Sprungziele
Seiteninhalt

Muss ich im Alltag auch einen Mund-Nasen-Schutz oder andere Masken tragen?

In Hessen - und damit auch im Kreis Offenbach - gilt eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar):

    • in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlichen Gebäude.
    • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben.
    • in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften.
    • Bei Veranstaltungen, Zusammenkünften und Fachmessen mit mehr als 25 Personen drinnen bis zum eigenen Platz. Draußen besteht Maskenpflicht in Gedrängesituationen wie Warteschlangen, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann.
    • Bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen (insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen).
    • in Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten drinnen bis zum eigenen Platz und draußen, wenn kein Mindestabstand von 1,5 Metern möglich ist.
    • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen.
    • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also zum Beispiel in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen.
    • in Bahnhofsgebäuden und Flughäfen
    • für Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeheimen. Die Maskenpflicht entfällt im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Bewohner des Zimmers geimpft oder genesen sind.
    • bei körpernahen Dienstleistungen.
    • in der Gastronomie drinnen bis zum eigenen Platz. Maskenpflicht drinnen auch für das Personal.
    • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.
    • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann).
    • im Impfzentrum.

Aufgrund der aktuell geltenden Hotspot-Regelung für das Kreisgebiet besteht außerdem zwischen 8:00 und 22:00 Uhr eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske an bestimmten belebten Orten. Diese wurden, wie vom Land Hessen gefordert, von den Kommunen definiert. Eine Übersicht ist auf der Sonderseite zur Maskenpflicht abrufbar.

Ausgenommen von den Regelungen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Personal muss nicht zwingend eine Maske tragen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen, wie etwa Trennvorrichtungen, vorhanden sind.

Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer keine Maske auf hat, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Plastikvisiere, Kinn- und Mikrovisiere sowie Motorradhelme werden nicht akzeptiert.

Auch in der gesamten Kreisverwaltung gilt eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar).