Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Offenbach
Auf Grundlage des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Satz 183), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. Satz 573), der §§ 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, Satz 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. Satz 247), zuletzt geändert durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I Satz 960) und des § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, Satz 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. Satz 436) und die Reform des SGB VIII der §§ 22, 23, 24, 43 und 90 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2021 hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 31. Mai 2023 die Änderung der Satzung vom 11. Dezember 2008 beschlossen.
Präambel
Der Landkreis Offenbach erbringt auf Antrag im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) nach Maßgabe der §§ 22 fortfolgende SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege. Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an geeignete Kindertagespflegepersonen geregelt.
Mit den nachfolgenden Regelungen sollen die Qualität und Quantität der Kindertagespflege gesichert und weiterentwickelt werden.
Gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
§1 Förderung von Kindern in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht durch Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson, sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch acht benannten Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen darüber hinaus der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Voraussetzungen nach § 43 Absatz 1 SGB VIII vorliegen. Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. In den für Kinder bestimmten Räumen darf nicht geraucht werden.
Geeignet sind Personen, die
- über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben und die inhaltlich und dem zeitlichen Umfang nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts mit 160 Unterrichtseinheiten entsprechen;
- sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
- über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32a Absatz 3 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
(3) Bei der Genehmigung der Anzahl der Plätze kann in fachlich begründeten Einzelfällen die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden (§ 43 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 8).
(4) Findet die Betreuung des Kindes bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Kreises Offenbach statt, so findet die Satzung des Kreises Offenbach in all seinen Bestandteilen Anwendung.
(5) Die Kindertagespflegeperson übt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus.
§2 Fördervoraussetzungen
(1) Der Landkreis Offenbach gewährt nach Maßgabe seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 fortfolgende SGB VIII eine laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 SGB VIII erfüllt sind.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB VIII einen Anspruch auf eine Förderung durch eine bedarfsgerechte Betreuung.
(3) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang 50 Stunden pro Woche nicht überschreitet und dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
(4) Für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres kann bei besonderem Bedarf die Förderung der Kindertagespflege ergänzend gewährt werden (§ 24 Absatz 3 und 4 SGB VIII) bis sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Finanzierung der Betreuung in Kindertagespflege erfolgt in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Kann nachweislich keine direkte Anschlussversorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder sichergestellt werden, verlängert sich die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Regel um maximal ein halbes Jahr. Im Einzelfall wird die Verlängerung längstens bis zum Wechsel in die Kita zum Beginn des dem dritten Geburtstag folgenden neuen Kitajahr gewährt.
(6) Zur Eingewöhnung des Kindes kann eine Förderung in Kindertagespflege bereits einen Monat vor dem Vorliegen der in § 24 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfolgen.
§3 Verfahren
(1) Die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die Beratung der Eltern erfolgt durch die Vermittlungsstellen in den jeweiligen Kommunen sowie in Ausnahmefällen durch die Fachberatung Kindertagespflege des Landkreises Offenbach.
(2) Zur Aufnahme eines Kindes in die vom Landkreis Offenbach geförderte Kindertagespflege ist von einer sorgeberechtigten Person ein schriftlicher Antrag beim Fachdienst Jugend und Familie des Landkreises Offenbach zu stellen. Der Antrag muss Angaben zum Förderbedarf, Betreuungsbeginn, voraussichtlichen Betreuungsende und Betreuungsumfang enthalten sowie die Kindertagespflegeperson benennen. Bei individuellem Förderbedarf nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung müssen die erforderlichen Nachweise beigefügt sein. Ferner muss im Antrag der Hauptwohnsitz des Kindes sowie der Personensorgeberechtigten angegeben sein.
(3) Über die Aufnahme in die geförderte Kindertagespflege, den zeitlichen Umfang, die Dauer und die Kostenbeiträge nach §§ 7 fortfolgende dieser Satzung entscheidet der Fachdienst Jugend und Familie des Landkreises Offenbach durch schriftliche Bescheide an diesorgeberechtigte Person.
(4) Von der Kindertagespflegeperson, die die Betreuung wahrnimmt, ist ein schriftlicher Antrag beim Fachdienst Jugend und Familie des Landkreises Offenbach auf Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII zu stellen. Dem Antrag ist ein aktueller Belegungsplan über alle derzeit bestehenden Pflegeverhältnisse inklusive gegebenenfalls bestehender privat finanzierter Pflegeverhältnisse und Pflegeverhältnisse mit Kindern, deren Wohnort außerhalb des Kreises liegt.
