Richtlinie des Kreises Offenbach über Leistungen für Bildung und Teilhabe
Der Kreis Offenbach, vertreten durch den Kreisausschuss, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, - nachfolgend als „Kreis“ bezeichnet - und die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR), Kommunales Jobcenter, vertreten durch den Vorstand, mit Dienstsitz Max-Planck-Straße 1 - 3, 63303 Dreieich - nachfolgend als „Pro Arbeit“ bezeichnet - veröffentlichen hiermit folgende Richtlinie über die Ausgestaltung und Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).
§1 Gegenstand der Richtlinie
(1) Gegenstand der Richtlinie ist die Erbringung und Abrechnung gegenüber dem Leistungsanbieter von Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Im Einzelnen sind dies:
- Leistungen für mehrtägige Schul- und KiTa-Fahrten,
- Leistungen für Lernförderung im Einzelfall
- Leistungen für gemeinschaftliches Mittagessen in schulischer Verantwortung, in der KiTa und der Kindertagespflege.
(2) Der jeweilige Leistungsanbieter ist berechtigt, die erbrachten Leistungen gegenüber der Pro Arbeit oder dem Kreis in Rechnung zu stellen, sofern er die Regelungen dieser Richtlinie anerkennt. Durch die Stellung der Rechnung gegenüber dem Kreis beziehungsweise der Pro Arbeit, bestätigt der Leistungserbringer die Einhaltung dieser Richtlinien.
Der jeweilige Leistungsanbieter hat keinen Anspruch darauf, dass für die Erbringung von Leistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind oder die gleiche Rechtsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) haben, nicht auch auf andere Leistungsanbietern zurückgegriffen wird.
§2 Kosten
(1) Für mehrtägige Fahrten werden die tatsächlichen Kosten im Rahmen des
„Hessischen Wandererlasses“ (Erlass für Schulwanderungen und Schulfahrten) in der jeweils gültigen Fassung, berücksichtigt.
(2) Der übernahmefähige Betrag für eine notwendige Lernförderung richtet sich nach den im Einzelfall bewilligten und nachgewiesenen Kosten.
(3) Die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die gemeinsame Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung erfolgt, soweit eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger (Kreis Offenbach + Pro Arbeit) und dem Leistungsanbieter abgeschlossen wurde. Für die gemeinsame Mittagsverpflegung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege werden die tatsächlichen Kosten übernommen.
(4) Preistableau, Anmelde-, Abrechnungs- und Stornierungssystem müssen für alle teilnehmenden Personen identisch sein, unabhängig der Mittelherkunft (BuT, Selbstzahler).
§3 Abrechnung
(1) Der Kreis Offenbach, als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II und für das SGB XII und die Pro Arbeit für die Ausführung der Aufgaben nach dem SGB II und § 6b BKGG, bewirken die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets im Wege der Überweisung.
(2) Der Leistungserbringer hat keinen Anspruch auf Direktzahlung durch den Leistungsträger.
(3) Eine Direktzahlung der Leistungen an den Leistungserbringer kann nur erfolgen, soweit ein grundsätzlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II, § 6b BKGG oder dem SGB XII besteht und der Leistungsberechtigte nicht bereits in Vorleistung getreten ist.
(4) Überweisungen erfolgen vom Kreis bzw. der Pro Arbeit an den Leistungsanbieter, solange das Leistungsverhältnis zwischen dem Erbringer und dem Berechtigten und ein grundsätzlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II, § 6b BKGG oder dem SGB XII besteht und der Leistungsberechtigte nicht bereits in Vorleistung getreten ist.
§4 Erbringung der Leistung
(1) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, seine Leistungen unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Leistungsanbieter hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Ein Anspruch auf Zahlung besteht daher nicht, soweit mit dem Anspruch jugendgefährdende, strafbare, ordnungswidrige oder verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden.
(2) Der Leistungsanbieter hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen.
§5 Zusammenarbeit mit dem Kreis und der ProArbeit
(1) Der Leistungsanbieter erteilt dem Kreis bzw. der Pro Arbeit die zur Prüfung einer Leistungsberechtigung erbetenen Information - auch in Bezug auf einzelne Leistungsberechtigte - gemäß seinem jeweiligen Kenntnisstand ohne schuldhaftes Zögern.
