SARS-CoV-2 lautet der Name des aktuell weltweit grassierenden Erregers, der die COVID-19-Erkrankung auslöst. "SARS-CoV-2" ist dabei die Abkürzung für die englische Bezeichnung "Severe acute respiratory syndrome-corona virus-2", zu deutsch: "Schweres akutes Atemwegssyndrom-Coronavirus-2".
COVID-19 lautet der Name der Krankheit, die durch SARS-CoV-2-Viren ausgelöst wird.
Die Corona-Warn-App hilft festzustellen, ob jemand in Kontakt mit einer infizierten Person war. Damit können Infektionsketten schneller unterbrochen werden.
Nähere Informationen und die Möglichkeit, die Corona-Warn-App herunterzuladen, finden sich auf der Homepage der Bundesregierung. Zusätzlich hat das Robert Koch-Institut eine praktische Übersicht über die Funktionen herausgegeben und der empfohlenen Maßnahmen bei Benachrichtigungen:
Hilfe bei Problemen mit der App gibt es bei der kostenlosen Hotline unter +49 (0)800 7540001.
Die Zahlen der Infektionsfälle, Gesunden und Todesfälle sind auf der Corona-Infoseite abrufbar und täglich Thema einer eigenen Pressemitteilung.
Detaillierte Übersichten für die 13 einzelnen Städte und Gemeinden sind unter dem Punkt “Corona-Entwicklung“ abrufbar.Ja, Übersichten für die 13 einzelnen Städte und Gemeinden sind unter dem Punkt "Corona-Entwicklung" abrufbar.
Ja. Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen, die Bußgelder nach sich ziehen.
Das Robert-Koch-Institut geht als Hauptübertragungsweg von der sogenannten Tröpfcheninfektion aus. Krankheitserreger, die sich im Rachenraum oder in den Atemwegen befinden, werden durch Sprechen, Niesen oder Husten in winzigen Speicheltröpfchen in die Umgebungsluft abgegeben. Sie können anschließend von anderen Kontaktpersonen eingeatmet oder über die Schleimhäute der oberen Atemwege aufgenommen werden. Im Fall von SARS-CoV-2 tragen laut Experten solche Tröpfchen das Virus, die sich aufgrund ihrer Größe nicht lang in der Luft schweben und rasch absinken. Ein entsprechender Abstand kann das Ansteckungsrisiko senken.
Als Übertragungsweg kann auch eine Schmierinfektion nicht ausgeschlossen werden. Anders als bei der Tröpfcheninfektion erfolgt sie in diesem Fall über einen Berührungskontakt. Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Erkrankter sich beim Niesen oder Husten die Hand vor den Mund hält und anschließend einer anderen Person die nun mit Erregern bedeckte Hand gibt. Fasst sich das Gegenüber danach selbst ins Gesicht - an Nase, Augen oder Mund - können die Krankheitserreger über die Schleimhäute eindringen.
Eine Übertragung ist aber auch denkbar, wenn Erreger durch Speicheltröpfchen oder Berührungen auf gemeinsam genutzten Oberflächen, beispielsweise auf Türklinken, Haltegriffen oder Tastaturen, verteilt werden. Einen wirksamen Schutz vor einer Schmierinfektion bietet deshalb regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife sowie das Fernhalten der Hände aus dem eigenen Gesicht.
Aktuell gibt es eine Reihe von Verhaltensregeln, an die sich jeder Einzelne halten sollte:
Zudem gilt vielerorts eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Personal muss nicht zwingend eine Maske tragen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen, wie etwa Trennvorrichtungen, vorhanden sind. Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer keine Maske auf hat und auch nach mehrmaliger Aufforderung durch Polizei oder Ordnungsamt keine aufsetzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.
Weitere allgemeine Informationen zu Hygieneempfehlungen sind zum Beispiel auch das Robert-Koch-Institut einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) erstellt, der fortwährend aktualisiert wird.
Als Risikogruppen gelten Personenkreise, die anfälliger für Erkrankungen allgemein beziehungsweise für schwere Krankheitsverläufe sind.
Laut Robert-Koch-Institut können SARS-CoV-2-Infektionen auch bei Personen ohne Vorerkrankungen und jüngerem Alters schwere Verläufe nehmen, doch sind aktuell folgende Risikogruppen definiert:
Falls Sie zu einer Risikogruppe gehören und unter Krankheitssymptomen leiden, setzen Sie sich bitte telefonisch mit Ihrem Hausarzt in Verbindung.
Zur Zeit gibt es laut Robert-Koch-Institut keine validierten Aussagen zur den Auswirkungen einer Infektion auf ungeborene Kinder.
Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) hat auf ihrer Homepage umfassende Informationen zu COVID-19 und Schwangerschaft inklusive FAQ und Kreißsaal-Empfehlungen veröffentlicht.
Das Robert Koch-Institut empfiehlt aktuell eine Eindämmungsstrategie (Containment). Dabei gilt es einzelne Infektionen so früh wie möglich zu erkennen, zu isolieren und Infektionsketten auf diese Weise zu unterbrechen. Darüber hinaus müssen Kontaktpersonen möglichst lückenlos identifiziert und für 14 Tage in häuslicher Quarantäne untergebracht werden.
In Hessen - und damit auch im Kreis Offenbach - gilt eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95):
Darüber hinaus gilt eine allgemeine Maskenpflicht:
Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Personal muss nicht zwingend eine Maske tragen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen, wie etwa Trennvorrichtungen, vorhanden sind.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer keine Maske auf hat, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Plastikvisiere, Kinn- und Mikrovisiere sowie Motorradhelme werden nicht akzeptiert.
Auch in der gesamten Kreisverwaltung gilt eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95).
Es sind aktuell keine Medikamente bekannt, die einer Infektion mit SARS-CoV-2-Viren wirksam vorbeugen.
Sollten Sie Medikamente einnehmen wollen, besprechen Sie das Vorgehen zunächst immer mit Ihrem Arzt. Eine eigenmächtige Selbstmedikation kann große Gefahren bergen und ist generell abzuraten.
Nein. Antibiotika helfen nicht bei Virusinfektionen und damit auch nicht gegen SARS-CoV-2.
Es gibt allerdings auch COVID-19-Patienten, die dennoch Antibiotika verordnet bekommen. Das kann daran liegen, dass die Ärzte eine zusätzliche Bakterieninfektion behandeln. Bei sogenannten Superinfektionen wird das Immunsystem eines Patienten durch das Virus so geschwächt, dass eine zweite Infektion durch einen anderen Erreger (Sekundärinfektion) hinzukommt.
Laut dem Robert-Koch-Institut beträgt die Inkubationszeit bei einer SARS-CoV-2-Infektion zwischen 1 und 14 Tage, der Durchschnitt sind fünf bis sechs Tage.
Laut Experten können die Symptome und ihre Ausprägung von Fall zu Fall variieren, weshalb eine pauschale Antwort nicht möglich ist.
Am häufigsten klagen Infizierte über (trockenen) Husten und Fieber. Es wird aber unter anderem auch von Hals-, Kopf-, Gelenk- und Muskelschmerzen, Kurzatmigkeit und Atemnot, Bauchschmerzen, Durchfall und Schwindel berichtet, ebenso vom vorübergehenden Verlust des Geschmack- und Geruchssinns. Darüber hinaus gibt es Krankheitsverläufe, die vollkommen symptomfrei verlaufen, während besonders schwere Fälle wiederum mit schweren Lungenentzündungen, Lungenversagen und dem Tod einhergehen können.
Ganz wichtig: Bewahren Sie Ruhe.
Leiden Sie unter leichten Krankheitssymptomen, sollten Sie sich weiterhin isolieren. Bleiben Sie zuhause. Wohnen Sie mit anderen Personen in einem Haushalt zusammen, halten Sie zu ihnen mindestens zwei Meter Abstand, waschen Sie sich regelnäßig gründlich die Hände, tragen Sie - falls vorhanden - einen Mund-und-Nasenschutz und beachten Sie darüber hinaus auch alle anderen Hygieneregeln. Versuchen Sie weiter die Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter 116 117 oder Ihre Hausarztpraxis zu erreichen.
Nur in Notfällen, etwa wenn Sie Atemnot bekommen, alarmieren Sie den Notruf unter 112 oder eine Rettungsstelle. WICHTIG: Weisen Sie bei der Alarmierung unbedingt darauf hin, dass Sie möglicherweise an COVID-19 erkrankt sein könnten, damit die Einsatzkräfte entsprechend reagieren können.
Nein.
Haben Sie den Verdacht, an COVID-19 erkrankt zu sein, gehen Sie keinesfalls direkt zum Arzt, in die Notaufnahme, zum Gesundheitsamt oder zu einer anderen Stelle. Kontaktieren Sie zunächst Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst telefonisch, schildern Sie Ihre Situation und besprechen Sie gemeinsam das weitere Vorgehen.
Die Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der auch für die Koordinierung der zentralen Testzentren und die dortige Terminvergabe zuständig ist, erreichen Sie unter der bundesweit einheitlichen Nummer 116 117.
Das Robert-Koch-Institut bejaht diese Frage, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Darüber hinaus empfiehlt das RKI, dass Sie sich umgehend selbst isolieren sollten, noch bevor das Testergebnis vorliegt. Das bedeutet, zuhause bleiben, einen Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen halten, auf eine gute Händehygiene achten und bei Kontakt zu anderen (falls vorhanden) einen Mund-und-Nasen-Schutz tragen.
Teilen Sie bei der Alarmierung unbedingt mit, dass Sie an COVID-19 erkrankt sind, ein entsprechender Verdacht besteht oder Sie mit einer Person im Haushalt leben, auf die einer der beiden Punkte zutrifft. Nur so können die Einsatzkräfte entsprechend reagieren und notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen.
WICHTIG: Sie bekommen in jedem Fall geholfen, der Hinweis ändert daran nichts.
Machen Sie die oben genannten Angaben auch, wenn...
Ja, freiwillige Tests sind möglich, die Kosten müssen in diesen Fällen aber selbst getragen werden. Neben einigen Hausarztpraxen bieten zum Beispiel auch das Corona-Testzentrum des Kreises Offenbach, das Corona-Schnelltest-Center in Egelsbach sowie die Testcenter am Frankfurter Flughafen und das ASB-Testcenter am Frankfurter Opernplatz Tests für Selbstzahler an.
Freiwillige Tests im Gesundheitsamt sind dagegen nicht möglich.
Ganz praktisch sollte die „Corona-Kette“ wie folgt aussehen:
Flächendeckende Tests sind nicht sinnvolll. Was beachtet werden muss: Die Tests zeigen nur eine Momentaufnahme. Eine zuvor gesunde Person, die getestet wurde, kann sich anschließend bis zum Erhalt ihres negativen Ergebnisses bereits mit dem Virus infiziert haben.
Hinzu kommt, dass flächendeckende Tests logistisch nicht umsetzbar sind. Es stehen nicht genügend Ressourcen (Personal, Ausrüstung, Laborkapazitäten) zur Verfügung, um Millionen Tests innerhalb kürzester Zeit auswerten zu können.
Der Aufenthalt in einem Risikogebiet bedeutet nicht, dass Sie sich dort zwangsläufig mit SARS-CoV-2 infiziert haben müssen. Eine Infektion ist aber auch nicht auszuschließen. Aus diesem Grund müssen Sie sich direkt nach der Rückkehr für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben oder ein negatives Corona-Testergebnis besitzen.
Reisen ist aktuell weiterhin möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen. Das Auswärtige Amt bietet auf seiner Homepage eine entsprechende Übersicht mit Reise- und Sicherheitshinweisen an, die stetig aktualisiert wird.
Reisende aus Regionen, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft werden, müssen sich noch vor der Einreise nach Deutschland online unter www.einreiseanmeldung.de registrieren. Diese digitale Einreiseanmeldung ersetzt unter anderem die bisherigen Aussteigerkarten in Papierform und wird an das Gesundheitsamt übermittelt. Auch beim Grenzübertritt kann das Vorliegen der am Ende des Registrierungsprozesses erhaltenen Bestätigung behördlich kontrolliert werden.
Direkt nach der Einreise müssen sich Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, darf während dieser Zeit nicht empfangen werden. Treten innerhalb der zehn Tage typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auf, ist umgehend das Gesundheitsamt zu verständigen.
Außerdem sind sie verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Die KV Hessen hat eine Liste mit Ärzten, die Coronatests durchführen, zusammengestellt. Darüber hinaus verfügen zum Beispiel auch das Testzentrum des Kreises Offenbach, das Corona-Schnelltestzentrum in Egelsbach, das Testcenter am Frankfurter Flughafen sowie das Testcenter am Frankfurter Opernplatz über entsprechende Kapazitäten. Ein Test im Gesundheitsamt ist dagegen nicht möglich.
Die häusliche Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise enden, wenn ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorliegt.
Jeder Einreisende ist verpflichtet sich vor der Rückkehr, noch während des Aufenthalts im Ausland, eigenständig zu informieren, da sich die Risikogebiete täglich ändern können. Maßgeblich für die Quarantänepflicht ist nicht nur der Status zum Zeitpunkt der Rückreise, sondern die Bewertung für die zwei Wochen vor Urlaubsende. Konkret bedeutet dies, auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt die Region nicht mehr als Risiokogebiet eingestuft ist, dies aber in den zurückliegenden zwei Wochen war, besteht eine Quarantäne-Pflicht.
Alle Vorgaben und auch Ausnahmeregelungen sind in der zugehörigen Landesverordnung nachzulesen.
Wer nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet keinen negativen Test vorweisen kann und sich nicht in Quarantäne begibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Außerdem kann der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Lohnersatzzahlung verloren gehen, wenn man sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt. Das heißt, der Arbeitgeber muss gegebenenfalls für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn zahlen. Diesen bekommt der Arbeitgeber dann auch nicht vom Land erstattet.
Die KV Hessen hat eine Liste mit Ärzten, die Coronatests durchführen, zusammengestellt.
Darüber hinaus verfügen auch das Testzentrum des Kreises Offenbach, das Corona-Schnelltestzentrum in Egelsbach, das Testcenter am Frankfurter Flughafen sowie das Testcenter am Frankfurter Opernplatz über entsprechende Kapazitäten.
Ein Test im Gesundheitsamt ist dagegen nicht möglich.
Darüber hinaus gilt für Personen, die in
tätig sind und über ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Abs. 3 verfügen, die allgemeine Anordnung, für diese Tätigkeit und einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach ihrer Einreise persönliche Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem Gesundheitsamt, per E-Mail an gesundheit@kreis-offenbach.de oder telefonisch unter 06074 8180-63707, anzuzeigen.
Reisende aus Regionen, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft werden, müssen sich noch vor der Einreise nach Deutschland online unter www.einreiseanmeldung.de registrieren. Diese digitale Einreiseanmeldung ersetzt unter anderem die bisherigen Aussteigerkarten in Papierform und wird an das Gesundheitsamt übermittelt. Auch beim Grenzübertritt kann das Vorliegen der am Ende des Registrierungsprozesses erhaltenen Bestätigung behördlich kontrolliert werden.
Direkt nach der Einreise müssen sich Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, darf während dieser Zeit nicht empfangen werden. Treten innerhalb der zehn Tage typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auf, ist umgehend das Gesundheitsamt zu verständigen.
Außerdem sind sie verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Die KV Hessen hat eine Liste mit Ärzten, die Coronatests durchführen, zusammengestellt. Darüber hinaus verfügen zum Beispiel auch das Testzentrum des Kreises Offenbach, das Corona-Schnelltestzentrum in Egelsbach, das Testcenter am Frankfurter Flughafen sowie das Testcenter am Frankfurter Opernplatz über entsprechende Kapazitäten. Ein Test im Gesundheitsamt ist dagegen nicht möglich.
Die häusliche Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise enden, wenn ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorliegt.
Jeder Einreisende ist verpflichtet sich vor der Rückkehr, noch während des Aufenthalts im Ausland, eigenständig zu informieren, da sich die Risikogebiete täglich ändern können. Maßgeblich für die Quarantänepflicht ist nicht nur der Status zum Zeitpunkt der Rückreise, sondern die Bewertung für die zwei Wochen vor Urlaubsende. Konkret bedeutet dies, auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt die Region nicht mehr als Risiokogebiet eingestuft ist, dies aber in den zurückliegenden zwei Wochen war, besteht eine Quarantäne-Pflicht.
Wenn Sie die Rückmeldung erhalten haben, dass Ihr Test auf das SARS-CoV-2-Virus positiv ausgefallen ist, ergeben sich daraus unmittelbar eine Reihe von Konsequenzen und Pflichten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat die wichtigsten Regelungen und Vorgaben in einem Infoflyer zusammengefasst:
Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.
Wenn ein hohes Risiko besteht, dass Sie sich angesteckt haben. Dies ist der Fall, wenn...
Auch, wenn Sie als Reiserückkehrer aus einem vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebiet kommen müssen Sie auf Verordnung des Landes Hessen vorläufig in Quarantäne.
Eine Quarantäne wird von einer offiziellen Stelle verhängt, zumeist vom Gesundheitsamt, und ist verbindlich. Sollten Sie sich weigern, kann die Quarantäne gerichtlich vollstreckt werden. Gegebenenfalls kommt es in diesen Fällen auch zur Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung.
Verstoßen Sie gegen die Quarantänevorschriften gemäß Infektionsschutzgesetz, drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Wenn Sie durch den Verstoß eine oder mehrere weitere Personen infizieren, ist zusätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung möglich.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber umgehend über die Quarantäne in Kenntnis setzen und ihm entsprechende Dokumente zukommen lassen.
Stehen Sie auf Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne, erhalten Sie eine Absonderungsverfügung. Diese müssen Sie ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Stehen Sie als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet unter Quarantäne, müssen Sie neben der entsprechenden Verordnung des Landes Hessen auch eine Bescheinigung des Reiseveranstalters über Ihre Rückkehr beim Arbeitgeber einreichen.
Bitten Sie zum Beispiel Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn telefonisch um Hilfe und lassen Sie sich die Sachen vor die Tür stellen. Wichtig ist, dass es eine kontaktlose Übergabe gibt und beide Seiten darüber hinaus alle Hygieneregeln einhalten.
Holen Sie sich frühzeitig Hilfe und Unterstützung. Ihre Familie, Freunde und ihr weiteres Umfeld können Ihnen mit Anrufen, Videochats und dem Austausch über andere Kommunikationskanäle einen wichtigen Rückhalt geben.
Bei Bedarf sollten Sie auch Angebote, wie die der Telefonseelsorge, die unter 0800 1110-111, 0800 1110-222 und 116 123 erreichbar ist, annehmen. Die Gespräche sind kostenlos und finden auf Wunsch vollkommen anonym statt.
Das BBK hat eine Bürgerinformation mit Tipps für die Zeit während der häuslichen Quarantäne herausgegeben, die Ihnen gegebenenfalls auch ein paar neue Anregungen liefern kann.