(5) Die Kindertagespflegeperson erhält einen schriftlichen Bescheid über den Betreuungsumfang nach § 3 Absatz 4 und die damit verbundene laufende Geldleistung nach § 4 dieser Satzung.
(6) Die sorgeberechtigte Person und die Kindertagespflegeperson regeln gegebenenfalls nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege mittels einer Betreuungsvereinbarung, welche den Regelungen dieser Satzung entsprechen muss. Insbesondere werden die Betreuungszeiten, der Betreuungsumfang, der Betreuungsort, der Beginn und das Ende der Kindertagespflege sowie Regelungen zur Urlaubsplanung festgelegt.
§4 Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen
(1) Eine laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhalten Kindertagespflegepersonen, die die in § 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie umfasst bei der Belegung des Platzes in Anwendung des § 23 Absatz 2 und 2 a SGB VIII:
• die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
• einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung,
• Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu 100 Prozent,
• Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Pflege-versicherung zu 50 Prozent,
• Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung zu 50 Prozent,
• Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung in Höhe von maximal 80,00 Euro pro Monat.
Die Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege gemäß § 32 a Absatz 4 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind im angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung bereits enthalten.
Die Gewährung der laufenden Geldleistung beginnt beim Vorliegen der in den §§ 2 und 3 dieser Satzung genannten Voraussetzungen, wenn die laufende Geldleistung bis zum Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Bei späterer Antragstellung beginnt die Geldleistung frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Förderbeträge
(a) Kindertagespflegepersonen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 32a Absatz 3 (HKJGB) erfüllen und die erforderliche tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung vorweisen, erhalten zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII je Betreuungsstunde und betreutem Kind einen Betrag in Höhe von 5,00 Euro.
(b) Kindertagespflegepersonen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 32a Absatz 3 HKJGB erfüllen und zusätzlich die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (300 Stunden nach QHB) vorweisen sowie pädagogische Fachkräfte nach § 25b Absatz 1 HKJGB erhalten zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII zusätzlich je Betreuungsstunde und betreutem Kind einen Betrag in Höhe von 0,15 Euro (300-Stunden-QHB Pauschale).
(c) Kindertagespflegepersonen, die eine zusätzliche prozessbegleitende Qualifizierung gemäß des hessischen Bildungs- und Erziehungsplans im Umfang von drei Tagesveranstaltungen alle fünf Jahre nachweisen, erhalten eine sogenannte Bildungs- und Erziehungsplan - Pauschale in Höhe von 0,15 Euro je Betreuungsstunde und betreutem Kind.
Hiermit soll der erhöhte Qualifizierungsaufwand sowie die Arbeit der Kinder-tagespflegepersonen nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan honoriert werden.
(d) Kindertagespflegepersonen, die nicht über die jährliche Aufbauqualifizierung im Sinne des § 32a Absatz 3 Nummer 2 und 3 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) verfügen, erhalten im gesamten Folgejahr einen um die Landesförderung reduzierten Betrag.
(e) Erbringt die Kindertagespflegeperson die Betreuungsleistungen in von ihr zur Verfügung gestellten Räumen, erhält sie als Erstattung für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII für jedes betreute Kind einen Betrag von 2,20 Euro pro Stunde.
(f) Sofern die Eingewöhnung zwischen dem ersten und 15. eines Monats beginnt, wird für den gesamten Monat die laufende Geldleitung gewährt, beginnt die Betreuung ab dem 16. eines Monats wird ein halber Monat gewährt. Der damit verbundene Kostenbeitrag für einen halben oder ganzen Monat wird in beiden Fällen parallel hierzu von der sorgeberechtigten Person erhoben.
(g) Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind nicht durch die laufende Geldleistung nach § 4 dieser Satzung abgegolten. Sie sind mit der sorgeberechtigten Person individuell zu vereinbaren und von diesen zu tragen.
Eine Kostenerstattung zwischen Kindertagespflegeperson und der/dem/den Personensorgeberechtigte/n für Verpflegung sind maximal in Höhe von 80,00 Euro pro Monat bei fünf Betreuungstagen pro Woche und einer Betreuung von mindestens sechs Betreuungsstunden pro Tag zugelassen. Hierbei muss ein warmes Mittagessen angeboten werden. Bei einer geringeren Anzahl von Betreuungstagen reduziert sich der Betrag entsprechend. Hygieneartikel und Windeln sind von der sorgeberechtigten Person mitzubringen.
