Informationen zum Masernschutzgesetz
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- Rechtliche Aspekte,
- Masernerkrankung und
- Masernimpfung
Zielgruppen sind vor allem:
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- Eltern und Erziehungsberechtigte,
- Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und
- Leitungen von Einrichtungen, Ärzteschaft einschließlich Öffentlicher Gesundheitsdienst.
Darüber hinaus stehen vom Robert Koch-Institut und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellte Merkblätter zum Download zur Verfügung:
Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 betreut oder in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden, müssen den Impfschutz nachweisen.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Liegt am Tag der Aufnahme kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vor, so hat die Leitung der betroffenen Schule unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernimpfung oder eine ausreichende Immunität nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernimpfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen und können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung melden beschäftigte oder betreute Personen ohne nachgewiesenen Immunschutz über den Ausfüllassistent.