schriftlich benannt. Die/ Der Kreistagsvorsitzende gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.

§26 Aufgabe der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten.

(2) Der Kreistag kann, soweit er nicht gemäß § 30 Hessische Kreisordnung (HKO) ausschließlich zuständig ist, bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

(3) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit durch ihre Vorsitzenden oder besonders bestimmte Mitglieder dem Kreistag Bericht zu erstatten.

§27 Ausschussvorsitzende

(1) Die/ Der Vorsitzende des Kreistags beruft die erste Sitzung eines Ausschusses ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl der/ des Ausschussvorsitzenden.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse laden zu den Sitzungen im Benehmen mit der/ dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss in elektronischer Form unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) ein.

(4) Zwischen dem Zugang der elektronischen Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen; in eiligen Fällen kann die/ der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.

(5) § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Sitzungen der Ausschüsse, die der Vorbereitung einer Kreistagssitzung dienen, sollen frühestens am fünften Tag nach Abgang der elektronischen Ladung zur Kreistagssitzung stattfinden.

§28 Teilnahmerechte

(1) Die/ Der Kreistagsvorsitzende und deren Stellvertretung sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden der Fraktionen oder deren Stellvertretung.

(2) Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Kreistagsabgeordnete können auch an nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen.

(3) Die Vorschriften des § 38 Absatz 2 Hessische Kreisordnung (HKO) über den Wahlvorbereitungsausschuss bleiben unberührt.

§29 Hinzuzuziehen von Bürgerinnen und Bürger sowie Sachverständigen

(1) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Soweit hierdurch Kosten entstehen können, ist die vorherige Zustimmung der/ des Kreistagsvorsitzenden einzuholen. Sie erlangen durch die Hinzuziehung kein Mitberatungsrecht; es liegt im Ermessen des Ausschusses, inwieweit sie zum Wort zugelassen werden.

(2) An Beratung und Abstimmung können nur Kreistagsabgeordnete teilnehmen.

§30 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

§31 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt, finden auf die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag sinngemäß Anwendung.

(2) Dies gilt insbesondere für die Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Wahlen, die Aufgaben der/ des Ausschussvorsitzenden, die Teilnahme des Kreisausschusses, die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und die Niederschrift über die Ausschusssitzungen.

VI. Schlussvorschriften

§32 Arbeitsunterlagen

(1) Jedes Kreistagsmitglied erhält je ein Exemplar der

a) Hessischen Landkreisordnung,

b) Hessischen Gemeindeordnung,

c) Kreissatzungen,

d) Geschäftsordnung.

Ihre beziehungsweise Seine Verpflichtung, zum Wohle des Kreises zu arbeiten und zu wirken, bedingt, dass sie/ er sich mit diesen Bestimmungen vertraut macht und die eigene öffentliche Tätigkeit danach ausrichtet.

§33 Entscheidung über Auslegungsfragen

(1) In Zweifelsfragen über Auslegung und Handhabung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitz des Kreistages. Wird gegen seine Entscheidung Widerspruch erhoben, so entscheidet der Kreistag endgültig.

Der Schriftverkehr mit den Kreistagsabgeordneten obliegt der/ dem Kreistagsvorsitzenden.

§34 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Kreistages Offenbach vom 10. März 1982 außer Kraft.

Dietzenbach, den 7. November 2018
Der Kreisausschuss

Quilling                                               Jäger

Landrat                                               Erste Kreisbeigeordnete

Hinweise:

Die Neufassung der Geschäftsordnung wurde am 23. Oktober 2008 in der Offenbach-Post bekannt gemacht.

1. Änderung der Geschäftsordnung durch Kreistags-Beschluss am 12. Februar 2014, Drucksache 0773/2014, (betreffend §§ 11, 11a, und 27 „alternativer elektronischer Versand der Ladung“ und § 12a „Übertragung der Sitzungen“) wurde am 22. Februar 2014 in der Offenbach-Post bekannt gemacht

2. Änderung der Geschäftsordnung durch Kreistags-Beschluss am 31. Oktober 2018, Drucksache 0676/2018, (betreffend §§ 11 und 27 „elektronischer Versand der Ladung“ und §§ 18, 22 „elektronischer Versand von Anträgen und Anfragen“ wurde am 13. November 2018 in der Offenbach-Post bekannt gemacht

3. Änderung der Geschäftsordnung durch Kreistags-Beschluss am 20. Juli 2022, Drucksache 0444/2022, (betreffend § 2 „Fraktionen“ und in § 18 „Antragsrecht Kreisausländerbeirat“) wurde am 3. August 2022 in der Offenbach-Post bekannt gemacht.