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Medizinalaufsicht Gesundheitsberufe - Anzeigepflicht


§ 12 HGöGD - Maßnahmen im  Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht:

„(1) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen..."

Die Gesundheitsämter sind zur Führung einer Medizinalkartei verpflichtet.

Die Anzeige kann über ein Online-Formular (Ausfüllassistent) erfolgen. Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit Ihnen das Formular angezeigt wird.

Überblick

"Berufe des Gesundheitswesens“ sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:

  • Ärztin/Arzt
  • Zahnärztin/Zahnarzt
  • Psychotherapeutisch tätige Psychologin/psychotherapeutisch tätiger Psychologe
  • Heilpraktikerin/Heilpraktiker

und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Diese sind:

  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung: Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger)
  • Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
  • Altenpflegerin/Altenpfleger
  • Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
  • Logopädin/Logopäde
  • Podologin/Podologe
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
  • Orthoptistin/Orthoptist
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
  • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
  • Diätassistentin/Diätassistent
  • Gesundheitsaufseherin/Gesundheitsaufseher
  • Desinfektorin/Desinfektor
  • medizinische Dokumentarin/medizinischer Dokumentar
  • medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • medizinisch-technische Radiologieassistentin/medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Rettungsassistentin/Rettungsassistent

Hinweis:

Unabhängig vom HGöGD ergibt sich eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) i. d. F. vom 07. Februar 2003 (GVBl. I S. 66) für die Gesundheitsberufe

  • Ärztin/Arzt
  • Zahnärztin/Zahnarzt
  • Apothekerin/Apotheker
  • psychologische Psychotherapeutin/psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Nach § 12 HGöGD müssen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben oder Berufsangehörige beschäftigen, Beginn und Ende der Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Niederlassungsort zuständigem Gesundheitsamt anzeigen.

Dokumente

Benötigte Unterlagen

Anmeldung nur über ausgefülltes Online-Anmeldeformular (Ausfüllassistent). Das Anmeldeformular wird von Ihnen nach dem Ausfüllvorgang ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand oder E-Mail-Versand) an die zuständige Mitarbeiterin übermittelt.

Eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder Ernennungsurkunde ist zusätzlich (ausschließlich Postversand) an die zuständige Mitarbeiterin zu übermitteln. Sie haben aber auch die Möglichkeit uns nach telefonischer Terminvereinbarung Ihre Approbationsurkunde oder Ernennungsurkunde im Original vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass Änderungen hinsichtlich der Angaben dem Gesundheitsamt über das Online-Anmeldeformular unverzüglich anzuzeigen sind.

Bei Rückfragen können Sie gerne die folgende Telefonnummer anrufen: 06074 8180-63770

Gebühren

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Die Gebühr für eine Anmeldebescheinigung beträgt 15,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Informationsblatt gemäß Artikel 13 (DSGVO)