Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen von Kulturdenkmälern
aufgrund der §§ 1 (2) und 11 (2) des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVB1. I, S. 270)
beschlossen in der Sitzung des Kreistages am 24. März 2010.
1. Bewilligungsgrundsätze
1.1 Im Bewusstsein der Bedeutung des kulturellen Erbes und in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages unterstützt der Kreis Offenbach Eigentümer/innen von Kulturdenkmälern beratend und finanziell. Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind:
- Kreisangehörige Städte und Gemeinden
- Behörden
- Kirchliche Institutionen
- Stiftungen
- Juristische Personen
1.2 Für Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern im Kreis Offenbach werden zu den Aufwendungen aus vorgenannten Gründen Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinien gegeben.
1.3 Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind maßgebend für eine Zuschussbewilligung.
1.4 Die Zuschüsse des Kreises Offenbach sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine maximale Bezuschussung gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien.
2. Bewilligungsbedingungen
2.1 Zuschüsse werden gewährt für
- Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern im Sinne des § 2 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG), die wegen ihrer künstlerischen, geschichtlichen, städtebaulichen, technischen oder wissenschaftlichen Bedeutung in der Denkmaltopographie Kreis Offenbach beschrieben sind oder in die Denkmalliste des Landes Hessen aufgenommen werden.
- Maßnahmen innerhalb von Gesamtanlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 Ziffer 1, sofern durch denkmalpflegerische Anforderungen erhöhte Aufwendungen entstehen.
- Maßnahmen zum Schutze von Bodendenkmälern im Sinne des § 2 Absatz 2 Ziffer 2.
2.2 Die Richtlinien gelten für Kulturdenkmäler, erhaltenswerte Bauwerke und Bauwerkteile, die sich innerhalb der Grenzen des Kreises Offenbach befinden und auf Dauer dort verbleiben.
2.3 Die Gesamtfinanzierung für die Erhaltungsmaßnahme eines Kulturdenkmales bzw. des erhaltenswerten Bauwerkes muss unter Einbeziehung des gewährten Zuschusses sichergestellt sein.
2.4 Die Erhaltungsmaßnahmen müssen unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit den für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden ausgeführt werden.
2.5 Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, diese Richtlinien und denkmalpflegerische Grundsätze, im Ganzen oder in Teilen der Erhaltungsmaßnahmen, schließen einen Zuschuss aus.
2.6 Zuschüsse können nur gewährt werden für denkmalpflegerische Maßnahmen, deren Ausführung höchstens zwei Kalenderjahre zurückliegt.
3. Bezuschussungsrahmen
3.1 Bezuschusst werden innere und äußere Aufwendungen, die unmittelbar Erhaltungsmaßnahmen am Objekt darstellen und zur Herstellung des ursprünglichen, historisch begründeten Zustandes notwendig sind (denkmalpflegerische Aufwendung) wie zum Beispiel:
- Maßnahmen zur Erhaltung historischer Bausubstanz,
- Reparatur des Fachwerks, einschließlich der Balkenlage und des Dachgerüstes unter Erhaltung des historischen Bestandes, der konstruktiven Elemente und Verbindungen,
- Dachdeckung mit naturroten Biberschwanzziegeln,
- Herstellung von Fenstern und Klappläden nach historischen Beispielen,
- Fachwerkfreilegungen,
- Gefachreparatur,
- Anstrich von Fachwerk, Fachwerkfelder und Außenputzflächen,
- Restaurierung historischer Bildwerke und Bauteile aus Stein, Holz und Eisen,
- Außengerüst,
- denkmalpflegerische Gutachten.
Nicht bezuschusst werden Aufwendungen, die vergleichbar bei Neubauten oder Althaussanierungen entstehen.
3.2 Der Beihilfesatz für bezuschussungsfähige Kosten im Rahmen der denkmalpflegerischen Aufwendungen beträgt 10 Prozent.
3.3 Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 5.000,00 Euro.
Die zuschussfähigen Kosten werden von der zuständigen Dezernentin/dem zuständigen Dezernenten festgestellt.
4. Bewilligungsverfahren
4.1 Einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses können Eigentümer/innen, Erbbauberechtigte, Mieter/innen und Besitzer/innen eines Kulturdenkmales oder eines erhaltenswerten Bauwerkes oder Bauwerkteiles stellen, die nachweisbar Träger der Maßnahme sind. Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind:
- Kreisangehörige Städte und Gemeinden
- Behörden
- Kirchliche Institutionen
- Stiftungen
- Juristische Personen
4.2 Dem Antrag sind nachstehende Unterlagen beizufügen:
- Antragsschreiben (Formblatt)
- Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen- und Kostenträger oder Kostenträgerinnenerklärung
- Prüfbare Rechnungen
- prüfbarer Nachweis der Eigenleistungen
- Abzeichnung der Flurkarte
- Lichtbilder
Die Forderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
4.3 Über die Gewährung der Zahlung entscheidet im Einzelfall die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent.
Dem Kreisausschuss wird jährlich eine Liste der geförderten Objekte zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Zuschüsse anderer öffentlicher Stellen bleiben in der Regel unberücksichtigt, sofern hierdurch nicht eine Überfinanzierung entstehen würde oder eine nicht mehr angemessene Selbstbeteiligung gewährleistet ist.
4.4 Die Förderungsfähigkeit bei Sanierungsmaßnahmen an ein und demselben Objekt innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ist auf maximal zwei Zuschussleistungen begrenzt.
Die antragstellende Person erhält über den Antrag eine verbindliche Nachricht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5. Auszahlung des Zuschusses
5.1 Der Zuschuss wird nach Durchführung der Maßnahme und nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ausgezahlt.
5.2 Wenn besondere Gründe vorliegen, können für abgeschlossene Teilleistungen Zuschüsse gewährt werden.
5.3 Ratenzahlungen über maximal zwei Haushaltsjahre bleiben vorbehalten.
5.4 Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn die antragstellende Person unrichtige Angaben gemacht hat oder wenn nachträglich eine unsachgemäße Verwendung festgestellt wird.
6. Inkrafttreten der Richtlinien
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Kreises Offenbach zu den Aufwendungen der Erhaltung von Kulturdenkmälern sind ab dem 1. Januar 2010 gültig.
7. Veröffentlichung der Richtlinien
Die Richtlinien für die Gewährung von Geldzuwendungen des Kreises Offenbach zur Erhaltung von Kulturdenkmälern werden im Bekanntmachungsorgan des Kreises Offenbach veröffentlicht.
Dietzenbach, den 24.03.2010
KREIS OFFENBACH
Der Kreisausschuss
Oliver Quilling Claudia Jäger
Landrat Erste Kreisbeigeordnete