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Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Anzeigepflichtige Tierseuche - Stand: 5. Dezember 2024

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine oftmals tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Sie wurde im September 2020 zum ersten Mal in Deutschland nachgewiesen. Schweine können sich durch den direkten Kontakt mit infizierten Tieren sowie die Aufnahme von kontaminierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen anstecken. Auch eine indirekte Übertragung der Viren, etwa durch Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Jagdausrüstung, Kleidung et cetera, ist möglich.

Eine Infektionsgefahr für Menschen sowie andere Haus- und Nutztiere besteht nicht. Auch vom Verzehr von möglicherweise kontaminiertem Fleisch geht für Menschen keine Gefahr aus. 

Aktuell

Die Afrikanische Schweinepest hat Hessen erreicht. Die erste Infektion eines Wildschweins im Kreis Groß-Gerau wurde am 16. Juni 2024 bestätigt. Seitdem sind im dortigen Kreisgebiet weitere positiv-getestete Wildschweine gefunden sowie Infektionen in mehreren Hausschweinbeständen nachgewiesen worden. Auch im Kreis Bergstraße und im Landkreis Darmstadt-Dieburg gab es positive Befunde. Auf der Themenseite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat sind Tabellen mit den aktuellen Fallzahlen in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten abrufbar.

Im Kreis Offenbach gibt es bislang keinen ASP-Fall. 

Sperrzone II - infizierte Zone

Um die Fundorte der erkrankten Tiere wurde ursprünglich eine Sperrzone erlassen, in der besondere Vorgaben gelten. Eine Übersicht des Gebiets ist online abrufbar (Karte der Restriktionszonen) und reicht bis in den Kreis Offenbach hinein. Betroffen sind:

    • Teile der Stadt Dreieich
    • die komplette Gemeinde Egelsbach
    • die komplette Stadt Langen 
    • Teile der Stadt Neu-Isenburg
    • Teile der Stadt Rödermark

Per Allgemeinverfügung des Kreises gelten in den Gebieten der Sperrzone II unter anderem ein Jagdverbot und für Hunde eine Leinenpflicht. Wer dort zu Erholungszwecken unterwegs ist, muss zudem auf den gekennzeichneten Wegen bleiben. 

Für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen in der Sperrzone II gelten folgende Einschränkungen:

    • Bei Sonderkulturen und Zierpflanzen können wie gewohnt alle Bearbeitungsschritte vorgenommen werden.
    • Bis zu einer Höhe von 1,50 Meter sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau zulässig.
    • Auf Anbauflächen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind Ernte und Bearbeitungsmaßnahmen nicht gestattet.
    • Für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide, Mais, Gemenge, Eiweißpflanzen und Leguminosen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dazu muss drei Werktage vor geplanter Bearbeitung formlos per E-Mail ein Antrag beim Veterinäramt mit den folgenden Angaben gestellt werden:
      1. Gemarkung
      2. Flurstück
      3. Bearbeitete Kultur
      4. Kfz-Kennzeichen
      5. Datum der Bearbeitung, es ist auch Zeitraum möglich

Vor Beginn der Bearbeitung muss ein Drohnenflug durchgeführt werden, inklusive der Erstellung eines Flugprotokolls oder Bestätigung der Drohnensuche. Bei einem Wildschweinfund darf keine Bearbeitung stattfinden. Ein neuer Termin muss festgelegt werden (dafür ist keine neue Genehmigung nötig).

Sperrzone I - Pufferzone

Zusätzlich wurde ein an die Sperrzone II angrenzender, zehn Kilometer breiter Streifen als eine neue Sperrzone I festgelegt. Diese wirkt als sogenannte Pufferzone. Eine Übersicht des Gebiets ist online abrufbar (Karte der Restriktionszonen). Im Kreis Offenbach fallen darunter - sofern sie nicht bereits von der Gebietsfestlegung der Sperrzone II erfasst sind:

    • Stadt Dietzenbach
    • Stadt Dreieich
    • Stadt Heusenstamm
    • Stadt Neu-Isenburg
    • Stadt Rödermark sowie
    • Teile der Gemeinde Hainburg
    • Teile der Gemeinde Mainhausen
    • Teile der Stadt Obertshausen
    • Teile der Stadt Rodgau
    • Teile der Stadt Seligenstadt

Per Allgemeinverfügung des Kreises gelten in den Gebieten der Sperrzone I vor allem Vorgaben für die Jagd. Dazu zählen unter anderem der Aufruf zur verstärkten Fallwildsuche und Jagd auf Wildschweine. Außerdem greifen verschärfte Hygienevorschriften für die Jagd und Hausschweinbestände.

