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Förderung der privaten Schulen


Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Schulträgern beihilfeberechtigter Ersatzschulen alljährlich einen Beitrag zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung.

Er beträgt für jeden Schüler dieser Schulen, der zu einem Stichtag den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 vom Hundert des Gastschulbeitrages, der nach dem Hessischen Schulgesetz für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform und -stufe abgesetzt worden ist. Für Schüler der als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschüler.