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Infektionsschutz

Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten steht im Mittelpunkt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Informationen zum Coronavirus

Seit dem 8. April 2023 sind alle Corona-Einschränkungen in Hessen aufgehoben.

Beim Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ist weiterhin eine Themenseite mit allgemeinen Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 abzurufen.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Das neue Masernschutzgesetz des Bundes enthält etliche Regelungen für Gemeinschaftseinrichtungen. Ziel ist es, den Imfpschutz bundesweit bei dieser durchaus gefährlichen Krankheit zu erhöhen. Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium eigens die Website www.masernschutz.de freigeschaltet. Diese bietet Informationen zu:
    • Rechtliche Aspekte,
    • Masernerkrankung und
    • Masernimpfung

Zielgruppen sind vor allem:

    • Eltern und Erziehungsberechtigte,
    • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und
    • Leitungen von Einrichtungen, Ärzteschaft einschließlich Öffentlicher Gesundheitsdienst.

Darüber hinaus stehen vom Robert Koch-Institut und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellte Merkblätter zum Download zur Verfügung:

Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.

Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 betreut oder in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden, müssen den Impfschutz nachweisen.

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Liegt am Tag der Aufnahme kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vor, so hat die Leitung der betroffenen Schule unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernimpfung oder eine ausreichende Immunität nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernimpfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen und können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.

Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung melden beschäftigte oder betreute Personen ohne nachgewiesenen Immunschutz über den Ausfüllassistent.

Einen Überblick über verschiedene Krankheiten und welche Gegenmaßnahmen Sie treffen können, finden Sie in unseren Merkblättern