Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen (KiJaS) im Kreis Offenbach
Der Kreis Offenbach gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Kinder und Jugendsozialarbeit an Schulen (KiJaS) gemäß § 13a des Achten Sozialgesetzbuches - SGB VIII. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Kreistag zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Es gilt das Zuwendungsrecht. Eine Vergabe von Leistungen im Sinne dieser Förderrichtlinie ist nicht zulässig.
1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Gegenstand und Zweck der Förderung
1.1 Dem Kreis Offenbach als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch § 81 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) trägt dem Kreis auf, mit anderen öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Schulen. Der Kreis Offenbach unterstützt mit dieser Förderrichtlinie die kreisangehörigen Kommunen bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendsozialarbeit nach§ 13a SGB VIII an allen Schulformen im Kreis Offenbach.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (kreisangehörige Städte und Gemeinden) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen (KiJaS) durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zwischen dem Kreis Offenbach und gegebenenfalls der Kommune, dem Träger der kommunalen/freien Jugendhilfe und der Schulleitung der Schule, an der die Kinder und Jugendsozialarbeit an Schulen zum Einsatz kommt, ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen.
3.2 Es ist eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge einzusetzen. Ebenfalls möglich ist der Einsatz von Diplom-Pädagoginnen, Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialarbeiterinnen, Diplom-Sozialarbeitern beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger der Universitäten mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit" oder bei einschlägiger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in der Jugendhilfe am Ort Schule.
3.3 Grundsätzlich soll das Arbeitsverhältnis unbefristet begründet werden. Ausnahmen vom Grundsatz können unter anderem Gründe wie Vertretung bei Mutterschutz oder Elternzeit sein. Die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft darf sich maximal auf zwei Schulstandorte mit je der Hälfte ihrer Arbeitszeit erstrecken. Ist eine Teilzeitkraft tätig, so muss ihre Arbeitszeit am Kinder und Jugendsozialarbeit an Schulen (KiJaS) -Einsatzort mindestens die Hälfte einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft betragen. Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nur im absoluten Ausnahmefall und in Absprache mit dem Kreis Offenbach möglich. Dies gilt auch dann, wenn an der Schule bereits eine KiJaS-Fachkraft mit einem 50 prozentigen Vollzeitäquivalent tätig ist.
3.4 Die Bezahlung ist analog der Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen geregelt. · Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen zu den Personalkosten ist der tatsächlich zu erwartende Arbeitgeberbruttoaufwand. Die obere Bemessungsgrenze liegt bei Entgeltgruppe 9b/c Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) beziehungsweise S12 Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) TVöD kommunal. Es gilt das Besserstellungsverbot.
3.5 Der KiJaS Fachkraft wird für ihre Aufgaben ein ausreichend großer Raum mit adäquater Büroausstattung in schulgebäudezentraler Lage zur ausschließlichen Nutzung sowie ein weiterer Raurn zur Mitbenutzung für Gruppenangebote zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Kooperationsvereinbarung mit der Einsatzschule.
3.6 Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, angebotene Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie Sonstiger (Sachaufwandsträger der Schulen) in Anspruch zu nehmen. Rechtliche Vorgaben für das Sponsoring sind zu beachten.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Grundschulen: Gefördert werden die Personalkosten für eine halbe sozialpädagogische Vollzeitäquivalent (VZÄ) Stelle (0,5) je Grundschule in Höhe der entstehenden Kosten. Für Grundschulen mit mehr als 275 Schülerinnen und Schülern wird eine sozialpädagogische VZÄ Stelle, für Grundschulen mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 sozialpädagogische VZÄ Stellen vollumfänglich gefördert.
Weiterführende Schulen (ohne Gymnasien): Gefördert werden außerdem die Personalkosten für eine sozialpädagogische VZÄ Stelle je weiterführende Schule (mit Ausnahme der Gymnasien) in Höhe der entstehenden Kosten. Für Schulen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern werden bis zu 1,5 sozialpädagogische VZÄ Stellen (mit Ausnahme der Gymnasien) in Höhe der entstehenden Kosten gefördert.
Gymnasien: Für Gymnasien übernimmt der Kreis Offenbach die Personalkosten für eine halbe sozialpädagogische VZÄ Stelle, bzw. ab einer Schülerinnen - und Schülerzahl von mehr als 1000, für eine sozialpädagogische VZÄ Stelle.
Förderschulen: Für Förderschulen mit den Schwerpunkten Lernen, emotionale und soziale·· Entwicklung sowie Sprachheilförderung übernimmt der Kreis Offenbach die Kosten für eine halbe sozialpädagogische VZÄ Stelle. Für Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung werden bis zu 0,75 sozialpädagogische VZÄ Stellen gefördert.
Berufsschulen: Für Berufsschulen werden die entstehenden Personalkosten für eine sozialpädagogische VZÄ Stelle übernommen.
Zusätzlich wird ein Budget für Programm- und Sachaufwendungen von jährlich bis zu 6.000,00 Euro je sozialpädagogische VZÄ gefördert.
Sofern nicht die Kommune selbst Träger der Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen ist, kann der Verwaltungsaufwand des freien Trägers durch den Kreis Offenbach zusätzlich mit jeweils 8 Prozent der Bruttopersonalkosten gefördert werden.
4.2 Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit oder sonstiger Gründe ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn ein.e Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
4.3 Bereits bestehende Angebote der Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen, deren Anteil über Art und Umfang der hier geregelten Förderung hinausgehen, sind nicht zuwendungsfähig.
5. Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Kreises, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
6. Antragstellung
Neuanträge sind beim Fachdienst Jugend und Familie, Fachbereich Jugendförderung und Frühe Hilfen, Koordination Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen einzureichen. Anträge zur Fortführung der geförderten KiJaS-Maßnahmen nach dieser Richtlinie, können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung bis 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres beim Kreis Offenbach gestellt werden.
Änderungen konzeptioneller Art, in der Trägerschaft sowie Personaländerungen sind unverzüglich mitzuteilen.
7. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis, bestehend aus sachlichem und rechnerischem Teil, ist vom Zuwendungsempfänger zu erstellen. Der rechnerische Nachweis erfolgt bis 10. Februar des Folgejahres. Weiterhin ist eine Evaluation mit Erhebungsstand 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) zum 31. Januar und 30. August des laufenden Jahres beim Fachdienst Jugend und Familie abzugeben.
8. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2022 in Kraft.