Richtlinie zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit und Jugendgemeinschaften

A - Allgemeines

Gemäß § 69 Absatz 1 des Achten Sozialgestzbuches (SGB VIII) in Verbindung mit § 5 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ist der Kreisausschuss Offenbach öffentlicher Jugendhilfeträger für das Kreisgebiet Offenbach.

Der Fachdienst 51 Jugend und Familie ist für die Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe im Kreis Offenbach zuständig.

Der Bereich 51.4 Jugendförderung und Frühe Hilfen ist Teil des Fachdienstes „Jugend und Familie“ des Kreises Offenbach, seine Aufgaben orientieren sich an den §§ 11-14 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe sowie dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):

- Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)

- Förderung der Jugendverbände (§ 12 SGB VIII)

- Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)

- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

- Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (§ 1 KKG)

- Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindes- entwicklung (§ 2 KKG)

- Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (§ 3 KKG)

- Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG)

Im Rahmen der Leistungsverpflichtung nach § 12 SGB VIII unterstützt der Bereich

51.4 Jugendförderung und Frühe Hilfen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 SGB VIII.

Durch den Kreistag werden jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Durch Landes- und Bundesmittel bzw. durch die Förderung der Städte und Gemeinden erfahren diese eine sinnvolle Ergänzung.

Mit den Richtlinien zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit und der Jugendgemeinschaften ist ein leistungsvolles Förderinstrument zur Unterstützung der freien Jugendarbeit im Kreis Offenbach entstanden.

Die förderungsfähigen Angebote der Freien Träger sollen insbesondere dabei unterstützen, die Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung gem. § 35 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in Verbindung mit § 11 SGB VIII zu erfüllen:

- Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität

- Unterstützung für junge Menschen, humanistische Werte zu erkennen, zu achten und zu leben

- Vorbereitung junger Menschen auf ihr Leben in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft in Beruf, Partnerschaft und Familie

- Junge Menschen sollen in die Lage versetzt werden, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken.

- Auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen soll hingewirkt werden und junge Menschen sollen zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement befähigt werden.

- Die Angebote sollen gemeinsam mit jungen Menschen entwickelt werden.

Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsbezogenen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als auch diversen Geschlechtsidentitäten als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.

1. Ziel und Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderung ist die Unterstützung der als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände und Jugendgemeinschaften auf Landes- und Kreisebene bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Förderfähig sind entsprechend der folgenden Buchstaben B-F:

- Veranstaltungen der Kinder- und Jugenderholung, Freizeiten (B)

- Veranstaltungen zur außerschulischen Jugendbildung, Kurse und Lehrgänge (C)

- Studien- und Bildungsreisen (D)

- Internationale Jugendbegegnungen (E)

- Sachliche Kosten der Jugendgruppenarbeit (F)

2. Umfang der Förderung

Der Umfang der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Buchstaben B bis F (Anteilsfinanzierung).

Die Abrechnung von Fahrtkosten jeglicher Art ist ausgeschlossen.

3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderungen

Zuwendungen dürfen nur für Kinder, Jugendliche, junge Heranwachsende und Jugendgruppen aus dem Kreis Offenbach verwendet werden.

Antragsberechtigt sind die nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bezihungsweise Jugendverbände und -gemeinschaften mit Sitz im Kreis Offenbach. Vor Beginn der Veranstaltungen muss eine Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung für alle teilnehmenden Personen vorliegen.

Bei Veranstaltungen anerkannter Träger (gemäß SGB VIII) mit Sitz außerhalb des Kreises Offenbach kann ein Zuschuss für einzelne teilnehmende Personen aus dem Kreis Offenbach gewährt werden.

Die Antragstellung erfolgt durch den jeweiligen Träger über die vom Kreis Offenbach bereitgestellten Antrags- und Nachweisformulare. Anträge sind an den Kreisausschuss Offenbach – 51.4 Jugendförderung und Frühe Hilfen - zu richten. Die Auszahlung erfolgt auf ein von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller mitgeteiltes Konto.

Zuwendungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Dem Kreis Offenbach wird ein Prüfrecht der Kassenbelege vor Ort eingeräumt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen erfolgen im Sinne einer Maßnahmenförderung. Eine Doppelförderung durch den Kreis Offenbach ist ausgeschlossen.

3.1 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Das SGB VIII verpflichtet dazu, dass auch freie Träger, also unter anderem Jugend- verbände, dafür sorgen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Personen tätig werden, die gemäß § 72a SGB VIII als einschlägig vorbestraft gelten. Als Instrument sieht das Gesetz das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor. Bei jeder Tätigkeit von Ehrenamtlichen soll unterschieden werden, ob nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Führungszeugnispflicht besteht. Die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses muss alle drei Jahre wiederholt werden.

Eine rechtsgültig abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII zwischen dem jeweiligen Träger und dem Kreis Offenbach ist zwingende Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln.

Die Veranstalter bestätigen mit der Beantragung einer Zuwendung nach dieser Richt- linie, dass keine Personen als betreuende Personen eingesetzt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.

4. Zuwendungsverfahren

Die Zuwendungen gemäß den Buchstaben „B“ bis „E“ werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Wochen nach Veranstaltungsende dem Kreis Offenbach, Fachdienst Jugend und Familie, Jugendförderung und Frühe Hilfen vorzulegen.

Antragsschluss für Zuwendungen nach Buchstaben „F“ ist der 15. November des laufenden Jahres. Die Zuwendung wird nach Prüfung der erforderlichen und eingereichten Unterlagen nach dem 15. November ausbezahlt.

B - Veranstaltungen der Kinder- und Jugenderholung, Freizeiten

1. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig ist die Teilnahme an Freizeiten der Kinder- und Jugenderholung im In- und Ausland,

  1. die mindestens drei Tage / zwei Übernachtungen dauern; An- und Abreise werden mit je einem halben Tagessatz gefördert, die Förderung erfolgt für höchstens 14 Tage;
  2. ab mindestens fünf teilnehmenden Personen.

Nicht förderungsfähig ist die Teilnahme an Freizeiten der Kinder- und Jugenderho- lung, die überwiegend sportlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter haben, beziehungsweise an Ferienspielen und Stadtranderholungen.

1.1   Teilnehmende und betreuende Personen

Als teilnehmende Personen werden berücksichtigt:

-   Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende mit Beginn des siebten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Als betreuende Personen werden berücksichtigt:

- Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Schulung der Jugendgruppenleitungen besucht haben.

- Die Schulung der Jugendgruppenleitungen muss den Themenkomplex

„Rechte und Pflichten für betreuende Personen“ in ausreichendem Umfang (mindestens eine Tagesschulung) beinhalten.

Für je begonnene vier teilnehmende Personen wird eine betreuende Person berücksichtigt.

2. Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt

- 2,60 Euro je Tag und teilnehmender Person;

- 8,00 Euro je Tag für betreuende Personen, die im Besitz einer Jugendleiterkarte (Juleica) sind,

- 6,10 Euro je Tag für betreuende Personen, die nicht im Besitz einer Juleica sind.

3. Verfahren

Dem Antragsformular auf Förderung sind beizufügen:

  1. die zur Verfügung gestellten Nachweislisten,
  2. das Freizeitprogramm beziehungsweise ein Bericht über den Verlauf,
  3. die Bekanntmachung (Flyer, Anmeldung et cetera).

Die aufgezählten und eingereichten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.


Anträge auf Förderung sind innerhalb von sechs Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur unter Angabe einer besonderen Begründung berücksichtigt werden, die Auszahlung liegt im Ermessen des Kreises Offenbach.

C - Veranstaltungen zur außerschulischen Jugendbildung, Kurse und Lehrgänge

1. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Veranstaltungen mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, die Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende befähigen,

- ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen,

- die Demokratisierung in allen Bereichen zu verwirklichen,

- gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu praktizieren.

Hierzu haben die Veranstalter die Aufgabe, den teilnehmenden Personen Möglichkeiten zur Emanzipation zu eröffnen und ihnen die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitswelt, Freizeit und gesellschaftlicher Tätigkeit zu ermöglichen. Außerschulische Jugendbildung setzt situativ an den alltags- und lebensweltbezogenen Interessen der jungen Menschen an.

Im Einzelnen sind förderungsfähig:

  1. Tagesveranstaltungen mit mindestens sechs Arbeitseinheiten (je 45 Minuten),
  2. Lehrgänge (Seminare) ab zwei Tage und höchstens vierzehn Tage; An- und Abreise gelten als je ein Tag,
  3. Arbeitsgemeinschaften mit mindestens drei Nachmittagen/Abenden bei gleichem Teilnehmer/innenkreis und mindestens zwei Arbeitseinheiten,
  4. Schulungen der Jugendgruppenleitungen.

Die Förderung erfolgt für Gruppen ab mindestens fünf teilnehmenden Personen und mit höchstens 40 teilnehmenden Personen.

Nicht förderungsfähig sind Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem, religiösem oder parteipolitischem Charakter.

1.1   Teilnehmende und betreuende Personen

Als teilnehmende Personen werden berücksichtigt:

- Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende von 7 bis 27 Jahren. Bei Schulungen der Jugendgruppenleitungen entfällt eine Altersbegrenzung.

Als betreuende Personen werden berücksichtigt:

- Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Schulung der Jugendgruppenleitungen besucht haben.

- Die Schulung der Jugendgruppenleitungen muss den Themenkomplex

„Rechte und Pflichten für betreuende Personen“ in ausreichendem Umfang (mindestens eine Tagesschulung) beinhalten.

Für je begonnene sieben teilnehmende Personen wird eine betreuende Person berücksichtigt.

2. Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt

- 2,60 Euro je Tag beziehungsweise je sechs Arbeitseinheiten und teilnehmender Person;

- 8,00 Euro je Tag beziehungsweise je sechs Arbeitseinheiten für betreuende Personen, die im Besitz einer Jugendleiterkarte (Juleica) sind,

- 6,10 Euro je Tag beziehungsweise je sechs Arbeitseinheiten für betreuende Personen, die nicht im Besitz einer Juleica sind.

3. Verfahren

Dem Antragsformular auf Förderung sind beizufügen:

  1. die zur Verfügung gestellten Nachweislisten,
  2. das Seminarprogramm,
  3. der Seminarbericht.

Die aufgezählten und eingereichten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.

Anträge auf Förderung sind innerhalb von sechs Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur unter Angabe einer besonderen Begründung berücksichtigt werden, die Auszahlung liegt im Ermessen des Kreises Offenbach.

D - Studien- und Bildungsreisen

1. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Studien- und Bildungsreisen mit festem Programm, die der Information über die politische, kulturelle und soziale Situation (Fahrten zu Gedenkstätten, deutschen/europäischen politischen Institutionen et cetera) dienen:

- die mindestens acht teilnehmende Personen und höchstens 40 teilnehmende Personen haben;

- die Förderung erfolgt für höchstens sieben Tage; An- und Abreise gelten als je ein Tag.

Nicht förderungsfähig sind Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung oder Besichtigung dienen sowie Veranstaltungen, die überwiegend wissenschaftlichen, parteipolitischen, sportlichen oder religiösen Charakter haben.

Alle Studienfahrten und Bildungsreisen müssen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden. Hierzu zählt insbesondere auch eine intensive gemeinsame Vor- und Nachbereitung mit den teilnehmenden Personen in Seminaren. Das Programm ist rechtzeitig vorzubereiten und mit Antragstellung einzureichen. Das Programm muss Aufschluss über Zielgruppen, Lernziele/Themen, Arbeitsmethoden, Vorbereitung und Auswertung geben.

1.1   Teilnehmende und betreuende Personen

Als teilnehmende Personen werden berücksichtigt:

- Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende von 7 bis 27 Jahren.

Als betreuende Personen werden berücksichtigt:

- Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Schulung der Jugendgruppenleitungen besucht haben.

- Die Schulung der Jugendgruppenleitungen muss den Themenkomplex

„Rechte und Pflichten für betreuende Personen“ in ausreichendem Umfang (mindestens eine Tagesschulung) beinhalten.

Für je begonnene vier teilnehmende Personen wird eine betreuende Person berücksichtigt.

2. Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt

- 3,10 Euro je Tag und teilnehmender Person;

- 10,00 Euro je Tag für betreuende Personen, die im Besitz einer Jugendleiterkarte (Juleica) sind,

- 7,70 Euro je Tag für betreuende Personen, die nicht im Besitz einer Juleica sind.

3. Verfahren

Dem Antragsformular auf Förderung sind beizufügen:

  1. die zur Verfügung gestellten Nachweislisten,
  2. das Programm vor Ort,
  3. das Programm zur Vor- und Nachbereitung,
  4. ein Abschlussbericht.

Die aufgezählten und eingereichten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.

