Bitte beachten Sie: Abstand halten, Hygieneregeln einhalten, Alltagsmaske tragen, Corona-Warnapp nutzen und regelmäßig lüften!
Kreis Offenbach ist aktuell Risikogebiet nach dem Robert Koch-Institut!
Die Kreisverwaltung arbeitet aktuell nur mit Terminen.
Wichtig: In der gesamten Kreisverwaltung gilt eine medizinische Maskenpflicht. Wer zum vereinbarten Termin kommt, muss eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) über Mund und Nase tragen. Stoffmasken und Gesichtsvisiere werden nicht akzeptiert!
Kontakt zu Ämtern & Abteilungen
Kontaktinformationen unter Ämter der Kreisverwaltung
Allgemeine Anfragen per E-Mail an info@kreis-offenbach.de
Ob ein persönlicher Besuch überhaupt notwendig ist, zeigt auch unsere Übersicht für viele Bereiche.
Ausländerbehörde
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de
Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an.
weitere Informationen unter www.kreis-offenbach.de/abh
KFZ-Zulassungsbehörde
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gerne auch unsere Online-Dienste nutzen!
Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren!
Montags, Dienstags und Donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich.
Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde finden sie hier:
Fahrerlaubnisbehörde
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Corona Einschränkungen
Sowohl der Krisenstab des Kreises als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund stark steigender Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen.
Übersicht über alle geltenden Einschränkungen in grafischer Form
Seit dem 16. Januar 2021 gilt
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen sowie auf Allgemeinverfügung des Kreises Offenbach:
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- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum (einschließlich Parks und Grünanlagen) ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren Person, die nicht im selben Haushalt lebt, gestattet. Das Alter der Personen ist dabei nicht relevant. Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf das nötigste Minimum zu reduzieren. Ausnahmen: Die Beschränkung auf einen Hausstand und eine weitere Person gilt nicht im Rahmen der Betreuung und Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Es dürfen zur Betreuung Minderjähriger beispielsweise weiterhin Fahrgemeinschaften für den Schulweg gebildet werden. Auch die Betreuung von Geschwisterpaaren durch beispielsweise die nicht im Haushalt lebenden Großeltern bleibt möglich. Im Rahmen familiärer Betreuungsgemeinschaften dürfen ausnahmsweise bis zu drei Haushalte zusammentreffen, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
- Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Innerhalb der eigenen Wohnung gilt die dringende Empfehlung, sich ebenfalls auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person, die nicht im selben Haushalt lebt, zu beschränken.
- Öffentliche Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, sind verboten. Andere öffentliche Veranstaltungen dürfen nur bei besonderem öffentlichen Interesse stattfinden.
- Flohmärkte sind untersagt.
- Der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit ist ganztägig verboten.
- Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
- Der Einzelhandel ist weitestgehend geschlossen. Eine Ausgabe bestellter Waren ist jedoch zulässig. Verkaufsstätten, die aufgrund einer Ausnahmeregelung weiterhin öffnen dürfen, sind unter anderem:
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- Supermärkte, Discounter und andere Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Banken
- Drogerien
- Poststellen
- Tankstellen
- Kioske
- Babyfachmärkte
- Sanitätshäuser
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tiermärkte
- Weihnachtsbaumverkäufe
- Wochenmärkte
- Waschsalons
Für Verkaufsstätten, die weiterhin öffnen dürfen, gelten die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in Geschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche mit bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro angefangenen zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche gilt die Regelung für eine Person je angefangenen 20 Quadratmetern. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind geschlossen. Dazu gehören:
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- Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
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- Freizeit- und Amateursport ist in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
- Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos bleiben geschlossen.
- Gedenkstätten bleiben geöffnet.
- Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Die Abholung und Lieferung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause ist weiterhin möglich.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bleiben geschlossen.
- Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich.
- Handwerksbetriebe bleiben geöffnet.
- Ältere und pflegebedürftige Menschen dürfen in ihren jeweiligen Einrichtungen innerhalb einer Woche zwei Mal Besuch von maximal jeweils zwei Personen für je eine Stunde erhalten.
- In Alten- und Pflegeheimen sind Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher verpflichtet, eine FFP2- oder eine KN95-Maske zu tragen. Das Personal muss mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen getestet werden. Angehörige dürfen die Einrichtung nur nach einem negativen Testergebnis betreten.
- Volkshochschulen bleiben geöffnet.
- Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben.
- Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede eng ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
- Kindertagesstätten sollen nur in dringenden Betreuungsfällen in Anspruch genommen werden.
