Richtlinie zur Kulturförderung im Kreis Offenbach
I. Grundsätzliches
Kulturelle Vielfalt ist Teil der besonderen Lebensqualität im Kreis Offenbach. Die lebendige Kulturlandschaft in unserem Kreis ist ein wichtiger Faktor für eine funktionierende und lebenswerte Gesellschaft und als solcher besonders förderungswürdig. Die Angebote unserer zahlreichen kulturtreibenden und kulturveranstaltenden Vereine beziehungsweise Organisationen haben sowohl einen hohen Stellenwert im kulturellen Bereich als auch entsprechende Relevanz für die Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb sollen die Entwicklung der vielfältigen lokalen Kulturangebote und die Kulturschaffenden in den Vereinen unterstützt werden.
Mit dieser Richtlinie leistet der Kreis Offenbach – ergänzend zu den Förderungen der Kommunen, des Landes, des Bundes und der regional fördernden Kulturgesellschaften – einen Beitrag, um die Existenz sowie künftige Entwicklung der kulturschaffenden Vereine zu sichern.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Kreis Offenbach stellt im Rahmen seines Haushaltsplanes Mittel zur gezielten Förderung von kulturellen Einrichtungen und Projekten, kulturtreibenden Vereinen, Verbänden, Institutionen, Initiativen und Körperschaften zur Verfügung.
- Die Fördermittel sind zweckgebunden zu verwenden und werden grundsätzlich unter Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches bewilligt. Die zuständige Fachabteilung sowie die Revision der Kreisverwaltung sind berechtigt, ihre Verwendung zu überprüfen.
- Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet im Rahmen der Richtlinie der Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur.
- Die Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung des Kreises Offenbach dar und können nur bis zur Ausschöpfung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel abgedeckt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderungen sind, dass die Antragssteller nicht gewinnorientiert auftreten und sich idealistisch am kulturellen Leben im Kreis Offenbach beteiligen.
- Anträge sind in der Regel bis 1. November eines jeden Jahres dem Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur, Kreishaus, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach einzureichen.
7. Zur Antragsstellung sind die vorbereiteten Formulare zu verwenden. Sie können unter www.kreis-offenbach.de/kultur abgerufen oder per E-Mail (kultur@kreis-offenbach.de) bei der Kulturförderung angefordert werden.
III. Förderung von Musik- und Gesangsvereinen
Förderungsbereich und Förderungsumfang
1. Beschaffung und Reparatur
Die Beschaffung von Instrumenten mit einem Einzelbetrag von jeweils mindestens 100,00 Euro, die im Eigentum des Vereins bleiben (dazu zählen nicht technische Geräte, wie zum Beispiel Verstärker und Lautsprecher), können mit einem Betrag bis zu 500,00 Euro (pro Verein) jährlich unterstützt werden. Die Zuwendung kann bis zu 50 Prozent der entstandenen und nachgewiesenen Gesamtkosten betragen.
Für größere Reparaturen kann jährlich pro Verein eine Unterstützung bis zu 300,00 Euro (bis zu 50 Prozent der entstandenen Kosten) gewährt werden.
2. Beschaffung von Notenmaterial
Für die Beschaffung von Notenmaterial kann jährlich einem Verein eine Beihilfe bis zu 400,00 Euro (bis zu 50 Prozent der entstandenen Kosten) bewilligt werden. Entsprechende Rechnungen mit Zahlungsnachweis sind einzureichen.
3. Pauschalbetrag für die Beschäftigung von Chorleitern / Chorleiterinnen, Dirigenten / Dirigentinnen und Übungsleitern / Übungsleiterinnen
Je Verein kann einmalig jährlich ein Pauschalbetrag für die Beschäftigung von Chorleitern / Chorleiterinnen, Dirigenten / Dirigentinnen und Übungsleitern / Übungsleiterinnen bereitgestellt werden. Der im Einzelnen zur Auszahlung kommende Betrag wird nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgelegt.
4. Fahrt- und Übernachtungskostenzuschuss für die Teilnahme Jugendlicher an Veranstaltungen und Freizeiten im In- und Ausland
Für die Teilnahme Jugendlicher bis 18 Jahre an Veranstaltungen und Freizeiten (Leistungsschulung, Musikalische Fortbildungen und anderen) kann eine Zuwendung gewährt werden, soweit die Mindestentfernung 30 Kilometer zwischen Heimatort und Veranstaltungsort beträgt. Bei Freizeiten muss der musikalische Charakter eindeutig erkennbar sein. Reine Ausflugs- und Besichtigungsfahrten sind, wie auch Begegnungen im Rahmen von Partnerschaften, nach diesen Richtlinien von einer Bezuschussung ausgeschlossen.
Die Zuwendung beträgt 5,00 Euro je Tag und Teilnehmerin undTeilnehmer. In die Förderung eingeschlossen sind Jugendliche, Betreuerinnen/Betreuer und sonstige Begleitpersonen. Für die Betreuerin/den Betreuer wird ein Zuschuss von 8,00 Euro pro Tag bewilligt, wobei für je angefangene acht Teilnehmerinnen / Teilnehmer eine Betreuerin / ein Betreuer als bezuschussungsfähig anerkannt wird. Eine Doppelbezuschussung ist nicht möglich.
5. Förderung von internationalen Veranstaltungen innerhalb des Kreisgebietes
Förderungsfähig sind Veranstaltungen unter Beteiligung eines fremdstaatlichen Vereines / Chores. Die Kreisbeihilfe wird grundsätzlich nur zur Deckung eines entstandenen Fehlbetrages bewilligt.
Es kann eine Zuwendung bis zu 1.500,00 Euro gewährt werden.
Ein Verein kann jährlich einmal eine Beihilfe in Anspruch nehmen.
Veranstaltungen im Rahmen von Partnerschaften sind von einer Bezuschussung ausgeschlossen.
6. Förderung von Vereinsdachorganisationen
Den Dachorganisationen (Sängerkreis, Musikverband etc.) kann für eigene Angelegenheiten, wie Durchführung überörtlicher Veranstaltungen, Aktivitäten im Jugendbereich und Unterhaltung der Geschäftsstelle, soweit sie Vereine des Kreises betreffen, eine Zuwendung bis zu 2.500,00 Euro je Rechnungsjahr gewährt werden.
Der jeweilige Fachverband hat eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von mindestens ein Drittel des Fehlbetrages zu erbringen.
7. Pauschalbetrag für aktive jugendliche Mitglieder
Je aktives jugendliches Mitglied bis 18 Jahre kann jährlich ein Pauschalbetrag bis zu 5,00 Euro bereitgestellt werden. Der im Einzelnen zur Auszahlung kommende Betrag wird in Relation der Mitgliederzahlen zu den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgelegt. Für die Bemessung der Kreisbeihilfe werden die Meldungen der Fachverbände zugrunde gelegt.
8. Förderung von Maßnahmen der Integration von Migrantinnen und Migranten sowie Inklusion von Menschen mit Behinderung
Projekte der Integration von Migrantinnen und Migranten sowie Inklusion von Menschen mit Behinderung können finanziell unterstützt werden. Die Beihilfe beträgt bis zu 50 Prozent der im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden Kosten. Der formlose Antrag hat das Vorhaben zu schildern. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.
IV. Förderung von Musikschulen
Musikschulen nehmen insbesondere in der Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung für Kinder und Jugendliche eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft wahr; sie sind für ein aktives Musikleben in den Städten und Gemeinden unverzichtbar.
Der Kreis Offenbach räumt der Arbeit der Musikschulen und der weiteren Verbesserung des musikalischen Angebotes einen hohen Stellenwert ein. Die Arbeit der im Kreis Offenbach ansässigen Musikschulen ist daher finanziell zu unterstützen.
Der im Einzelnen jährlich zur Auszahlung kommende Betrag zur Unterstützung der Arbeit der Musikschulen wird in Anlehnung an den Verteilerschlüssel des Landes Hessen für die VdM- Musikschulen unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Jahresstunden, Schülerzahl und Personalkosten aufgeteilt und unter Zugrundelegung der Gesamtpersonalkostensumme aller zu bezuschussenden Musikschulen in Relation zu den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgelegt.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Musikschule ist, dass die vom Verband Deutscher Musikschulen an eine Musikschule gestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Der Antrag ist formlos an den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur, Kreishaus, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach einzureichen. Er muss alle zur Berechnung des Verteilerschlüssels notwendigen Angaben enthalten. Die Auszahlung der Kreisbeihilfe erfolgt unterjährig nach Antragstellung.
V. Zusammenarbeit von Kulturtreibenden Vereinen mit Schulen und Musikschulen
Die Zusammenarbeit von kulturtreibenden Vereinen mit Schulen und Musikschulen ist gerade im Hinblick auf die Nachwuchsbildung von großer Bedeutung. Entsprechende Kooperationsprojekte im Jugendbereich sind zu unterstützen. Hierbei können insbesondere gefördert werden:
a) Beschäftigung von Chorleitern / Chorleiterinnen, Dirigenten / Dirigentinnen und Übungsleitern / Übungsleiterinnen;
b) die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten;
c) die Beschaffung von Instrumenten und Noten.
Die Kreisbeihilfe wird grundsätzlich nur zur Deckung eines entstandenen Fehlbetrages bewilligt.
VI. Förderung von Vereinsanlagen
Der Kreis Offenbach erkennt die Notwendigkeit der Errichtung, des Erhalts, der Sanierung und des Ausbaues von Vereinsanlagen an und wird sich entsprechend der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel an der Förderung beteiligen.
Die Bestimmungen der Investitionsförderung für Sportvereine gelten grundsätzlich und sinngemäß auch für gemeinnützige kulturelle Einrichtungen, kulturtreibende Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen und Körperschaften. Ergänzend sind technische Ausstattungen, insbesondere in Veranstaltungsräumen, förderfähig, wenn sie kulturellen Zwecken dienen.
Anträge sind schriftlich unter Beifügung von Bauplänen, Baubeschreibung sowie Kosten- und Finanzierungsplan beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach einzureichen. Die Stellungnahme der betreffenden Stadt / Gemeinde ist mit vorzulegen.
VII. Förderung von Kulturprojekten
Förderberechtigt sind kulturelle Einrichtungen, kulturtreibende Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen und Körperschaften.
Für kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte kann eine Förderung im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung beantragt werden.
Als „Projekt“ gilt die Produktion, Konzeption, Planung und / oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen (zum Beispiel Ausstellungen, Aufführungen, Symposien) innerhalb eines begrenzten Zeitraumes.
Die Projekte müssen überkommunale Wirkung aufweisen und / oder sich vom alltäglichen Tätigkeitsfeld des Antragsstellers / der Antragstellerin abheben. Sie müssen sich durch besondere Innovation, künstlerische Eigenständigkeit und Qualität, Kreativität, Originalität, Authentizität oder eine besondere Teilnehmerstruktur auszeichnen.
Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Projektes an den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur, Kreishaus, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, einzureichen.
Die Antragsunterlagen müssen enthalten:
- eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan und Aussagen zu den angestrebten Ergebnissen, der Zielgruppe und der angestrebten öffentlichen Wirkung,
- einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung des Kreises Offenbach, bei mehrjährigen Projekten gegebenenfalls gegliedert nach Jahren),
- ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin,
- eine Einverständniserklärung für die Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf der Webseite und für Öffentlichkeitsarbeit des Kreises Offenbach.
Nach Fertigstellung und spätestens sechs Monate nach Abnahme der Maßnahmen ist dem Kreis Offenbach ein Verwendungsnachweis in Form eines Kosten- und Finanzierungsnachweises vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend schriftlich zu informieren. Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zusage der Fördersumme wegen Nichteinhaltung verringert werden.
Sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, oder dass bei dem Projekt durch höhere Einnahmen oder zusätzlich eingeworbene Fördermittel oder durch Ausgabenminderung ein Überschuss entsteht, so ist der Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur unverzüglich zu informieren und die nicht verausgabten Zuwendungsmittel sind (anteilig) zu erstatten.
VIII. Verwendungsnachweisführungen
- Den Anträgen nach III. 1 und III. 2 sind als Verwendungsnachweis quittierte Rechnungen mit Zahlungsnachweis (Überweisungsaufträge bzw. Kontoauszüge) beizufügen. Es werden grundsätzlich nur Rechnungen über Leistungen anerkannt, die im Jahr der Antragstellung erbracht wurden
- Fahrten gemäß III. 4 sind rechtzeitig vor der Veranstaltung zu melden. Die Kreisbeihilfe wird nach Vorlage der von den Teilnehmern / Teilnehmerinnen eigenhändig unterschriebenen Liste ausgezahlt. Die Liste ist mit der Aufenthaltsbestätigung des veranstaltenden Vereins bzw. der Gemeinde des Veranstaltungsortes zu versehen.
- Anträge nach III. 5 sind rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen. Kosten- und Finanzierungsplan sind beizufügen. Die Kreisbeihilfe wird nach Vorlage eines Verwendungsnachweises nebst Einnahme- und Ausgabebelegen abschließend bewilligt und ausgezahlt.
4. Die Verwendung der nach Abschnitt III. 6 bewilligten Mittel ist bis zum 31. Januar des auf die Bewilligung folgenden Rechnungsjahres zu belegen.
5. Die Auszahlung der Kreisbeihilfe nach Abschnitt IV erfolgt nach Eingang der Personal- kostenabrechnungen für die bei den Musikschulen beschäftigten Lehrer / Lehrerinnen; bei den Abrechnungen werden grundsätzlich die vom Hessischen Musikverband anerkannten Kosten zugrunde gelegt.
6. Anträge und Abrechnungen nach Abschnitt V sind von je einer Vertreterin / einem Vertreter der kulturtreibenden Vereine sowie der Schulleiterin / dem Schulleiter bzw. der Musikschulleiterin / dem Musikschulleiter zu unterzeichnen.
IX. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.