Corona-Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Ansprüche bei Verdienstausfällen aufgrund von Quarantäne,Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen
Durch die Corona-Pandemie gab und gibt es vielfältige Einschränkungen, die sich direkt und indirekt auf das Privat- und Berufsleben der Menschen ausgewirkt haben und finanzielle Konsequenzen nach sich zogen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellt unter anderem sicher, dass Bürgerinnen und Bürger finanzielle Entschädigungen für Verdienstausfälle durch Schutzmaßnahmen erhalten. Einen Anspruch haben in diesem Fall:
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- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf behördliche Anordnung unter Quarantäne stehen oder von einem Tätigkeitsverbot betroffen sind,
- Selbstständige, die auf behördliche Anordnung unter Quarantäne stehen oder von einem Tätigkeitsverbot betroffen sind,
- berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden,
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten (für bis zu sechs Wochen) die Entschädigungen auszahlen.
Anträge sind ausschließlich über das länderübergreifende Infoportal ifsg-online.de zu stellen. Die Seite bietet darüber hinaus weiterführende Informationen sowie Übersichten über alle jeweils benötigten Nachweise und Dokumente.
Wichtiger Hinweis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Wochen der Quarantäne beziehungsweise des Tätigkeitsverbots die Entschädigung als Lohnfortzahlung direkt von ihrem Arbeitgeber, der sich das Geld auf Antrag erstatten lassen kann. Sollten die Einschränkungen über diese Zeit hinaus reichen, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab der siebten Woche selbst einen Antrag stellen.