Rettungsdienstgebührensatzung des Kreises Offenbach

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 1. April 2005 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBI. 1, Satz 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBI. Satz 915) sowie des § 8 und 9 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBI. 1, Satz 646), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBI. Satz 764, 766) sowie der §§ 1,2 und 10 des Hessischen Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBI. Satz 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. Satz 247) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 6. November 2024 die folgende Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung des Kreises Offenbach beschlossen:

§1 Aufgaben

1. Der Kreis Offenbach ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung. Aufgabe des Kreises Offenbach ist es insbesondere auch, eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle für die Alarmierung, Koordinierung und Lenkung der Allgemeinen Hilfe, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten.

2. Die Zentrale Leitstelle des Kreises Offenbach hat alle Notrufe und Notfallmeldungen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren.

3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Kreis Offenbach den „Eigenbetrieb Rettungsdienst Kreis Offenbach" gegründet und diesem in der Betriebssatzung die Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstträgers übertragen.

§2 Gebührentatbestand

1. Für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle erhebt der Kreis Offenbach Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

2. Die Gebühren entstehen mit der Auftragserteilung an einen Leistungserbringer durch die Zentrale Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen Rettungswagen, Krankentransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeug oder Einsatz im Rendezvous-System.

3. Eine Gebührenerhebung ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Auftragserteilung durch die Zentrale Leitstelle auf ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Leitstelle zurückzuführen ist.

4. Gebührenschuldner ist der Leistungserbringer, der von der Zentralen Leitstelle beauftragt wird. Soweit der „Eigenbetrieb Rettungsdienst Kreis Offenbach" selbst Leistungen in der Notfallrettung, dem Krankentransport oder der notärztlichen Versorgung erbringt, gilt er als Leistungserbringer im Sinne des Satzes 1.

§3 Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird für die Abwicklung des Hilfeersuchens und für die nach sich anschließender Prüfung erfolgende Einsatzvergabe durch die Leitstelle pauschal erhoben.

§4 Gebührensatz

Die Gebühr beträgt für die Inanspruchnahme der Leitstelle pauschal 110,26 Euro.

§5 Fälligkeit der Gebühr

1. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§6 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt zugleich die bisherige Rettungsdienstgebührensatzung des Kreises Offenbach außer Kraft.

Dietzenbach, den 6. November 2024

Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach

Oliver Quilling

Landrat