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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)


Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


 

Heilpraktikererlaubnis (berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)

  • Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren
  • Antragsbearbeitung
  • Erteilung der Erlaubnis
  • Rücknahme der Erlaubnis

Informationen zum Antragsverfahren

Wichtig: Vor der Antragstellung nehmen Sie bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt auf!

Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Heilpraktikerüberprüfungen finden am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober bundeseinheitlich statt.

Wann Überprüfungstermine frei sind, erfahren Sie von der Sachbearbeitung.

Wichtig: Wiederholungsmöglichkeit bei Nichtbestehen

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis , dass seit dem 1. Januar 2020 die Heilpraktikerüberprüfung in Hessen von jeder antragsstellenden Person höchstens dreimal wiederholt werden darf. Das bedeutet, Sie können zur Prüfung maximal viermal antreten. Dabei ist unerheblich, welcher Teil der Prüfung (schriftlich oder mündlich) innerhalb eines Versuches nicht bestanden worden ist. (Hessische Richtlinien zur Durchführung des Heilpratkikergesetzes vom 3. Dezember 2019)

Heilpraktikerüberprüfung

Besonderheiten bei der Beschränkung der heilkundlichen Tätigkeiten auf den Bereich Psychotherapie

Es besteht die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (180,00 Euro bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit Abschluss als Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe).

Bei Antragstellerinnen und Antragsteller mit anderweitigen einschlägigen Berufsabschlüssen ist Einzelfallprüfung möglich (Gebühr 180,00 Euro), ob ganz oder teilweise auf eine Überprüfung verzichtet werden kann.

Besonderheiten bei der Beschränkung der heilkundlichen Tätigkeiten auf den Bereich Physiotherapie

Es ist nur eine mündliche Überprüfung erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser, schriftlicher Antrag
  • formlose schriftliche Erklärung, dass nach bestandener Überprüfung eine Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker im Kreis Offenbach beabsichtigt ist
  • Lebenslauf
  • Beglaubigter Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis, Belegart O, das am Überprüfungstermin nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die am Überprüfungstermin nicht älter als drei Monate sein darf
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (nicht älter als drei Monate am Überprüfungstermin)
  • Zusatzerklärung, wenn Sie sich ausschließlich heilkundlich auf dem Gebiet der Psychotherapie oder Physiotherapie betätigen wollen
  • Schriftliche Erklärung über nach dem 1. Januar 2020 ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Heilpraktikerüberprüfung mit Ort und Datum

Haben Sie bei einer anderen Behörde zuvor eine Heilpraktiker-Erlaubnis beantragt, geben Sie das bitte an.

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

Folgende Gebühren werden erhoben:

  • 250,00 Euro (grundsätzliche Verwaltungsgebühr im Antragsverfahren einschließlich Erteilung der Erlaubnis)

Zusätzlich:

  • Überprüfungsgebühren:
    • 225,00 Euro (schriftlicher Teil)
    • 155,00 Euro (mündlicher Teil) sowie
    • 61,00 Euro (Beisitzerstundensatz, mündliche Überprüfung)
    • 25,00 Euro (Verschiebung der Überprüfung)
  • Bei Prüfung nach Aktenlage: 180,00 Euro

Zudem sind die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen zu erstatten.

Rechtsgrundlage

Einzelheiten zu dem gesamten Themenkomplex entnehmen Sie bitte dem Info-Blatt!

Infoblatt Antragsverfahren Heilpraktiker

Was sollte ich noch wissen?

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

Formulare

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
 
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

Rechtsgrundlage