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Vaterschaftsanerkennung


Es handelt sich hier nur um eine kurz umrissene Darstellung, die nicht alle Fragen beantworten kann. Nähere Beratung zu diesem Thema erteilen die für Ihren Wohnort zuständigen Jugendämter oder auch die Standesämter.

(§ 1592 BGB) Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentliche Beurkundung) vorgeschrieben (§ 1597 BGB). Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben.

Ob die Eltern ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgegeben möchten, können sie selbst entscheiden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eintragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,

  • wenn die Mutter zustimmt (§ 1595 BGB)
  • bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen (§1596 BGB).

(§ 1594 BGB) Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Kindesmutter nicht verheiratet ist
    oder
  • bei verheirateten Müttern, wenn der Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vatershaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmt. Wirksam wird die Vaterschaft jedoch erst dann, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.

Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt
  • bei jedem Jugendamt
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)

Wichtige Informationen zu Beurkundungen im Kreis Offenbach

Terminvereinbarung notwendig

Bitte vereinbaren Sie für die Beurkundungen unbedingt einen Termin. Diesen erhalten Sie in der Regel acht Wochen nach der Terminvereinbarung. Wir bitten um Verständnis, dass Beurkundungen ohne Termin nicht durchgeführt werden können. Sollten Sie einen Termin aus dringenden Gründen nicht wahrnehmen, so bitten wir um rechtzeitige vorherige Mitteilung.

Termine erhalten Sie bei diesen Ansprechpartnerinnen:

Frau M. Steinbrenner

Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss

Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach

06074 8180-2365
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.steinbrenner@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33

Frau M. Yorgun

Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss

Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach

06074 8180-2366
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.yorgun@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33

Vaterschaftsanerkennung (und Sorgerechtserklärung) vor der Geburt des Kindes

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Personaldokument
  • Mutterpass

Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.

Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung (und Unterhaltsverpflichtung)

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Personaldokument
  • Geburtsurkunde vom Kind
  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt

Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.

Sorgererklärung

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Personaldokument
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung oder -urteil

Erstfestlegung einer Unterhaltsverpflichtung

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Personaldokument
  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt

Abänderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Personaldokument
  • letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Vergleich, notarielle Vereinbarung)

Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind:

  • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
  • alle Jugendämter
  • alle Notare

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren