Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit dem 15. März 2022 in stationären und ambulanten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Die Leitung einer solchen Einrichtung beziehungsweise eines solchen Unternehmens ist verpflichtet, sich den Immunitätsnachweis vorlegen zu lassen. Dies gilt für alle Personen, die am Stichtag 15. März 2022 in der entsprechenden Einrichtung tätig sind oder nach diesem Stichtag tätig werden sollen, also künftiges Personal.
Als Immunitätsnachweis gilt:
Vom 16. März 2022 an dürfen Beschäftigte unter anderem in medizinischen und Pflegeeinrichtungen erst dann tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung einen Nachweis über eine vollständige Impfung, über die Genesung oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Als vollständig gilt die Impfung, wenn sie entweder zweifach mit einem der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe durchgeführt wurde oder als sogenannte Kreuzimpfung (zwei Impfungen mit verschiedenen Impfstoffen) mit einem m-RNA-Impfstoff als Zweitdosis.
Mit einer einzelnen Impfung besteht in folgenden Konstellationen ein vollständiger Impfschutz:
Der Status des vollständigen Impfschutzes gilt aktuell noch unabhängig vom Zeitpunkt des letzten immunstimulierenden Ereignisses (Impfung oder Infektion), das heißt auch länger als 90 Tage zurückliegende Impfungen werden anerkannt. Anders verhält es sich bei der reinen Genesung ohne zusätzliche Impfung, die nach der oben genannten Frist nicht mehr als Immunitätsnachweis gilt.
Fehlende Nachweise über Immunität beziehungsweise Kontraindikationen gegen die Impfung sind der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vorzulegen und diese hat das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet.
Das Gesundheitsamt ist bis zum 31. März 2022 über Beschäftigte, deren Nachweise fehlen oder wenn Zweifel an den vorgelegten Attesten bestehen, digital zu informieren.
Meldung durch Einrichtungen an das Gesundheitsamt Kreis Offenbach