(h) Bei geplanten Schließzeiten der Kindertagespflegestelle und betreuungsfreien Zeiten auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, dürfen die unter (g) aufgeführten Kosten nicht erhoben werden.
(i) Die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 (g) genannten Kosten ist nicht zulässig.
Bei einer Zuwiderhandlung behält sich der öffentliche Träger der Jugendhilfe vor, den zusätzlich von den Eltern geforderten Betrag von der Förderungsleistung, die die Kindertagespflegepersonen nach dieser Satzung erhalten, in Abzug zu bringen beziehungsweise die Förderung entsprechend zurückzufordern.
(j) Die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten werden mit einer pauschalen Geldleistung von 10,00 Euro pro Kind und Monat honoriert.
(k) Bei Beendigungen muss die Mitteilung der Personensorgeberechtigten an den Kreis Offenbach unverzüglich erfolgen und den tatsächlich letzten Betreuungstag beinhalten. Ab dieser Mitteilung wird maximal bis zum Ende des Folgemonats die laufende Geldleistung gezahlt, sofern der Kindertagespflegeplatz weiter zur Verfügung steht. Wird der Platz anderweitig besetzt, endet die Zahlung mit der Neubesetzung des Platzes. Für diesen Zeitraum wird auch der Kostenbeitrag für die Personensorgeberechtigten fällig.
§5 Erhöhte- und verminderte Geldleistung
(1) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in Kindertagespflege, das eine erhöhte Förderung und einen dadurch bedingten Mehraufwand erforderlich macht erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
• 2,0-fache Förderpauschale
• 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
unter der Voraussetzung, dass maximal vier gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden.
Ist eine Platzreduzierung von fünf auf vier nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Pauschale für Vor- und Nachbereitung und für die Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf und der damit verbundene Mehraufwand in der Betreuung des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme oder durch die Fach-beratung Kindertagespflege des Kreises Offenbach festgestellt werden. Näheres regelt die Leitlinie Inklusion des Fachbereichs Kindertagespflege des Landkreises Offenbach. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertages-pflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen voraus.
(2) Unterstützung von Vertretungsmodellen (Umsetzung ab 1. Januar 2024)
Der Landkreis Offenbach empfiehlt und fördert die Vertretungsregelungen Modell vier + eins, die mobile Kindertagespflegeperson in fremden Räumen und das Stützpunktmodell. Diese Vertretungen können im Krankheitsfall der Kindertagespflegeperson und bei einer maximal 2-tägigen Fortbildung pro Jahr nach § 6 Absatz 3 in Anspruch genommen werden. Näheres zur Ausgestaltung ist bei allen drei Modellen in einer Vereinbarung mit der Fachberatung Kindertagespflege zu regeln und orientiert sich an der Leitlinie zur Vertretungsregelung im Kreis Offenbach.
(a) Das in der Leitlinie Vertretungsregelung näher beschriebene Vertretungsmodell vier + eins wird wie folgt gefördert:
Bei einer durch eine Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach geregelten Vertretungskooperation zwischen fünf Kindertagespflegepersonen, reduzieren diese fünf Kindertagespflegepersonen ihre betreuten Kinder um jeweils ein Kind (gleichzeitig anwesend: maximal vier Kinder). Dieser freie Platz wird im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls durch ein Kind der erkrankten Kindertagespflegeperson belegt. Einzelheiten wie zum Beispiel die erforderlichen Kontaktzeiten zum Bindungsaufbau regelt die Vereinbarung.
Die am Vertretungsmodell vier + eins teilnehmenden Kindertagespflegepersonen erhalten für den freigehaltenen Platz einen Förderbetrag entsprechend § 4 Absatz 2 (a-d) in Höhe von 30 Wochenstunden dieser Satzung. Erfolgt eine Vertretungsbetreuung ist die individuelle Betreuungszeit für dieses Kind abzustimmen und es entsteht kein weiterer Anspruch auf eine Förderleistung. Der finanzielle Ausgleich für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln zwischen erkrankter und einspringender Kindertages-pflegeperson ist untereinander zu regeln.
