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Tipps für richtiges Heizen mit Holz

Der nächste Winter kommt bestimmt

Das Heizen mit Holz erfreut sich wegen seiner angenehmen Wärme und Atmosphäre immer größerer Beliebtheit, führte jedoch immer wieder durch unsachgemäßen Betrieb zu Ärger mit betroffenen Nachbarn und steht natürlich im Zusammenhang mit der Feinstaubproblematik im Fokus der Öffentlichkeit. Der Fachdienst Umwelt des Kreises Offenbach einige Tipps zum richtigen Verbrennen von Holz im Kamin oder Holzofen.

Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe verursacht übermäßige Rauchentwicklung sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Vermeiden lassen sich derartige Umweltbeeinträchtigungen durch die Verwendung der richtigen Materialien.

Diese Stoffe dürfen verfeuert werden:

    • Naturbelassenes Holz einschließlich der Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln
    • Reisig und Zapfen
    • Holzbriketts aus naturbelassenem Holz (entsprechend DIN 51731)
    • vergleichbare Holzpellets
    • andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität

Naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub oder Rinde sowie Stroh oder Holzpresslinge ohne Bindemittel, Holzpresslinge mit Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt eingesetzt werden; Braunkohlen und Steinkohlen, Koks und Briketts sowie Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts, unabhängig von der Feuerungsleistung des Ofens, jedoch nicht in offenen Kaminen, sofern sie nach Angaben des Herstellers für die Feuerungsanlage geeignet sind.

Diese Stoffe sind nicht zugelassen:

    • Lackiertes, gestrichenes oder beschichtetes Holz
    • Sperrholz
    • Spanplatten und Faserplatten
    • mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
    • Abfälle jeglicher Art
    • auch frisch geschlagenes oder schlecht gelagertes Holz darf, solange es noch feucht ist, nicht verwendet werden

Holz darf nur verbrannt werden, wenn sein Feuchtegehalt unter 25 Prozent liegt. Feuchtes Holz hat nur geringen Heizwert, qualmt stark, verrußt Ofen und Schornstein und belastet zudem die Umwelt. Bei optimaler Trocknung beträgt der Wasseranteil maximal 15 bis 20 Prozent. Dies dauert je nach Holzart etwa ein bis zwei Jahre. Erst dann ist das Holz zum Heizen geeignet. Einfache Holzfeuchtemessgeräte zur Eigenkontrolle sind im Fachhandel bereits unter 20 Euro erhältlich.

Optimal Heizen bedeutet, öfter und dafür weniger Holz nachzulegen, um eine starke Rauchentwicklung zu vermeiden. Es muss beim Verbrennen immer genügend Luft zugeführt werden damit eine gute Flamme entsteht. Eine unvollständige Verbrennung durch zu wenig Luft bewirkt ebenfalls eine starke Rauchentwicklung und führt zu hohem Schadstoffausstoß.

Das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe oder Abfall wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.

Offene Kamine dürfen im Interesse der Umwelt und der betroffenen Nachbarn grundsätzlich nicht als Dauerheizung genutzt werden.

Ableitbedingungen

Mit der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gelten für neue und wesentlich geänderte Anlagen neue Emissionsgrenzwerte und Ableitbedingungen für Abgase. So müssen die Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW, die nach dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden,  in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens einn Meter überragen.

Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, dürfen seit 1. Januar 2018 nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind Anlagen, für die ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte geführt wird, oder die mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet wurden. Für ältere Anlagen gelten diese Bedingungen bereits seit 31. Dezember 2014. Generell von dieser Regelung ausgenommen sind Öfen und Kamine, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Auch für neue Heizkessel und Öfen sind seit 2015 veränderte Anforderungen in Kraft getreten: Wer seit 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImschV beachten.

Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei Kesseln eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen ist eine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand ausreichend. Unter http://cert.hki-online.de/ informiert der HKI Industrieverband darüber, welche Modelle die Grenzwerte einhalten.

Beratung

Wer eine handbeschickte Feuerungsanlage für feste Brennstoffe neu in Betrieb nimmt, hat sich zukünftig hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. Die aktuelle Fassung der 1. BImSchV kann auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter http://bundesrecht.juris.de/bimschv_1_2010/index.html abgerufen werden.