Vereinbarungen nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Mit dem novellierten Bundeskinderschutzgesetz wurde der Kinderschutz sowohl im Bereich der Prävention als auch der Intervention erweitert mit dem Ziel, dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der Familien Rechnung zu tragen. Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung ist zu einem wichtigen Anliegen aller Träger der Kinder- und Jugendarbeit geworden. Für alle Akteure bei den Kommunen, Vereinen, Verbänden und freien Trägern, die für das Wohlergehen von minderjährigen Menschen verantwortlich sind, entstehen dadurch auch neue Herausforderungen. Ein wichtiger Baustein für den Kinderschutz ist die Vereinbarung gemäß § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Alle Träger, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass in ihrer Verantwortung keine Menschen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurden, die dem Kindesschutz entgegensteht. Hierzu sollen die öffentliche Träger der Jugendhilfe mit Vereinen, Verbänden und freien Trägern Vereinbarungen gemäß § 72a Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) abschließen. Neben der Sensibilisierung für Gefährdungssituationen und der Präventionsarbeit wird darin festgelegt, dass neben- und ehrenamtlich tätige Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis (§ 72a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VIII) eingesetzt werden dürfen.
Die Kreisjugendförderung hat gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Kreisjugendringes und der kommunalen Jugendarbeit die vorliegende Vereinbarung erarbeitet, dieser wurde im Kreisjugendhilfeausschuss zugestimmt. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei kurzfristigen Einsätzen von Ehrenamtlichen, besteht die Möglichkeit, sich mit einer persönlichen Selbstverpflichtungserklärung abzusichern.