(b) Das in der Leitlinie Vertretungsmodelle näher beschriebene Vertretungsmodell mobile Kindertagespflegeperson wird wie folgt gefördert:
Bei einer durch eine Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach geregelten Vertretungskooperation zwischen mindestens vier Kindertagespflegepersonen, die die Kinder nicht im eigenen Haushalt betreuen, und einer zusätzlichen mobilen Kindertagespflegeperson, unterstützt die mobile Kindertagespflegeperson täglich wechselnd mit insgesamt mindestens 30 Wochenstunden die kooperierenden Kindertagespflegepersonen um vor allem den Bindungsaufbau zu den betreuten Kindern herzustellen und zu pflegen. Im Krankheitsfall einer kooperierenden Kindertagespflegeperson betreut die mobile Kindertagespflegeperson in den Räumlichkeiten der kooperierenden Kindertagespflegepersonen (angemietete Räumlichkeiten oder Räume außerhalb der eigenen Wohnung der erkrankten Kindertagespflegeperson).
Die in diesem Vertretungsmodell tätige mobile Kindertagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit einen Förderbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 und 2 (a-d) dieser Satzung, für die Anzahl der über eine Vereinbarung ihr (maximal fünf) zugewiesenen Kinder, die sie im Vertretungsfall gleichzeitig betreut. Hierfür wird die mobile Kindertagespflegeperson mit einem Förderbetrag in Höhe von 35 Stunden vergütet. Der finanzielle Ausgleich für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln zwischen erkrankter und einspringender mobiler Kindertagespflegeperson ist untereinander zu regeln.
(c) Das in der Leitlinie Vertretungsmodelle näher beschriebene Stützpunktmodell wird wie folgt gefördert:
Bei einer durch eine Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach geregelten Vertretungskooperation zwischen fünf Kindertagespflegepersonen und einer an einem Stützpunkt beschäftigten Kindertagespflegeperson, unterstützt die am Stützpunkt beschäftigte Kindertagespflegeperson wechselnd die fünf kooperierenden Kindertagespflegepersonen, um vor allem den Bindungsaufbau zu den betreuten Kindern herzustellen und zu pflegen. Diese Unterstützung soll sowohl in den Betreuungsräumlichkeiten der kooperierenden Kindertagespflegepersonen, als auch am Stützpunkt stattfinden. Im Krankheitsfall einer kooperierenden Kindertages-pflegeperson betreut die am Stützpunkt beschäftigte Kindertagespflegeperson in ihren Stützpunkträumlichkeiten.
Die in diesem Vertretungsmodell an einem Stützpunkt tätige Kindertages-pflegeperson erhält für ihre Tätigkeit einen Förderbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 und 2 (a-e) dieser Satzung, der über eine Vereinbarung ihr zugewiesenen Kinder (maximal 5), die sie im Vertretungsfall gleichzeitig betreut. Der finanzielle Ausgleich für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln zwischen erkrankter und einspringender Kindertagespflegeperson am Stützpunkt ist untereinander zu regeln.
§6 Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Mitteilungsfristen und Vertretungsmöglichkeiten nach §5 Absatz 2 dieser Satzung
(1) Die laufende Geldleistung nach § 4 wird sowohl während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson als auch bei Krankheit der Kindertagespflegeperson gezahlt, jedoch höchstens im Umfang von 30 Urlaubstagen und zehn Krankheitstagen pro Kalenderjahr, ausgehend von einer Betreuung an fünf Tagen pro Woche. Die Berechnung erfolgt bei weniger Betreuungstagen pro Woche anteilig.
Jeder Krankheitstag der Kindertagespflegeperson ist innerhalb von fünf Werktagen beim Fachdienst Kindertagespflege (Finanzielle Förderung der Kindertagespflege: tagespflege@kreis-offenbach.de) anzuzeigen.
Die Urlaubsplanung der Kindertagespflegeperson für das nächste Kalenderjahr ist mit der Personensorgeberechtigten Person im Voraus abzustimmen. Eine vom Kreis Offenbach finanzierte Vertretung nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung findet ausschließlich im Krankheitsfall statt.
(2) Lässt sich die Kindertagespflegeperson in Absprache mit dem Fachdienst Kindertagespflege des Landkreises Offenbach wegen Krankheit vertreten, wird die laufende Geldleistung nach § 4 für einen Zeitraum von maximal zehn Betreuungstagen pro Jahr sowohl an die erkrankte als auch an die sie vertretende Kindertagespflegeperson gezahlt.
