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Schornsteinfegerwesen

Von Kleinfeuerungsanlagen und gewerblichen Küchendunstabzugsanlagen können Brand-, aber auch Umweltgefahren ausgehen. Durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen, zum Beispiel Hessische Bauordnung, Feuerungsanlageverordnung, Kleinfeuerungsanlageverordnung, Kehr- und Überprüfungsordnung, Lüftungsanlagerichtlinien und andere versucht der Gesetzgeber, die Feuersicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die Überwachung solcher Anlagen obliegt den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.

Freie Schornsteinfegerwahl

Seit dem 1. Januar 2013 können jedoch Hauseigentümer frei entscheiden, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen (Ausnahmebewilligung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung).

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ein Schornsteinfegerregister geführt, in dem die entsprechenden Betriebe eingetragen sind.

Welche Arbeiten im Einzelfall durchzuführen sind ermittelt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen einer Feuerstättenschau. Diese ist seit 1. Januar 2013 zweimal in sieben Jahren durchzuführen. Mit einem Feuerstättenbescheid setzt er anschließend den Umfang und den zeitlichen Rahmen für die Überprüfungen und Messungen fest.

Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten ist gemäß § 4 SchfHwG den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern mittels Formblättern nachzuweisen (Anlage 2 zu § 5 Kehr- und Überprüfungsordnung). Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer.

Kontrolle der Bezirksstornsteinfeger

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterliegen weiterhin einer besonderen Kontrolle durch die Behörde. Dem Kreis obliegt die Aufsicht über 28 im Kreis tätige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Dazu zählt beispielsweise die Kontrolle der Kehrbücher, die zu führen sind, und der Rechnungslegung für die hoheitlichen Aufgaben.

Kehrverweigerungen, Nichtzahlung von Schornsteinfegergebühren, Überschreitungen von Grenzwerten werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die im Kreis Offenbach tätig sind, dem Fachdienst Umwelt gemeldet. In Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (Duldungs-, Leistungsbescheid, Bußgelder) trägt der Kreis Sorge, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Gebühren erhält, seine Aufgaben vor Ort wahrnehmen kann und Feuerungsanlagen umweltgerecht betrieben werden.

Schauen Sie in der Kehrbezirksliste nach, wer Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist.

Kehrbezirkslisten