Satzung des Kreises Offenbach über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmengesetz (LAG)
Aufgrund der §§ 5, 16, 17, und 30 Nummer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 618), § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz), vom 5. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 470) und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Satz 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Satz 618), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Satz 767) hat der Kreistag des Landkreises Offenbach am 9. Dezember 2020 folgende Satzungsänderung (§§ 1,4 und 5) über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
§1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung
(1) Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) betreibt der Landkreis Offenbach als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Landesaufnahmegesetz), die er in seinem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.
(2) Der Landkreis ist Träger (§ 3 Absatz 3 Landesaufnahmegesetz) der öffentlichen Einrichtung nach Absatz 1.
(3) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Absatz 3 Landesaufnahmegesetz).
Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz).
(4) Der Landkreis Offenbach erhebt für die Unterbringung von Personen nach Absatz 1 Gebühren gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Nummer 2.
§2 Gebührenschuld
(1) Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Absatz 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.
(2) Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid selbst keine andere Regelung getroffen wird.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Absatz 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.
(4) Das Verlassen der Unterkunft ist dem Landkreis Offenbach unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Absatz 3 Landesaufnahmegesetz) und damit die Gebührenschuld.
§3 Höhe der Unterbringungsgebühren
(1) Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Absatz 2 bis 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 4 Absatz 3 Satz 2 Landesaufnahmegesetz). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1 Absatz 1).
(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei einer Gemeinschaftsunterkunft 450,00 Euro.
§4 Gebührenermäßigung und -erhöhung
(1) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt.
(2) Im Fall des Abs.1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylblG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB II zu berücksichtigen.
(3) Für den nachfolgenden Personenkreis ermäßigen sich die Unterbringungsgebühren nach § 3 auf die nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Verteilungs – und Unterbringungsgebührenverordnung des Landes Hessen festgesetzte Gebühr für einen Einpersonenhaushalt:
a) alleinstehende Auszubildende (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Berufsauszubildende) ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII;
b) schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des SGB IX nach Vorlage der Feststellung nach § 152 SGB IX.
Für den – auch teilweisen – Erlass der Gebühren gelten im Übrigen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Eine Gebührenermäßigung nach Absatz 3 erfolgt nicht,
a) wenn der Gebührenschuldner/in eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt;
b) wenn der/die Gebührenschuldner/in schwerwiegend gegen eine Anordnung, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Grundlage einer Hausordnung getroffen wurde, verstößt;
c) bei rückständigen Gebühren von mehr als zwei Monatsbeträgen
§5 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung In Kraft.