Ab dem elften Krankheitstag wird ausschließlich die Vertretungskindertagespflegeperson finanziert. Auf Antrag kann im Einzelfall mit dem Fachdienst eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Die laufende Geldleistung nach § 4 wird für die Teilnahme an maximal zwei pädagogischen Tagen pro Jahr zur Fortbildung und Weiterqualifizierung gezahlt soweit diese an einem Betreuungstag stattfinden. Hierbei kann die vom Kreis Offenbach finanzierte Vertretungsregelung aus § 5 Absatz 2 zusätzlich in Anspruch genommen werden.
(4) Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sowie die Unterbrechung oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind dem Fachbereich Kindertagespflege des Landkreises Offenbach unverzüglich von der Kindertagespflegeperson mitzuteilen. Gleiches gilt, sofern die in Absatz 1 genannte Anzahl an Tagen, in denen aus den dort genannten Gründen keine Betreuung stattgefunden hat, überschritten ist.
(5) Die Änderung des individuellen Bedarfs ist von der sorgeberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu machen. Bei einer nachträglichen Antragstellung auf Erhöhung des Betreuungsumfanges wird die laufende Geldleistung frühestens ab dem Monat, in dem die schriftliche Anzeige neuer Betreuungszeiten beim Jugendamt eingeht, gewährt.
(6) Die laufende Geldleistung wird während der Abwesenheit eines Kindes unab-hängig von den Schließtagen der Kindertagespflegestelle weitergezahlt, höchstens jedoch für insgesamt 30 Fehltage pro Kind im Kalenderjahr. Fehltage müssen innerhalb von fünf Werktagen beim Fachdienst Kindertagespflege (Finanzielle Förderung der Kindertagespflege: tagespflege@kreis-offenbach.de) gemeldet werden. Die Beitragsregelung für die Eltern bleibt bestehen. Auf Antrag kann im Einzelfall mit dem Fachdienst eine abweichende Regelung getroffen werden.
§7 Kostenbeitrag
(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wird gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) von den Eltern als Gesamtschuldnern ein Kostenbeitrag erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil so tritt dieser an die Stelle der Gesamtschuldner.
(2) Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und Zugang des Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
(3) Der Kostenbeitrag ist für die Dauer der Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 4 Absatz 2 zu entrichten. Ausfallzeiten, in denen die laufende Geldleistung nach § 6 Absatz 1 - 6 weiter gewährt wird, berühren die Kostenbeitragspflicht nicht. Ist die Betreuung in der Kindertagespflegestelle aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, eingeschränkt, wird der Kostenbeitrag entsprechend der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistung festgesetzt.
§8 Höhe des Kostenbeitrages
(1) Der Kostenbeitrag für eine Kindertagespflege in den Räumen einer Kindertagespflegeperson beträgt je Kind und Stunde 1,40 Euro. Findet die Betreuung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr statt, beträgt der Kostenbeitrag je Kind und Stunde 0,80 Euro.
(2) Der Kostenbeitrag für eine Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten beträgt je Kind und Stunde 1,00 Euro.
(3) Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln des Kindes entstehen, sind nicht durch den Kostenbeitrag abgegolten. Siehe hierzu § 4 Absatz 2 (g).
(4) Die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der vorgenannten Kosten (für Verpflegung, Hygieneartikel, Windeln) ist bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung nicht zulässig. Die sorgeberechtigte Person wird gebeten, eine derartige Forderung der Kindertagespflegeperson dem Fachbereich Kindertagespflege des Landkreises Offenbach unverzüglich bekannt zu machen.
§9 Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages
(1) Kostenbeiträge für die jeweils zuletzt gebuchte Betreuungszeit werden nicht erhoben für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben soweit diese bei Inanspruchnahme einer in öffentlich rechtlicher Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätte durch eine generelle gesetzliche oder kommunale Regelung der Wohnsitzgemeinde ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Beitrags-pflichtigen von Elternbeiträgen ganz oder zum Teil freigestellt wären und nachweislich noch kein Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung steht. Die Wohnort-kommune wird vom Fachdienst Jugend und Familie hierüber in Kenntnis gesetzt. Ausgenommen hiervon ist die ergänzende Kindertagespflege nach § 2 Absatz 4.
(2) Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird oder Betreuungskosten für weitere Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen erhoben werden bzw. an einer kostenbeitragspflichtigen Betreuung vor beziehungsweise nach dem Unterricht in einer Grundschule teilnehmen, ermäßigt sich der Kostenbeitrag unter § 8 dieser Satzung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die kostenbeitragspflichtige Person für das zweite Kind um 50 Prozent, das dritte Kind um 75 Prozent und wird ab dem vierten Kind vollständig erlassen. Der Nachweis ist zu führen über einen Gebührenbescheid, der Betreuungsgebühren ohne Essensgebühren ausweist.
(3) Bei einer nachträglichen Antragstellung auf Ermäßigung wird der Kostenbeitrag frühestens ab dem ersten des Monats, in dem der Kostennachweis beim Fachdienst Kindertagespflege eingeht, reduziert, solange sich kein Hinweis aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergibt.
(4) Der Kostenbeitrag kann gemäß § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ob die Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist, bestimmt sich nach § 90 Absatz 4 SGB VIII.
(5) Weist die kostenbeitragspflichtige Person nach, dass sie laufende Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II, dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII, den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, einen Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§10 Einschränkungen der Betreuungsleistung
(1) Wird die Betreuung in der Kindertagespflegestelle aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, eingeschränkt, werden die Geldleistungen für den ersten Monat der Einschränkungen und den darauf folgenden Monat entsprechend den vorliegenden Anträgen weitergezahlt, sofern der Ausgleich nicht durch vorrangige Bestimmungen geregelt ist.
§11 Pflichten der sorgeberechtigten Personen
(1) Kinder haben die Kindertagespflegestelle zu den vereinbarten Betreuungszeiten zu besuchen. Eine Nichtinanspruchnahme des Tagespflegeplatzes ist der Kindertagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen.
(2) Kinder sollen an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Kinderärzten teil-nehmen. Das ab 1. März 2020 gültige Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist bindend und ein entsprechender Nachweis der Kindertagespflegeperson vorzulegen.
Bei fehlendem Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Impfschutzes erfolgt keine Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege.
(3) Mit Beginn der Kindertagespflege übergibt die sorgeberechtigte Person eine Kopie des Impfausweises des Tagespflegekindes an die Kindertagespflegeperson.
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes ist die sorgeberechtigte Person zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagespflegeperson verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Kindertagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(5) Die sorgeberechtigte Person arbeitet eng mit der Kindertagespflegeperson zusammen.
§12 Aufsicht und Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes an die sorgeberechtigten Personen beziehungsweise an die mit der Abholung des Kindes von der oder dem Sorgeberechtigten beauftragten Person.
(2) Gestattet die sorgeberechtigte Person, dass ihr Kind bestimmte Wege allein oder ohne Begleitperson antritt, so hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung bei der Kindertagespflegeperson zu hinterlassen.
(3) Die Kindertagespflegeperson weist dem Fachbereich Kindertagespflege des Landkreises Offenbach eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege nach.
(4) Da Kindertagespflegepersonen beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, sind sie bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lassen, zum unverzüglichen Handeln verpflichtet. Eine entsprechende Vereinbarung zum § 8a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist von den Kindertagespflege-personen zu unterzeichnen, Schulungen und Unterweisungen sind hierzu zu besuchen.
§13 Datenschutz
Die Kindertagespflegeperson sowie die Erziehungsberechtigten Personen haben in der Kindertagespflegestelle die Richtlinien der EU-Datenschutz Grundverordnung zu beachten. Personenbezogene Daten (Bildmaterial, Kontaktdaten, entwicklungsbezogene Daten) dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht ausgetauscht, gespeichert oder veröffentlicht werden.
§14 Kostenbeiträge und Geldleistungen
Die in der Satzung festgelegten Kostenbeiträge und Geldleistungen sind regelmäßig zu überprüfen.
§15 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Die Satzung in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Bewilligungsräume, die vor dem 1. September 2023 begonnen haben. In diesen Fällen ist auf besonderen Antrag hin die Satzung in der ab dem 1. September 2023 geltenden Fassung mit Beginn des Monats anzuwenden, in dem der Antrag auf Überleitung beim Kreis Offenbach eingeht. Der Antrag kann nicht auf die Anwendung einzelner Regelungen der Satzung beschränkt werden.
Dietzenbach, den 11. Juli 2023
Der Kreisausschuss
des Kreises Offenbach
gezeichnet
Carsten Müller
Kreisbeigeordneter