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Merkblatt und Anzeige Magazine

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4. verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5. verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 01. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt (§ 58 Abs. 17 WaffG). Für Magazine und Magazingehäuse, die am oder nach dem 13.06.2017 erworben wurden, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 01.09.2021 dieses Magazin oder Magazingehäuse bis zu diesem Datum einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienstelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahmeantrag Bundeskriminalamt Wiesbaden) stellt.

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