Das weitere Vorgehen

Der Verwaltungsstab des Kreises Offenbach – allen voran das Veterinäramt – arbeitet eng mit dem Hessischen Landwirtschaftsministerium, dem Forstamt Langen, den zuständigen Bundesbehörden sowie den anderen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten zusammen. Auch mit weiteren wichtigen Beteiligten - wie den Kreiskommunen, Jägern und Landwirten - findet ein Austausch statt. 

Zu den Maßnahmen im Kreis zählten bereits unter anderem die systematische Kadaversuche zu Fuß und per Drohne in den in der Sperrzone II liegenden Bereichen. Etwaige tote Tiere können auf diese Weise lokalisiert, beprobt und geborgen werden. Auch außerhalb der infizierten Zone aufgefundene Wildschweine werden auf das ASP-Virus hin beprobt. Darüber hinaus werden in schweinehaltenden Betrieben vorsorglich die Biosicherheitsmaßnahmen überprüft, Zäune entlang möglicher Einfallswege von Wildschweinen aus der Infizierten Zone kontrolliert und gegebenenfalls ausgebessert. 

Tote Wildschweine melden

Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des genauen Fundortes – wenn möglich mit GPS-Daten – zu melden. Zu diesem Zweck hat der Kreis Offenbach ein Bürgertelefon unter 06074 8180-2222 eingerichtet, das zu den üblichen Bürozeiten erreichbar ist.

Funde können aber auch online über das Tierfund-Kataster oder über die TFK-App des Deutschen Jagdverbands gemeldet werden. Die App steht kostenfrei im App-Store für Android oder Apple zum Download bereit. Mithilfe der Standortfunktion können Funde exakt erfasst und gemeldet werden. 

Kadaversammelplatz in Egelsbach

Der Kreis Offenbach hat einen Kadaversammelplatz auf dem Gelände des Vorklärwerks in Egelsbach einrichten lassen. Den Aufbau übernahm die Gemeinde zusammen mit Kräften der Feuerwehren Egelsbach und Langen sowie des DRK OV Egelsbach. Bei der Einrichtung handelt sich um eine reguläre Maßnahme, die alle von der Sperrzone-II-betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte durchführen müssen.

Alle derzeit tot im Kreisgebiet aufgefundenen Wildschweine - auch solche jenseits der Sperrzone II - werden unter besonderen Vorkehrungen geborgen und auf das ASP-Virus beprobt. An der Sammelstelle können die Kadaver anschließend in Containern sicher entsorgt und die Fahrzeuge sowie die Ausrüstungen an eigens dafür eingerichteten Stationen desinfiziert werden.

ASP-Informationen für Jäger

Allgemeine Informationen für Jäger im Kreis Offenbach

In der Sperrzone II - früher Restriktionszone genannt - gilt per aktueller Allgemeinverfügung ein grundsätzliches Jagdverbot mit Ausnahme der Nachsuche von Unfallwild mit Kadaversuchhunden oder Drohnen. Ferner erlaubt sind unter anderem das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen sowie die Anlage und der Einsatz von Saufängen. Details sind der aktuellen Verfügung zur Sperrzone II zu entnehmen:

In der Sperrzone I wird zu einer verstärkten Fallwildsuche und Jagd auf Wildschweine aufgerufen. Ernte- und Bewegungsjagden sind nur in bestimmten Gebieten gestattet. Ausnahmen können im Einzelfall genehmigt werden. Weitere Informationen zur Durchführung von Bewegungsjagden können auf der Themenseite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat abgerufen werden.

Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden. Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden. 

Details sind auch in diesem Fall den zugehörigen Allgemeinverfügungen zu entnehmen. 

Nähere allgemeine Informationen sind auf der Themenseite des Landes unter dem Reitern „Jagd" sowie „Gebiete“ abrufbar.

Vorgehen bei Fallwild, Unfallwild und schwerkrankem Schwarzwild

Bei Fallwild, Unfallwild und schwerkrankem Schwarzwild - sogenannte Indikatorschweine – ist eine Beprobung auf das ASP-Virus in jedem Fall unabdingbar. Bei Auffinden solchen Wildes ist daher das zuständige Veterinäramt per E-Mail an veterinaeramt@kreis-offenbach.de oder über das eigens eingerichtete Bürgertelefon, 06074 8180-2222, zu benachrichtigen. Auf diese Weise wird die Bergung und Beprobung sichergestellt.

Vorgehen bei geschossenem Schwarzwild

Für geschossenes Schwarzwild empfiehlt sich derzeit stets eine Beprobung auf das ASP-Virus. Jedes einzelne Testergebnis hilft dabei, die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest weiter einzugrenzen und ein aktuelles Lagebild zu erhalten. 

Tupfer und Probenbegleitscheine stehen beim Veterinäramt zur Abholung bereit. Die ASP-Proben können anschließend zusammen mit denen auf Trichinen beim Veterinäramt abgegeben werden. Dabei sollten sich beide möglichst in einer gemeinsamen Umverpackung - beispielsweise einer Tüte - befinden, um die spätere Zuordnung zu erleichtern. Bitte beachten Sie darüber hinaus bei den Probenbegleitscheinen das Eintragen des Breiten- und Längengrades im Bemerkungsfeld.

Die Freigabe des Wildes erfolgt nach Negativ-Befund auf Trichinen und ASP (Beprobung im Hessischen Landeslabor) durch das Veterinäramt. Die Erfahrung der vergangenen Tage hat gezeigt, dass der gesamte Vorgang bis zu drei Tagen dauern kann. Die zeitnahe Abgabe der Proben, unabhängig von den festen Beprobungstagen auf Trichinen, beeinflusst nun - zumindest zeitweise - den Freigabe-Tag. 

Abgabestelle für Aufbruch von geschossenem Schwarzwild

Der Aufbruch von geschossenem Schwarzwild aus dem gesamten Kreisgebiet kann - auslaufsicher verpackt und unter Angabe der Wildmarkennummer - zentral in Dietzenbach entsorgt werden:

 Öffnungszeiten

montags

9:00 bis 12:00 Uhr

13:00 bis 17:00 Uhr

dienstags

9:00 bis 12:00 Uhr

13:00 bis 16:00 Uhr

mittwochs 9:00 bis 13:00 Uhr
donnerstags

9:00 bis 12:00 Uhr

13:00 bis 16:00 Uhr

freitags 9:00 bis 13:00 Uhr
samstags 9:00 bis 13:00 Uhr

ASP-Informationen für Landwirte

Im Kreis Offenbach liegen inzwischen auch landwirtschaftlichen Flächen oder Betriebe in der Sperrzone II (früher Restriktionszone genannt). Für Landwirte gelten deswegen gesonderten Vorgaben in den betroffenen Kommunen. 

Für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen in der Sperrzone II gelten in den betroffenen Kommunen folgende Einschränkungen:

    • Bei Sonderkulturen und Zierpflanzen können wie gewohnt alle Bearbeitungsschritte vorgenommen werden.
    • Bis zu einer Höhe von 1,50 Meter sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau zulässig.
    • Auf Anbauflächen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind Ernte und Bearbeitungsmaßnahmen nicht gestattet.
    • Für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide, Mais, Gemenge, Eiweißpflanzen und Leguminosen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dazu muss drei Werktage vor geplanter Bearbeitung formlos per E-Mail ein Antrag beim Veterinäramt mit den folgenden Angaben gestellt werden:
      1. Gemarkung
      2. Flurstück
      3. Bearbeitete Kultur
      4. Kfz-Kennzeichen
      5. Datum der Bearbeitung, es ist auch Zeitraum möglich

Vor Beginn der Bearbeitung muss ein Drohnenflug durchgeführt werden, inklusive der Erstellung eines Flugprotokolls oder Bestätigung der Drohnensuche. Bei einem Wildschweinfund darf keine Bearbeitung stattfinden. Ein neuer Termin muss festgelegt werden (dafür ist keine neue Genehmigung nötig).

Details stehen in den entsprechenden Allgemeinverfügungen:

Das Land Hessen hat zudem eine Sperrzone I als Pufferzone eingerichtet. Für die Landwirtschaft gelten dort verschärfte Hygienevorschriften. Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung. Details stehen in der zugehörigen Allgemeinverfügung:

FAQ und Broschüren

Auch wenn im Kreis Offenbach derzeit keine landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe von Vorgaben der Sperrzone II (Infizierte Zone) betroffen sind, gibt es dennoch viele Fragen, sollte dieser Bereich irgendwann ausgeweitet werden. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat einen allgemeinen Frage-Antwort-Katalog rund um das Thema Ernte innerhalb der Infizierten Zone veröffentlicht:

Sollte der Fall eintreten, informieren der Verwaltungsstab und das Veterinäramt über die konkrete Umsetzung für die dann betroffenen Areale im Kreisgebiet. 

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen hat aus aktuellem Anlass kürzlich eine überarbeitete Version seines Videos zum Thema für Hausschweinbestände online gestellt:

Youtube-Video: Afrikanische Schweinepest vor den Toren: Wie schütze ich meine Tiere?

Weitere Publikationen

FAQ zur Afrikanischen Schweinepest

Das Land Hessen hat einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog auf seiner Homepage veröffentlicht.