(2) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, mit dem Kreis bzw. der Pro Arbeit zusammenzuarbeiten, insbesondere den jeweiligen Ansprechpartner unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge mit Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) unverzüglich an den Kreis bzw. die Pro Arbeit zu übersenden. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsanbieters umfasst ferner insbesondere:
- wesentliche Änderungen der fachlichen Leistungserbringung,
Tatsachen, die Aufschluss darüber geben können, ob und inwieweit Leistungen im Sinne des SGB II zu Unrecht erbracht worden sind.
§6 Datenschutz
(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Sozialdatenschutzes (SGB I, II, XII und X) einzuhalten.
(2) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm im Rahmen der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises bzw. der Pro Arbeit vertraulich zu behandeln.
(3) Ein gewerblicher Leistungsanbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 DSGVO zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Leistungsanbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Leistungsanbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 2 DSGVO verpflichtet.
(4) Die Leistungsberechtigten sind von den Leistungsanbietern darüber zu informieren, dass für die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang an den Kreis bzw. die Pro Arbeit weitergeleitet werden.
Dabei handelt es sich um die in den Leistungsanträgen abgefragten Angaben zur Person des Leistungsberechtigten, dessen Anspruch auf Leistungen, sowie Informationen darüber, ob die Leistungen regelmäßig in Anspruch genommen wurden oder sich Änderungen hinsichtlich der Leistungserbringung oder Leistungsberechtigung ergeben haben. (Siehe auch § 5 Absatz 2)
(5) Der gewerbliche Leistungsanbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Abs. 1 oder solche Kenntnisse nach Absatz 2 Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 DS-GVO).
(6) Der Kreis beziehungsweise die Pro Arbeit behalten sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des gewerblichen Leistungsanbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der gewerbliche Leistungsanbieter räumt dem Kreis bzw. der Pro Arbeit sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Kreises und / oder der Pro Arbeit das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(7) Zuwiderhandlungen gegen § 6 Absatz 1 bis Absatz 6 berechtigen den Kreis oder die Pro Arbeit zur Beendigung der Zusammenarbeit und Verweigerung der Kostenübernahme.
§7 Veröffentlichung von Angeboten
(1) Sofern vom Kreis oder der Pro Arbeit Informationen über Angebote des Leistungserbringers, einschließlich der erforderlichen personenbezogenen Daten (z. B. Ansprechpartner, Anschrift, Sprech-/Öffnungszeiten) erfasst und gemeinsam mit den Angeboten anderer Leistungsanbieter an Leistungsberechtigte weitergegeben werden sollen, wird zuvor eine entsprechende Einwilligungserklärung des Leistungserbringers eingeholt. Die Weitergabe erfolgt dann zu dem Zweck, dem jeweiligen Leistungsberechtigten einen Überblick über das zur Verfügung stehende Angebot zu verschaffen. Die oben genannten erforderlichen persönlichen Daten sollen zugleich auf der Homepage des Kreises bzw. auf der Homepage der Pro Arbeit veröffentlicht werden.
(2) Es ist dem gewerblichen Leistungsanbieter bekannt, dass die Erteilung einer solchen Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
§8 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
(1) Sind Anspruchsberechtigte nach anderen Leistungsgesetzen auch zur Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets berechtigt, so gelten diese Richtlinien entsprechend. Die Anspruchsberechtigung nach anderen Leistungsgesetzen ist durch Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheids nachzuweisen.
(2) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt unbefristet. Sollte eine Bestimmung dieser Richtlinie ungültig sein, so betrifft dies nicht die Richtlinie als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist die Richtlinie ihrem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was Kreis und Pro Arbeit vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Bestimmung bekannt gewesen wäre.
(3) Die Richtlinie des Kreises Offenbach über Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 4. April 2011 verliert mit Veröffentlichung dieser Richtlinie ihre Gültigkeit.
Dreieich, den 29. Juni 2023 Dietzenbach, den 29. Juni 2023
Gezeichnet Gezeichnet
Boris Berner, Vorstand Carsten Müller, Kreisbeigeordneter
Pro Arbeit -Kreis Offenbach- (AöR) Kreis Offenbach