Infektionsschutz, Kurzarbeit, telefonische Krankschreibung

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Auf dem Foto ist ein Mann bei einem Corona-Selbsttest bei der Arbeit zu sehen.

Ab dem 2. Februar gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch Empfehlungen zum Infektionsschutz.

Foto: picture alliance/dpa/Matthias Balk

Telefonische Krankschreibung

Die Krankschreibung per Telefon ist bei Erkrankungen wie leichten grippale Infekten dauerhaft möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 7. Dezember 2023 beschlossen. Damit gilt: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können bis zu fünf Kalendertage krankgeschrieben werden. Ärztinnen und Ärzte stellen am Telefon Fragen zu den Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankschreibung kann auf telefonischem Wege nicht verlängert werden.

Seit dem 18. Dezember 2023 können Eltern eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per Telefon bekommen. Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung, dass Eltern Krankengeld gezahlt wird, wenn sie aufgrund der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können.

Grundsätzlich gilt: Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht. 

Die telefonische Krankschreibung entlastet Arztpraxen und reduziert die Gefahr, sich in vollen Wartezimmern anzustecken. Die Regelung hatte sich während der Corona-Pandemie bewährt. Sie hatte dazu beigetragen, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Nach mehrmaliger Verlängerung war die Regelung am 31. März 2023 ausgelaufen.

Aus Pflicht wird Empfehlung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Verordnung hatte dazu beizutragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long-Covid zu erkranken. An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz sind Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums getreten. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endete gut zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. Niedrige Corona-Infektionszahlen, milde Krankheitsverläufe und günstige Prognosen machten die verbindlichen rechtlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nicht mehr erforderlich.

Um das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich einzudämmen, waren die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehörten die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes . Darüber hinaus waren Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Kein erleichterter Zugang zu Kurzarbeit mehr

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind am 30. Juni 2023 ausgelaufen . Damit gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, müssen Betriebe negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen. 

Die Bundesregierung hatte in Folge der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. In der Spitze konnte so die Beschäftigung von bis zu sechs Millionen Menschen gesichert werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine - unterbrochene Lieferketten sowie steigende Energiepreise – wurde die Regelung mehrmals verlängert. Aktuell nehmen nur noch vergleichweise wenige Betriebe Kurzarbeitergeld in Anspruch.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet Fragen rund um das Kurzarbeitergeld . Weitere Informationen zur Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf unserer Themenseite Arbeit und Soziales .