Die Kreisverwaltung arbeitet aktuell nur mit Terminen.
Wichtig: In der gesamten Kreisverwaltung gilt eine medizinische Maskenpflicht. Wer zum vereinbarten Termin kommt, muss eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) über Mund und Nase tragen. Stoffmasken und Gesichtsvisiere werden nicht akzeptiert!
Kontaktinformationen unter Ämter der Kreisverwaltung
Allgemeine Anfragen per E-Mail an info@kreis-offenbach.de
Ob ein persönlicher Besuch überhaupt notwendig ist, zeigt auch unsere Übersicht für viele Bereiche.
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de
Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an.
weitere Informationen unter www.kreis-offenbach.de/abh
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gerne auch unsere Online-Dienste nutzen!
Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren!
Montags, Dienstags und Donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich.
Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde finden sie hier:
Langen | https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html |
Mühlheim | https://www.muehlheim.de/termin-zulassung |
Seligenstadt | https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1 |
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Sowohl der Krisenstab des Kreises als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund stark steigender Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
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Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.
Das Kultusministerium setzt die Höhe der Gastschulbeiträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr fest.
Der Berechnung der Leistungen sind die Zahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zu Grunde zu legen.