Anträge auf Förderung sind innerhalb von sechs Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur unter Angabe einer besonderen Begründung berücksichtigt werden, die Auszahlung liegt im Ermessen des Kreises Offenbach.

E - Internationale Jugendbegegnungen

1. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Internationale Jugendbegegnungen, die der persönlichen Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern dienen. Internationale Jugendarbeit soll im Sinne politischer Bildung jungen Menschen helfen, andere Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und eigene Situationen besser zu erkennen. Sie soll darüber hinaus bewusst machen, dass sie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens und für Freiheit und soziale Gerechtigkeit in der Welt mitverantwortlich sind.

Alle Programme im Rahmen der Internationalen Jugendbegegnungen müssen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden. Hierzu zählt insbesondere auch eine intensive Vor- und Nachbereitung mit den teilnehmenden Personen in Seminaren. Zwischen den Partnern ist rechtzeitig ein Programm vorzubereiten und mit Antragstellung einzureichen. Dieses muss Aufschluss geben über Zielgruppen, Lernziele/Themen, Arbeitsmethoden, Vorbereitung und Auswertung.

Das Zahlenverhältnis zwischen jungen Menschen aus dem Kreis Offenbach und junger Menschen der Partnerorganisationen soll ausgeglichen sein.

Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen im Inland entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist grundsätzlich zu verwirklichen.

Förderungsfähig sind Internationale Begegnungen außerhalb und innerhalb des Kreises Offenbach auf Einladung,

- die mindestens fünf Tage dauern; An- und Abreise gelten als je ein Tag; die Förderung erfolgt für höchstens 14 Tage

- ab mindestens acht und bis höchstens 40 teilnehmenden Personen aus dem Kreis Offenbach.

Nicht förderungsfähig sind Veranstaltungen, die im Wesentlichen wissenschaftlichen, parteipolitischen, sportlichen oder religiösen Charakter haben oder die als Rundreise durchgeführt werden.

1.1   Teilnehmende und betreuende Personen

Als teilnehmende Personen werden berücksichtigt:

- Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende von 7 bis 27 Jahren.

Als betreuende Personen werden berücksichtigt:

- Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Schulung der Ju- gendgruppenleitungen besucht haben.

- Die Schulung der Jugendgruppenleitungen muss den Themenkomplex

„Rechte und Pflichten für betreuende Personen“ in ausreichendem Umfang (mindestens eine Tagesschulung) beinhalten.

- Für je begonnene vier teilnehmende Personen wird eine betreuende Person berücksichtigt.


Vor Antritt der Auslandsfahrt muss eine Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung für alle teilnehmenden Personen vorliegen.

Die Bestimmungen des Bundesjugendplanes werden darüber hinaus analog ange- wendet.

2. Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt

- 3,10 Euro je Tag und teilnehmender Person;

- 10,00 Euro je Tag für betreuende Personen, die im Besitz einer Jugendleiterkarte (Juleica) sind,

- 7,70 Euro je Tag für betreuende Personen, die nicht im Besitz einer Juleica sind.

3. Verfahren

Dem Antragsformular auf Förderung sind beizufügen:

  1. die zur Verfügung gestellten Nachweislisten,
  2. das mit dem Partner abgestimmte Programm,
  3. das Programm zur Vor- und Nachbereitung,
  4. das Einladungsschreiben vom Träger selbst oder vom ausländischen Partner,
  5. ein Abschlussbericht.

Die aufgezählten und eingereichten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.

Anträge auf Förderung sind innerhalb von sechs Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur unter Angabe einer besonderen Begründung berücksichtigt werden, die Auszahlung liegt im Ermessen des Kreises Offenbach.

F - Sachliche Kosten der Jugendgruppenarbeit

1. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind die sachlichen Kosten der Jugendgruppenarbeit. Die Förderung soll die tatsächliche Jugendarbeit vor Ort unterstützen, reine Verwaltungskosten sind nicht förderungsfähig.

Der Förderzeitraum läuft vom 15. November des Vorjahres bis zum 14. November des aktuellen Jahres.

Im Einzelnen sind förderungsfähig:

  1. Bastel- und Werkmaterial (Verbrauchsmaterial, wie Stifte, Papier, Kleber, Scheren, Perlen, Holz, Nägel, Schrauben, Werkzeug), Spiele und Sportartikel (Beschäftigungsmaterial, wie Brett- und Kartenspiele, Bälle, Frisbees, Federball, Tischtennis, aber auch Großspielgeräte),
  2. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen zum Zweck der politischen, kulturellen, sozialen oder sportlichen Bildung (Fachliteratur),
  3. Audiovisuelle Bild- und Tonträger, notwendige Zusatzgeräte sowie Instandhaltungskosten (zum Einsatz bei Schulungen und im Freizeitbereich, wie CD’s, Videos, Abspielgeräte wie Beamer)
  4. Zelte sowie deren Instandhaltung und Material welches zur Verwendung bei Zeltlagern bestimmt ist (überwiegend langlebige Güter, wie Küchengeräte, Aufbewahrungsboxen, Material für Lagerbauten)
  5. Notenmaterial, Instrumente, Verstärkeranlagen, Lautsprecherboxen sowie deren Zubehör
  6. Materialien zur Renovierung eines Gruppenraumes in Eigenarbeit (keine Handwerkerrechnungen, überwiegend Verbrauchsmaterial, wie Farben, Pinsel, Abdeckplanen, Holz, Nägel, Schrauben, Werkzeug)
  7. die Anschaffung von neuen Kleinbussen, wenn diese auch anderen Jugend- und Kindergruppen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
  8. Unterhaltungskosten für die zur Verfügung gestellten Kleinbusse

Nicht förderungsfähig sind:

- Maßnahmen und Beschaffungen, für die andere Richtlinien gelten (keine Doppelförderung),

- Ersatzbeschaffungen, soweit diese aufgrund nicht sachgemäßer Handhabung notwendig werden,

- Mieten, Heizung und Reinigungskosten (Putzmittel und –geräte) sowie alle anderen anfallenden Kosten zur Unterhaltung von Jugendgruppenräumen (Strom, Versicherungen et cetera) sowie Personal- und Verwaltungskosten (Telefon, PC, Büromaterial, Porto et cetera),

- Veranstaltungen, die überwiegend wissenschaftlichen, parteipolitischen, sportlichen oder religiösen Charakter haben.

Lebensmittel und Getränke, Gegenstände des persönlichen Bedarfs der teilnehmenden und betreuenden Personen (wie Medikamente et cetera).

2. Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der nachgewiesenen Kosten. Die Zuwendung für die Anschaffung von Kleinbussen beträgt bis zu 10 Prozent der nachgewiesenen Kaufsumme abzüglich aller Rabatte und gegebenenfalls Einnahmen aus dem Verkauf des vorher genutzten Fahrzeuges.

3. Verfahren

Mit dem Antrag auf Förderung ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Belegliste mit Auflistung aller eingereichten Belege, Zuordnung zu den Positionen der förderungsfähigen Kosten sowie Erläuterung für welchen Zweck die Materialien angeschafft wurden (Jugendgruppenarbeit, Jugendband, besondere Aktionen, Zeltlager et cetera) Ein Vordruck wird von der Kreisjugendförderung bereitgestellt.
  2. Lesbare Kopien der Originalbelege (Datum, Betrag und die angeschafften Gegenstände müssen deutlich zu erkennen sein). Kassenbon sind aufzukleben.
  3. Wenn vorhanden, Werbung, Flyer, Presseartikel zu den durchgeführten Maßnahmen.

Wird in Ausnahmefällen eine Abschlagszahlung geleistet, ist der Verwendungsnachweis unverzüglich nachzureichen. Ist dies nicht der Fall, werden die Mittel zurückgefordert.

Die beabsichtigte Neuanschaffung von Kleinbussen ist mit einem Kostenvoranschlag und einer ausführlichen Begründung bis zum 1. April des jeweiligen Jahres anzumelden. Bei einem irreparablen Defekt eines bereits vorhandenen Kleinbusses ist der Bereich 51.4 Jugendförderung und Frühe Hilfen schnellstmöglich zu informieren.

Antragsschluss für Förderanträge ist der 15. November des laufenden Jahres; hierbei ist der Tag der Beendigung der jeweiligen Maßnahme ausschlaggebend.

Die Höhe und der Zeitpunkt der Förderung wird den Antragstellernund Anteagstellerinnen in einem Bewilligungsbescheid mitgeteilt.

Angeschafftes Material ist zu inventarisieren. Das Inventarverzeichnis ist auf Verlangen vorzulegen.

Die Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen sind für die ordnungsgemäße Verwendung aller geförderten Geräte und Materialien verantwortlich.