Sprungziele
Seiteninhalt

Fortbildungsprogramm Kita

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Übernahme der Betreuungskosten in der Kindertagesstätte


Für Eltern mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, eine Übernahme der Betreuungskosten in der Kindertagesstätte zu beantragen.

Übernommen wird nur die Gebühr für einen Halbtagsplatz, ohne Essens- Spiel- und Getränkegeld. Nur wenn beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil berufstätig sind gibt es Ausnahmen zur Halbtagsregelung. In jedem Fall wird eine genaue Einzelprüfung vorgenommen.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder die fehlenden Nachweise in Fotokopie führen zu einer längeren Bearbeitungsdauer.

Kostenübernahmeerklärungen können frühestens in dem Monat abgegeben werden, in dem der Antrag bei der Kreisverwaltung Offenbach eingeht.

Anliegen bezüglich einer Übernahme der Betreuungskosten gemäß § 90 SGB VIII (Krippe, Kindertagesstätte, Schulkindbetreuung, Hort) sollen an das Postfach kitagebuehren@kreis-offenbach.de gerichtet werden. Die Mails werden der entsprechenden Sachbearbeiterin zugeordnet. Beachten Sie bitte den Vor- und Nachnamen des Kindes, das Geburtsdatum, den Wohnort und falls vorhanden das Aktenzeichen im Betreff mit anzugeben. Somit kann die Zuordnung schneller erfolgen. 

siehe unter:

Kinderbetreuung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Das Netto-Jahreseinkommen ist nachzuweisen durch Vorlage
    • der letzten 12 Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers vor Antragstellung,
    • bei Selbständigen die Gewinn- und Verlustrechnung der letzen 12 Monate,
    • Einkommenssteuerbescheide aus dem Vorjahr,
    • des derzeit aktuell gültigen Sozialgeld-/Arbeitslosengeld-/ oder Unterhaltsgeld-Bescheides.
  • Der Unterhalt des Kindesvaters und des Ehegattenunterhaltes muss durch Kopie der Unterhaltsvereinbarung belegt werden. Erhalten Sie Unterhaltsvorschuss vom Kreisjugendamt, benötigen wir eine Kopie des Unterhaltsvorschussgeldbescheids (UVG).
  • Fahrtkosten mit dem eigenen PKW können nur dann anerkannt werden, wenn durch Schichtdienst oder ungünstige Verkehrsmittel die Nutzung des eigenen PKW´s notwendig ist.
  • Versicherungsbeiträge sind unbedingt durch die derzeit aktuelle Beitragsrechnung nachzuweisen. Kontoauszüge werden nicht anerkannt. Keinesfalls können Versicherungsbeiträge für den PKW anerkannt werden.
  • Kosten der Unterkunft werden durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen bzw. der Nachweis über die aktuelle Mieterhöhung. Miete und Nebenkosten sind getrennt aufzuführen. Nicht berücksichtigt wird der Verbrauch von Heizung,Strom und Warmwasser. Hypotheken/Zinsen können nur für ein selbstbewohntes Haus/Eigenheim bis zur Höhe des Zinsanteils, maximal aber des Höchstbetrages der derzeit aktuellen Wohngeldtabelle anerkannt werden.Diese Höchstgrenze gilt auch für die Miete.
  • Kredite und andere Belastungen sind durch Vorlage des Kreditvertrages, aus dem der Nettokreditbeitrag (Nennbetrag), Zinssatz, Laufzeit, Ratenzahlung und Verwendungszweck zu entnehmen sind. Es können nur Kredite berücksichtigt werden, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Es werden grundsätzlich nur die Zinsen, nicht die Tilgung angerechnet.

Telefonische Erreichbarkeit

Frau Bartels:
Dienstag 10:00 bis 11:30 Uhr
Frau Biebel:
Donnerstag 10:00 bis 11:30 Uhr