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Investive Förderung gemäß § 32d HKJGB (kleine Bauförderung)

Für Um-, Ausbau- und Ausstattungsvorhaben zur Schaffung neuer oder zum Erhalt im Bestand gefährdeter Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt mit Gesamtkosten von mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro.

Antragsfrist

Förderanträge sind bis spätestens 5. Januar des jeweiligen Förderjahres beim Kreis Offenbach einzureichen.

Wer kann Anträge stellen?

Antragsteller sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Wichtig
    • Die geförderten Vorhaben müssen den Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der gültigen Fassung entsprechen.
    • Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein!
    • Die Maßnahmen müssen im Bewilligungsjahr abgeschlossen werden.
Wie wird gefördert?

Festbetragsfinanzierung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Was wird gefördert?

Umbau

Umbau eines/einer bestehenden Gebäudes/Wohnung, das/die als Tageseinrichtung für Kinder - die Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt anbietet - genutzt werden soll.

Modernisierung

Zum Beispiel wenn eine veraltete Tageseinrichtung für Kinder, die Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt anbietet, einen besseren fachlichen Standard erhalten soll. Der Begriff „fachlich“ richtet sich dabei eindeutig auf die Kinderbetreuung, wie zum Beispiel eine verbesserte Schalldämmung oder einen barrierefreien Zugang zur Einrichtung.
Eine reine Bauunterhaltung wie zum Beispiel Sanierung von Dächern, Trockenlegung und eine neue Außendämmung ist nicht förderfähig!

Erweiterung

Es werden zusätzliche Plätze (für Kinder bis zum Schuleintritt) in einer bestehenden Kindertageseinrichtung geschaffen.

Ausstattung

Es werden nur Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und ähnliches beschafft, um neue Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt zu schaffen oder den Standard bestehender Plätze für diese Altersgruppe zu verbessern. Dies beinhaltet auch die Beschaffung von Spielgeräten für Außenanlagen.