Das Hessische Umweltministerium hat Hinweise zum Umgang mit Abfällen, die mit Coronaviren kontaminiert sind, herausgegeben, an die Sie sich halten sollten:
Das Ministerium betont darüber hinaus, dass die übliche getrennte Entsorgung der Abfälle für alle Haushalte ohne Infizierte Personen keinesfalls aufgehoben.
Wenn Sie einen Balkon haben oder ein Garten zu Ihrer Wohnung beziehungsweise Ihrem Haus gehört, dürfen Sie sich dort aufhalten, so lang sich dort keine Nicht-Infizierten aufhalten und keine Gefahr besteht, dass Sie andere anstecken.
Ja. Es gibt vereinzelte Meldungen über SARS-CoV-2-Infektionen bei Tieren. Untersuchungen des Friedrich-Loeffler-Instituts haben ergeben, dass Katzen und Frettchen anfälliger sind als zum Beispiel Hunde. Es besteht jedoch keine Testpflicht für Haustiere. Zeigt ein Tier allerdings Symptome und wird getestet, sind positive Ergebnisse meldepflichtig.
Nähere Informationen dazu sind der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 3. Juli 2020 zu entnehmen.
Die Corona-Pandemie versetzt Berufs- und Privatleben in einen Ausnahmezustand. Wer Hilfe benötigt, sollte nicht zögern, sich diese zu holen.
Wichtige Angebote und Telefonnummern im Überblick:
Polizei | 110 |
Feuerwehr und Rettungsdienst | 112 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116 117 |
Info-Hotline des Landes Hessen rund um Corona | 0800 5554666 |
Corona-Hotline des Kreises Offenbach | 06074 8180-2222 |
Corona-Hotline der Asklepios Klinik Langen montags, mittwochs, freitags, 15 bis 16 Uhr |
06103 912-61105 |
Opfer-Telefon des Weißen Rings (Angebot für Opfer von Straftaten) | 116 006 |
Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen“ | 0800 0116016 |
Hilfetelefon “Schwangere in Not“ | 0800 4040020 |
Pflegetelefon (Hilfetelefon für pflegende Angehörige) | 030 20179131 |
Hilfetelefon Sexueller Missbrauch | 0800 2255530 |
Beratungszentrum West (Beratung für Alleinerziehende und Familien) | 06103 83368-0 |
Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon | 116 111 |
Nummer gegen Kummer: Elterntelefon | 0800 1110550 |
Telefonseelsorge | 116 123 |
Evangelische Telefonseelsorge | 0800 1110111 |
Katholische Telefonseelsorge | 0800 1110222 |
Info-Telefon Depression | 0800 3344533 |
Schuldnerberatung | 06103 83368-11 |
Psychosocial counselling for refugees (English) | |
Monday, 10 until 12 a.m. | 01517 2118965 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 069 971204151 |
Psychosocial counselling for refugees (Arabic) | |
Tuesday, 10 until 12 a.m. | 0157 34252524 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 0178 6746047 |
Psychosocial counselling for refugees (Farsi) | |
Wednesday, 2 until 4 p.m. | 0157 34848026 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 0151 56949853 |
Consultations téléphoniques pour réfugiés (French) | |
Lundi, 10 until 12 a.m. | 0151 50795336 |
Mardi, 12.30 until 2.30 p.m. | 0151 20226596 |
Consulta Psicosocial telefónica para personas demandantes de asilo y refugiadas (Spanish) |
|
Lunes, 10 until 12 a.m. |
0151 50795336 |
Hinweis: Die Seiten werden fortlaufend aktualisiert. Aufgrund der großen Situationsdynamik kann es jedoch passieren, dass die beschriebenen Informationen, Maßnahmen, Empfehlungen und Verordnungen jederzeit und kurzfristig geändert, verstärkt, verlängert oder gänzlich erneuert werden und die hier hinterlegten Angaben überholen.