Weitere Allgemeinverfügungen zur Afrikanischen Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich trotz aller Schutzmaßnahmen in Hessen weiter aus. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat die betroffenen Bereiche neu abgegrenzt. Der Kreis Offenbach hat deswegen drei weitere Allgemeinverfügungen erlassen, unter anderem wurden die Sperrzonen I und II entsprechend der neuen Fundorte von infizierten Tieren, bislang in den Kreisen Groß-Gerau, Bergstraße und Darmstadt-Dieburg, angepasst.
Die Sperrzone II umfasst im Kreis Offenbach Teile der Gemeinde Egelsbach sowie der Städte Dreieich, Langen, Neu-Isenburg und Rödermark. Diese wird umschlossen von einem rund zehn Kilometer breiten Streifen: der Sperrzone I. In dieser liegen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Heusenstamm, Langen, Neu-Isenburg und Rödermark, sofern sie nicht bereits von der Gebietsfestlegung der Sperrzone II erfasst sind, sowie Teile der Gemeinden Hainburg und Mainhausen sowie der Städte Obertshausen, Rodgau und Seligenstadt.
Besondere Regeln in Sperrzone II
Für die Nutzung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen in der Sperrzone II gelten Einschränkungen:
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- Sonderkulturen und Zierpflanzen können wie gewohnt alle Bearbeitungsschritte vorgenommen werden.
- Mais darf nicht geerntet werden. Bis zu einer Höhe von 1,50 Meter sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau zulässig.
- Auf Anbauflächen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind Ernte und Bearbeitungsmaßnahmen nicht gestattet.
- Für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide (außer Mais), Gemenge, Eiweißpflanzen und Leguminosen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Weiterhin müssen sich auch alle Bürgerinnen und Bürger an Vorgaben wie eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen, halten. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken – wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen – ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Für das in diesen Bereichen erlassene Jagdverbot gibt es einige wenige Ausnahmen, wie etwa die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, dem Ausbringen von Kirrmaterial und dem Anlegen von Kirrstellen sowie der Anlage und dem Einsatz von Saufängen.
Weitere Informationen sowie die Amtliche Bekanntmachung in voller Länge sind unter www.kreis-offenbach.de/afrikanische-schweinepest abrufbar.