- An den Schulen wird die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 6. Klasse vorübergehend aufgehoben. Sie können grundsätzlich weiter zur Schule gebracht werden, was jedoch zur Kontaktreduzierung nach Möglichkeit vermieden werden soll. Ab der 7. Klasse findet Distanzunterricht statt. Ausnahmen bilden Abschlussklassen. Für sie gilt weitestgehend Präsenzunterricht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch für sie Distanzsunterricht zeitweise angeboten werden.
- Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen, Bereiche vor Geschäften und auf Parkplätzen.
- Reiserückkehrer aus Regionen, die vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft werden, müssen sich noch vor der Einreise nach Deutschland online unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und nach Einreise direkt für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Außerdem sind sie verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
Ab dem 23. Januar 2021 gilt
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen:
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- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum (einschließlich Parks und Grünanlagen) ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren Person, die nicht im selben Haushalt lebt, gestattet. Das Alter der Personen ist dabei nicht relevant. Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf das nötigste Minimum zu reduzieren. Ausnahmen: Die Beschränkung auf einen Hausstand und eine weitere Person gilt nicht im Rahmen der Betreuung und Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Es dürfen zur Betreuung Minderjähriger beispielsweise weiterhin Fahrgemeinschaften für den Schulweg gebildet werden. Auch die Betreuung von Geschwisterpaaren durch beispielsweise die nicht im Haushalt lebenden Großeltern bleibt möglich. Im Rahmen familiärer Betreuungsgemeinschaften dürfen ausnahmsweise bis zu drei Haushalte zusammentreffen, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
- Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Innerhalb der eigenen Wohnung gilt die dringende Empfehlung, sich ebenfalls auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person, die nicht im selben Haushalt lebt, zu beschränken.
- Öffentliche Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, sind verboten. Andere öffentliche Veranstaltungen dürfen nur bei besonderem öffentlichen Interesse stattfinden.
- Flohmärkte sind untersagt.
- Der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit ist ganztägig verboten.
- Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
- Der Einzelhandel ist weitestgehend geschlossen. Eine Ausgabe bestellter Waren ist jedoch zulässig. Verkaufsstätten, die aufgrund einer Ausnahmeregelung weiterhin öffnen dürfen, sind unter anderem:
-
- Supermärkte, Discounter und andere Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Banken
- Drogerien
- Poststellen
- Tankstellen
- Kioske
- Babyfachmärkte
- Sanitätshäuser
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tiermärkte
- Weihnachtsbaumverkäufe
- Wochenmärkte
- Waschsalons
Für Verkaufsstätten, die weiterhin öffnen dürfen, gelten die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in Geschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche mit bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro angefangenen zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche gilt die Regelung für eine Person je angefangenen 20 Quadratmetern. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Es ist eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) zu tragen.
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind geschlossen. Dazu gehören:
-
- Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
-
- Freizeit- und Amateursport ist in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
- Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos bleiben geschlossen.
- Gedenkstätten bleiben geöffnet.
- Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Die Abholung und Lieferung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause ist weiterhin möglich. Dabei ist eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) zu tragen.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bleiben geschlossen.
- Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich. Dabei ist eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) zu tragen.
- Handwerksbetriebe bleiben geöffnet.
- Ältere und pflegebedürftige Menschen dürfen in ihren jeweiligen Einrichtungen innerhalb einer Woche zwei Mal Besuch von maximal jeweils zwei Personen für je eine Stunde erhalten.
- In Alten- und Pflegeheimen sind Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher verpflichtet, eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) zu tragen. Das Personal muss mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen getestet werden. Angehörige dürfen die Einrichtung nur nach einem negativen Testergebnis betreten.
- Volkshochschulen bleiben geöffnet.
- Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test oder Antiegen-Test) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben.
- Es ist medizinische Maske (FFP2- , KN95-, N95- oder OP-Maske) zu tragen. Stoffmasken und Plastikvisiere sind nicht gestattet.
- Kindertagesstätten sollen nur in dringenden Betreuungsfällen in Anspruch genommen werden.
- An den Schulen wird die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 6. Klasse vorübergehend aufgehoben. Sie können grundsätzlich weiter zur Schule gebracht werden, was jedoch zur Kontaktreduzierung nach Möglichkeit vermieden werden soll. Ab der 7. Klasse findet Distanzunterricht statt. Ausnahmen bilden Abschlussklassen. Für sie gilt weitestgehend Präsenzunterricht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch für sie Distanzunterricht zeitweise angeboten werden.
Sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 nicht durchgängig eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.
- Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine medizinische Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen, Bereiche vor Geschäften und auf Parkplätzen.
- Reiserückkehrer aus Regionen, die vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft werden, müssen sich noch vor der Einreise nach Deutschland online unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und nach Einreise direkt für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Außerdem sind sie verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
Informieren Sie sich direkt: